Steuernews Archive – Seite 2 von 11 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

4. Mai 2026

Auftraggeberhaftung im Baubereich – Erhöhung der Haftungsbeträge für Arbeitskräfteüberlassung ab 01.01.2026

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Durch die Auftraggeberhaftung wurde im Baubereich ein System geschaffen, mit dem Ausfälle von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnabgaben durch Sozialbetrug entgegengewirkt werden soll.

Es verpflichtet Unternehmen, die die Erbringung von Bauleistungen iSd § 19 Abs. 1a UStG an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergeben, für die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnabgaben durch ihre Subunternehmer einzustehen. Die Bauleistungen umfassen dabei alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Unter Bauwerke fallen dabei nicht nur Gebäude sondern sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende hergestellt Anlagen.

Ab 01.01.2026 kommt es zu erhöhten Haftungsbestimmen für Arbeitskräfteüberlassung bzw. Leiharbeit: Der Auftraggeber haftet dabei für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben, die der Auftragnehmer an die ÖGK und das Finanzamt abzuführen hat. Der Haftungsbetrag erhöht sich ab 01.01.2026 von 20% auf 32% für Sozialversicherungsbeiträge und von 5% auf 8% für Lohnabgaben. Wird die Erbringung von Bauleistungen an Subunternehmen weitergegeben, muss der Auftraggeber nun genau prüfen, ob der Vertragspartner eine Bauleistung bzw Werkleistung oder eine bloße Arbeitskräftegestellung erbringt. Für Bauleistungen bleibt es nämlich bei der Haftung von 25 %, dh 20 % Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben. In beiden Fällen setzt die Haftungsinanspruchnahme voraus, dass gegen den Auftragnehmer erfolglos Exekution geführt wurde oder ein Insolvenztatbestand vorliegt.

Auftraggeber können sich ihrer Haftung entledigen, wenn

  • er seinen Vertrag mit einem Partnerunternehmen abschließt, das zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der HFU Liste eingetragen ist oder
  • er eine Zahlung von 25% bzw. 40% des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum AGH zur Weiterleitung an den Krankenversicherungsträger und das Finanzamt leistet.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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Unrichtig erklärte Verluste

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurden die Straftatbestände um einen Tatbestand erweitert und zwar handelt es sich dabei um vorsätzliche oder grob fahrlässige Erklärung ungerechtfertigter Verluste.

Seit dem BBKG 2025 besteht die Legaldefinition des Delikts der Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 1 FinStrG nunmehr aus zwei alternativen Tatbeständen:

  1. Bewirken einer Abgabenverkürzung und
  2. unberechtigtes Erklären von Verlusten (die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten).

Während der erste Tatbestand langjähriger und fester Bestandteil des FinStrG ist, wurde der zweite Tatbestand durch das BBKG 2025 neu eingeführt. Der Abgabenhinterziehung macht sich dabei schuldig, wer vorsätzlich „zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten“. Die Abgabenhinterziehung ist bereits „mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt“.  Die Regelungen sind mit 1.1.2026 in Kraft getreten und damit kann die Strafbarkeit erstmals für Steuererklärungen eintreten, die nach dem 1.1.2026 eingereicht werden.

Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Verluste auch tatsächlich verwertet werden. Besteht kein Verlustvortrag wie etwa bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder Nichtselbständigen Einkünften, ist dieser Tatbestand nicht realisierbar. Beide Delikte sind bereits bei vorsätzlichem Versuch strafbar, dh das Einreichen einer unrichtigen Steuererklärung reicht bereits aus und wäre iSd Regelung strafbar. Die Geldstrafen betragen sowohl für die Abgabenverkürzung als auch für den unrichtig erklärten Verlust bis zum Zweifachen des strafbestimmenden Wertbetrages (bei grober Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des strafbestimmenden Wertbetrages) und in Ausnahmefällen kann sogar Freiheitsstrafe drohen.

Die Neuregelung ist noch mit einigen offenen Fragen verbunden. Mitunter, ob es zu einer Doppelbestrafung kommen kann, sofern zwei Delikte verwirklicht werden, wenn in einem Jahr ein Verlust ungerechtfertigt geltend gemacht wird und dieser in einem anderen Jahr dann abgabenverkürzend verwertet wird.

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Anheben der Grenzen für den Verkürzungszuschlag ab 01.01.2026

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde der Anwendungsbereich für den Verkürzungszuschlag in § 30a FinStrG erweitert. Werden im Rahmen einer Betriebsprüfung Sachverhalte aufgedeckt, bei denen der Verdacht auf ein Finanzvergehen besteht, kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen einen Verkürzungszuschlag festsetzen. Dieser beträgt ab 01.01.2026 bei Nachforderungen über EUR 50.000 pauschal 15%, darunter wie bisher 10%. Um Straffreiheit zu erlangen, müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss der Verdacht eines Finanzvergehens vorliegen und die vom Verdacht erfasste Abgabennachforderung darf  zwei Betragsgrenzen (EUR 100.000 für den gesamten Prüfungszeitraum und EUR 33.000 pro Veranlagungszeitraum) nicht überschreiten.
  • Die Abgabenbehörde setzt eine Abgabenerhöhung iHv 10% bzw. 15% fest, sofern kein Finanzstrafverfahren anhängig ist, keine Selbstanzeige vorliegt und es keiner Bestrafung des Täters bedarf.
  • Der Abgabepflichtige ist binnen 14 Tagen einverstanden und beantragt innerhalb dieser Frist die Festsetzung der Abgabenerhöhung. Die Einzahlung der Abgabennachforderung und des Verkürzungszuschlages hat binnen 1 Montas zu erfolgen, wobei für die zugrunde liegende Abgabennachforderung auch ein Ratenansuchen auf max. 6 Monate gestellt werden kann. Nicht aber für den Verkürzungszuschlag, dieser ist sofort zur Gänze zu entrichten.

Durch einen erfolgreich exerzierten Verkürzungszuschlag können Finanzstrafverfahren vermieten werden und zudem zu Straffreiheit kommen.

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Forschungsprämie Neu

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Sowohl natürliche Personen als auch Mitunternehmerschaften und Körperschaften können für eigenbetriebliche, experimentelle oder Auftragsforschung eine 14%ige Forschungsprämie bis 4 Jahre nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres oder Wirtschaftsjahres beantragen. Ziel der Forschungsprämie ist und war es bislang, die Forschung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zu fördern. Für die Beantragung der Forschungsprämie sind neben bestimmten qualitativen Voraussetzungen (zB Darlegung des Projektes im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung oder experimentellen Entwicklung für das FFG Forschungsgutachten) auch die Darlegung der begünstigten Forschungsaufwendungen erforderlich. Diese bestehen in:

  • den Lohn- und Gehaltsaufwendungen inkl. Lohnnebenkosten und freiwilligen Sozialaufwendungen für die in der Forschung beschäftigten Personen
  • unmittelbare Aufwendungen und Investitionen für die Forschung und Entwicklung
  • Finanzierungskosten, soweit sie der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zuordenbar sind
  • Den Gemeinkosten
  • Dem fiktiven Unternehmerlohn (derzeit EUR 50/h für begünstigte Forschungstätigkeiten)
  • Abzüglich steuerfreier Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.

Änderungen ergaben sich kürzlich durch das Festlegen auf steuerliche Werte und der Definition eines Nachhaltigkeitszeitraumes für Investitionen im Rahmen der Forschung und Entwicklung: Festgehalten wurde, dass, soweit die Forschungsprämienverordnung nichts anderes vorsieht, die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen mit steuerlichen Werten anzusetzen sind. Für Betriebsausgaben sind daher die steuerlichen Werte maßgebend. Auch die steuerlichen Abzugsverbote gelten für die Forschungsprämie und Wahlrechte hinsichtlich der Abschreibungen sind auch für die Forschungsprämie bindend. Zudem können nur tatsächliche Betriebsausgaben angesetzt werden, nicht aber zB Investitionsfreibeträge. Hinweis für Anträge, die zwischen 05.11.2025 und 17.12.2025 gestellt wurden, ergeben sich hier Ausnahmen.

Neuerungen ergeben sich ab 2026 auch für Investitionen, die unmittelbar für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen getätigt wurden: Bei nachhaltiger Nutzung können die Gesamtaufwendungen entweder einmalig oder alternativ durch jährliche Abschreibung geltend gemacht werden. (Hinweis: Auch bei nicht durchgehender nachhaltiger Nutzung können bei abnutzbaren Investitionen die anteiligen Afa Beträge angesetzt werden.) Der Nachhaltigkeitszeitraum beträgt dabei mindestens die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, maximal aber 10 Jahre. Weicht die tatsächliche Nutzung im Nachhaltigkeitszeitraum von der angenommenen Forschungs- und Entwicklungsnutzung um mehr als 25% ab oder wird diese im Nachhaltigkeitszeitraum beendet, ist eine Berichtigung vorzunehmen. Die Berichtigung erfolgt dabei durch einen Prämienzuschlag oder – abschlag. Die Höhe dieser Zu- oder Abschläge ergibt sich aus der Änderung der Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem Prämiensatz.

Dies macht es umso wichtiger, eine sorgfältige Einschätzung darüber zu treffen, ob und in welchem Ausmaß ein Wirtschaftsgut im Nachhaltigkeitszeitraum Zwecken der Forschung und Entwicklung dient.

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Wahlrecht zum Ansatz fiktiver Anschaffungskosten für Gebäude im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Bei der erstmaligen Vermietung von entgeltlich erworbenem Altvermögen ergeben sich hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Afa durch eine Neuregelung im EstG nun Wahlmöglichkeiten, die bislang durch den verpflichtenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten eingeschränkt waren.

Bislang war es im Rahmen des entgeltlichen Erwerbes verpflichtend, für die erstmalige Vermietung von Altvermögen die fiktiven Anschaffungskosten als Afa-Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das Wahlrecht ermöglicht es nun alternativ auch, die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Die untenstehende Tabelle stellt die beiden Rechtslagen zusammenfassend gegenüber.

Da es bei der Veräußerung hinsichtlich der Besteuerung zu Unterschieden kommen kann, empfiehlt es sich, hier vorab Überlegungen anzustellen. Während beim Ansatz tatsächlicher Anschaffungskosten die Altvermögensbesteuerung zur Anwendung kommt, gibt es beim Ansatz fiktiver Anschaffungskosten eine gespaltene Betrachtungsweise beim Veräußerungsvorgang (Altvermögensbesteuerung bis Vermietungsbeginn und Neuvermögensbesteuerung ab Vermietungsbeginn).

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29. Januar 2026

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht 2026: Was sich ändert und was der jüngste Betrugsfall lehrt

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Was gilt grundsätzlich?

Die Registrierkassen und die Belegerteilungspflicht sollen transparente Barumsätze sicherstellen. In Österreich sind Betriebe grundsätzlich erfasst, sobald bestimmte Umsatzschwellen überschritten werden. Ausnahmen bestehen unter anderem für Umsätze im Freien gemäß Barumsatzverordnung.

 

Änderungen ab 1. Jänner 2026

Der Nationalrat beschloss in seiner Sitzung am 10. Dezember 2025 die Erhöhung der Umsatzgrenzen für bestimmte Umsätze im Freien ab 01. Jänner 2026. So wurde die Umsatzgrenze für die vereinfachte Ermittlung der Tageslosung bei Umsätzen im Freien, der früheren Kalte Hände Regelung, von EUR 30.000 Euro auf EUR 45.000 pro Jahr angehoben. Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, entfallen Einzelaufzeichnungspflicht, Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht.

 

Änderungen ab 1. Oktober 2026

Der Ministerrat beschloss am 10. Dezember 2025, dass Belege künftig auf Wunsch digital bereitgestellt werden können. Es genügt, wenn der Beleginhalt für eine angemessene Zeit am Display sichtbar ist, beispielsweise über einen QR-Code oder Link, sodass Kundinnen und Kunden ihn scannen oder fotografieren können. Eine Übermittlung per E-Mail ist nicht mehr erforderlich.
Wichtig ist, dass weiterhin jederzeit ein Papierbeleg verlangt werden kann und die Möglichkeit zum Ausdruck daher technisch bestehen muss.

Die digitale Option ist freiwillig und soll laut Branchenverbänden keinen zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen. Das Recht auf einen gedruckten Beleg bleibt vollständig erhalten. Zahlreiche Informationsstellen bestätigen die Einführung digitaler Belege ab 1. Oktober 2026 ohne Betragsgrenze.

 

Temporäre Beleglotterie 2026 bis 2029

Noch nicht beschlossen wurde die geplante Beleglotterie. Zwischen Oktober 2026 und Ende Dezember 2029 soll eine solche  eingeführt werden, um Konsumentinnen und Konsumenten dazu zu motivieren, Belege aktiv entgegenzunehmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Barumsätze korrekt in der Registrierkasse erfasst werden. Vorgesehen sind monatlich 100 Gewinne zu jeweils 2.500 Euro sowie zweimal jährlich Bonusziehungen mit zwei Gewinnen zu je 250.000 Euro. Die Gewinne wären steuerfrei, teilnehmen dürften nur Belege, die der Registrierkassensicherheitsverordnung entsprechen.

 

Praxis und Compliance: Was der aktuelle Betrugsfall zeigt

Ende Jänner 2026 hat die Steuerfahndung einen umfangreichen Registrierkassenbetrug in der Gastronomie aufgedeckt. Mit Hilfe einer Manipulationssoftware wurden Buchungen nachträglich gelöscht, insbesondere bei Barzahlungen ohne Beleg. Der Schaden liegt laut Finanzministerium im mehrstelligen Millionenbereich. Es gab über 50 Hausdurchsuchungen und rund 20 Beschuldigte. Der Fall zeigt deutlich, wie wichtig eine ordnungsgemäße Belegerteilung und funktionierende Registrierkassensicherheit ist.

 

Konsequenzen für Betriebe

Aufgrund aktuell verstärkter Überprüfung durch die Finanz gilt es umso mehr, die Belegerteilungspflicht einzuhalten. Belege sollten immer erstellen und ausgegeben werden. Durch die neuen digitalen Möglichkeiten können abweichen vom Papierbeleg auch digitale Varianten gewählt werden.  Zudem müssen die Kassensysteme aktuell gehalten werden, insbesondere im Bereich Signatur und Siegelerstellung sowie RKSV Konformität um Manipulationsrisiken minimieren.
Der Betrugsfall belegt, dass fehlende Belege oder das Nichtanfordern von Belegen, Manipulationen begünstigen können.

 

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

  1. Ab Jänner 2026:
    • Prüfen, ob die erhöhte Grenze von 45.000 Euro gemäß Barumsatzverordnung greift, etwa für Marktstände, Straßenverkauf, Hütten oder Buschenschank.
    • Dokumentationsprozesse entsprechend anpassen.
  2. Bis Oktober 2026:
    • Mit dem Kassenanbieter klären, wie die digitale Beleganzeige, zum Beispiel über einen QR Code oder Link am Display, technisch umgesetzt wird.
    • Prozessbeschreibungen und Mitarbeiterschulungen aktualisieren.
    • Sicherstellen, dass ein Papierbeleg jederzeit ausgedruckt werden kann.
  3. Compliance stärken:
    • Regelmäßige Systemupdates durchführen.
    • Prüfprotokolle pflegen und klare interne Richtlinien zur Kassenführung festlegen.
    • Bei Auffälligkeiten rasch reagieren und Belege stets aktiv anbieten, um Verdachtsmomente zu vermeiden und Prüfungsrisiken zu reduzieren.

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28. Januar 2026

Geräte-Retter-Prämie

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Wie bereits im Jahresnewsletter informiert, folgt dem Reparaturbonus das Nachfolgemodell der Geräte-Retter-Prämie. Mit der Geräte-Retter-Prämie werden neben Kostenvoranschlägen auch die Reparatur, das Service und die Wartung von elektrischen und elektronischen Geräten, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden, gefördert.

Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich können auf der Website geräte-retter-prämie.at einen Bon für die Reparatur ihrer Elektro- und Elektronikgeräte beantragen und bei den angeführten Partnerbetrieben einlösen.

Der Schwerpunkt der Förderaktion liegt dabei auf klassischen Haushaltsgeräten, Werkzeugen, Geräten im Gesundheitsbereich sowie Computerbedarf und Unterhaltungselektronik (z.B. Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Innenleuchte, Fernsehgerät, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgerät, Bohrmaschine). Bons können nur für jene E-Geräte genutzt werden, die in der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Kosten enthalten sind. Die Liste finden Sie auf der Förderungswebsite geräte-retter-prämie.at.

Der erstellte Bon kann innerhalb von drei Wochen ab Ausstellung bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb digital oder ausgedruckt eingelöst werden. Der teilnehmende Partnerbetrieb überprüft die Gültigkeit des Bons über den QR-Code oder durch Eingabe der Bon-Nummer.

Pro Elektro- oder Elektronikgerät kann nur ein Bon beantragt werden. Sobald dieser Bon bei einem teilnehmenden Reparaturbetrieb eingelöst wurde, kann neuerlich ein Bon beantragt und für ein weiteres E-Gerät eingesetzt werden.

Die Höhe der Förderung beträgt pro Bon 50 % der förderungsfähigen Bruttokosten bis maximal 130 Euro für die Reparaturkosten und/oder bis zu maximal 30 Euro für die Einholung eines Kostenvoranschlags. Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den ein Bon eingelöst wurde, die Reparatur beauftragt, muss diese beim selben Betrieb durchgeführt werden.

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Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Ab dem 01.01.2026 treten hinsichtlich der Vermietung von sogenannten Luxusimmobilien umfangreiche Neuerungen in Kraft:

Die Vermietung von Grundstücken ist iSd § 6 Abs. 1 Z 16 UStG grundsätzlich unecht steuerbefreit, ein entsprechender Vorsteuerabzug steht demnach auch nicht zu. Ausgenommen von dieser Regelung sind aber Vermietungen zu Wohnzwecken, die, abgesehen von einer steuerfreien Behandlung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung, gem. § 10 Abs. 2 Z 3 UStG einem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen. Demnach steht für Wohnraumvermietung der Vorsteuerabzug grundsätzlich uneingeschränkt zu. Bei hohen Baukosten wurde die Umsatzsteuer nicht zum Kostenfaktor und bewirkte durch den Vorsteuerabzug von grundsätzlich 20% einen Liquiditätsvorteil, zumal die steuerpflichtige Wohnraumvermietung mit 10% gedeckelt ist.

In der Vergangenheit kam es speziell bei hochwertigen Immobilien, die von Gesellschaften an ihre Gesellschafter überlassen wurden, zu Streitfragen hinsichtlich Liebhaberei und/oder verdeckter Gewinnausschüttungen.

Die Neuregelung in § 6 Abs 1 Z 16 UStG soll nun für die Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken eine zwingende unechte Steuerbefreiung vorsehen. Damit entfällt gem. § 12 Abs. 3 UstG auch das Recht auf Vorsteuerabzug. Eine Luxusimmobilie soll den derzeitigen Ausführungen zufolge dann vorliegen, wenn die „Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder der Kosten von Großreparaturen für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als 2.000.000 Euro betragen.“

Der Begriff des Grundstückes umfasst neben dem Grund und Boden auch das Gebäude und wesentliche Bestandteile sowie in den Gebäuden installierte Ausstattungen. Auch Nebengebäude wie Garagen, Gartenhäuser und sonstige Bauwerke wie Schwimmbäder, die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, gehören dazu. Ob sich angrenzende Grundstücksteile auf einer eigenen Einlagezahl befinden, macht demnach keinen Unterschied.

Dem Gesetzestext zufolge sind alle aktivierungspflichtigen Aufwendungen in die Wertgrenze von EUR 2 Mio einzubeziehen. Instandhaltungen und Instandsetzungen sind grundsätzlich nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren, jedoch fallen Instandsetzungskosten in der Regel zu Kosten für Großreparaturen, welche den Ausführungen zufolge ebenso zu berücksichtigen wären.

Betreffend des 5-jährigen Beobachtungszeitraumes kann es für ursprünglich unter der Wertgrenze eingeschätzte Objekte nachträglich zu einem Überschreiten kommen, was wiederum zu einer Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UstG führt.

Von der Neuregelung betroffen sind alle Umsätze, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Luxusimmobilie vom Vermieter oder einer Personenvereinigung nach dem 31.12.2025 angeschafft und/oder hergestellt wurde. Für Grundstücke des Altbestandes gilt die alte Regelung (Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht) weiterhin.

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Registrierkassen: Jahresbeleg (Nullbeleg) bis spätestens 15. Februar prüfen

Mag. Stefan Kescher

Wichtige Info für Unternehmer:innen: Wer eine Registrierkasse verwendet, muss bestimmte Sicherheitsvorgaben einhalten. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die in der Kasse gespeicherten Daten vor Manipulation geschützt sind. Ein zentraler Bestandteil dieser Sicherheitslogik sind Startbeleg, Monatsbeleg und Jahresbeleg. Sie unterstützen die vollständige und nachvollziehbare Erfassung der Umsätze.

Was ist der Jahresbeleg – und wann ist er fällig?

Der Jahresbeleg muss jedes Jahr zum Jahresabschluss erstellt und geprüft werden, unabhängig davon, welches Wirtschaftsjahr im Unternehmen gilt. Zusätzlich gilt: Der Jahresbeleg muss im Normalfall 7 Jahre aufbewahrt werden (gesetzliche Aufbewahrungsfrist).

Für das Jahr 2025 bedeutet das konkret: Bis spätestens 15. Februar 2026 ist für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen.

Wie wird der Jahresbeleg erstellt?

In der Praxis ist der Monatsbeleg Dezember gleichzeitig der Jahresbeleg. Er kann, wie jeder andere Nullbeleg, durch Eingabe des Betrags 0 erstellt werden.

So klappt die Prüfung: drei mögliche Wege

  1. Manuelle Prüfung per App

Der Jahresbeleg kann manuell überprüft werden, z. B. mithilfe der „BMF Belegcheck“-App.

  1. Elektronische Prüfung über FinanzOnline (Webservice)

Wenn die Registrierkasse technisch entsprechend ausgestattet ist, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. Vorteil: In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht erforderlich.

  1. Ausnahme: Manuelle Übermittlung (Formular RK 1)

Wenn kein Internetzugang und kein Smartphone verfügbar sind, ist in Ausnahmefällen auch eine manuelle Übermittlung über das Formular RK 1 möglich .

 

Achtung: Fristversäumnis kann Folgen haben

Wer die Frist bis 15. Februar 2026 versäumt, riskiert, dass dies als Finanzordnungswidrigkeit gewertet wird. Daher am besten rechtzeitig einplanen, besonders wenn mehrere Kassen im Einsatz sind.

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Abgrenzungsfragen zum Investitionsfreibetrag

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Um Investitionen und damit die Konjunktur zu fördern wurde eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB) beschlossen. Dabei können von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Investitionsfreibeträge von 20% bzw. 22% (für Öko-Investitionen) geltend gemacht werden, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum zwischen 01.11.2025 und 31.12.2026 entfallen.

Dabei wurde jetzt konkreter festgelegt, wie die entsprechende Abgrenzung der Anschaffungs- oder Herstellkosten für diesen Zeitraum zu erfolgen hat: für die Monate November und Dezember 2025 besteht dabei ein anteiliger Höchstbetrag iHv EUR 166.667, wobei Restbeträge entweder auf die Perioden davor rückgetragen oder auf nachfolgende Perioden vorgetragen werden können. Durch eine Verschiebung der Zuordnung reduziert sich im jeweiligen Zeitraum das begünstigungsfähige Investitionsvolumen.

Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31.12.2026 beendet, steht der erhöhte IFB nur zu, wenn dieser bereits für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wurde.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Ein Steuerpflichtiger investiert im Jahr 2025 in den Monaten Jänner bis Oktober EUR 800.000 und im November und Dezember des Jahres EUR 400.000. Der erhöhte IFB von 20% (bzw. 22%) steht aber nur für EUR 166.667 zu. Die verbleibenden EUR 233.333 können wahlweise mit EUR 33.333 auf Perioden vor Oktober 2025 rückgetragen werden (allerdings dann mit dem reduzierten IFB) und mit EUR 200.000 vorgetragen werden auf den Investitionszeitraum 2026. Alternativ dazu können auch die gesamten EUR 233.333 vorgetragen werden auf die Periode 2026.

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