Steuernews Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

6. August 2026

Gutscheine und Bonuspunkte: Was Unternehmen bilanziell beachten müssen

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Kundenbindungsprogramme sind aus dem modernen Handel kaum wegzudenken. Doch wie Geschenkgutscheine und Bonuspunktesysteme in der Bilanz und in der Steuererklärung zu behandeln sind, sorgt in der Praxis immer wieder für Unsicherheit. Eine aktuelle Rechtsprechung bringt nun mehr Klarheit.

Bedeutung für die betriebliche Praxis

Ob Treuepunkte beim Supermarkt oder Geschenkgutscheine im Onlineshop: Solche Programme binden Kunden und steigern den Umsatz. Aus steuerlicher und bilanzieller Sicht stellen sie Unternehmen jedoch vor eine grundlegende Frage: Wann entsteht eine Verpflichtung, die in der Bilanz abgebildet werden muss, und wie ist diese zu bewerten?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich zuletzt in einer Entscheidung vom 10. Oktober 2025 (RV/7104675/2020) ausführlich mit dieser Frage befasst. Die Ergebnisse sind für viele Unternehmen unmittelbar relevant.

 

Grundregel: Wann ist eine Rückstellung zu bilden?

Sowohl im Unternehmensrecht (UGB) als auch im Steuerrecht (EStG) gilt: Eine Rückstellung darf nur dann gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag eine gegenwärtige, ausreichend konkretisierte Verpflichtung besteht. Eine bloße Erwartung künftiger Ausgaben reicht nicht aus.

Steuerlich ist die Hürde noch höher: § 9 EStG lässt Rückstellungen nur für bestimmte Tatbestände zu, unter anderem für ungewisse Verbindlichkeiten. Reine Aufwandsrückstellungen, also Vorsorgen für selbst auferlegte zukünftige Ausgaben ohne rechtliche Verpflichtung, werden steuerlich nicht anerkannt.

 

Geschenkgutscheine: Verbindlichkeit ja, aber nicht zwingend in voller Höhe

Wer einen Geschenkgutschein verkauft, erhält Geld, ohne sofort eine Leistung zu erbringen. Der Betrag ist daher zunächst als Verbindlichkeit zu passivieren.

Die entscheidende Folgefrage lautet: Was passiert mit Gutscheinen, die über Jahre hinweg nicht eingelöst werden?

Das BFG hat klargestellt: Wenn auf Basis langjähriger, statistisch belegter Erfahrungswerte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Einlösung mehr zu erwarten ist, darf die Verbindlichkeit entsprechend reduziert und der Betrag erfolgswirksam vereinnahmt werden.

Wichtig: Pauschale Abschläge sind unzulässig. Erforderlich ist eine altersabhängige und statistisch fundierte Schätzung, zum Beispiel auf Basis interner Auswertungen über das Einlöseverhalten der Kunden.

 

Bonuspunkte und Treueschecks

Anders verhält es sich bei klassischen Bonuspunkteprogrammen, bei denen Kunden durch Einkäufe Punkte sammeln und diese später gegen Prämien oder Rabattgutscheine einlösen können.

Hier hat das BFG die Rückstellungsbildung im Ausgabejahr der Punkte abgelehnt. Die Begründung: Die wirtschaftliche Verpflichtung entsteht nicht bereits mit dem ursprünglichen Kauf, bei dem die Punkte gesammelt werden, sondern erst dann, wenn der Kunde die Punkte tatsächlich einlöst. Bis dahin ist die Einlösung regelmäßig an einen weiteren Einkauf geknüpft. Ohne diesen weiteren Umsatz entsteht für das Unternehmen keine Belastung. Entscheidend in der Beurteilung ist also das Bestehen einer gegenwärtigen, von zukünftigen Umsätzen unabhängigen Verpflichtung.

Steuerliche Konsequenz:

  • Im Jahr der Punkteausgabe: keine Rückstellung zulässig
  • Im Jahr der Einlösung: Erfassung als Erlösschmälerung, steuerlich abzugsfähig
  • Bereits gebildete Rückstellungen müssen aufgelöst werden

 

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Rechtsprechung macht deutlich: Nicht jede aus Marketingsicht erwartete künftige Ausgabe begründet bereits heute eine Rückstellung. Entscheidend ist, ob am Bilanzstichtag eine gegenwärtige, von zukünftigen Ereignissen unabhängige Verpflichtung besteht.

Für Unternehmen mit Kundenbindungsprogrammen empfiehlt sich daher:

  1. Programmstruktur analysieren: Ist die Einlösung an weitere Einkäufe geknüpft oder nicht?
  2. Statistiken dokumentieren: Einlösequoten und Verfallsraten sorgfältig erfassen und auswerten.
  3. Bilanzierung und Steuererklärung abstimmen: Unternehmensrechtliche und steuerliche Behandlung können voneinander abweichen und erfordern entsprechende Mehr-Weniger-Rechnungen.
  4. Bestehende Rückstellungen prüfen: Wurden in der Vergangenheit Rückstellungen für Bonuspunkte gebildet, sollte deren Zulässigkeit überprüft werden.

Die Revision gegen die BFG-Entscheidung ist zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Linie des BFG bestätigt oder modifiziert.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Quelle: BFG 10. 10. 2025, RV/7104675/2020; BFH 19. 9. 2012, IV R 45/09, BStBl II, 123; Mares, Gutscheine und Bonuspunkte – Unternehmens- und ertragsteuerrechtliche Behandlung im Lichte aktueller Rechtsprechung, RWP 2026/15, Heft 4/2026, 91 ff.

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Geplante Änderung in der Mitarbeitervorsorge §17 Abs. 2 BMSVG

Densie Pjanic, MBA

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll es künftig mehr Möglichkeiten geben, über ihre Mitarbeitervorsorgebeiträge nach dem Ende eines Dienstverhältnisses zu verfügen. Eine geplante Änderung des § 17 Abs. 2 BMSVG sieht vor, dass die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Einmalprämie in eine bereits bestehende Lebensversicherung übertragen werden können.

Auch bei der Zusammenführung mehrerer Vorsorgekonten ist eine Änderung geplant: Die Übertragung auf das aktive Konto beim aktuellen Arbeitgeber soll künftig nach einer Übergangsfrist grundsätzlich automatisch durch die zuständige BV-Kasse erfolgen. Davon ausgenommen bleibt die BUAK-Vorsorgekasse.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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Trinkgelder in Buschenschanken

Densie Pjanic, MBA

Seit 1. Juli 2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für Dienstnehmer, die in einer Buschenschank beschäftigt sind. Die Regelung erfasst neben regulär beschäftigten Dienstnehmern auch Lehrlinge sowie Pflichtpraktikanten, sofern diese in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Bereich der Buschenschank tätig sind.

Die in der entsprechenden Verlautbarung festgelegten Trinkgeldpauschalen beziehen sich grundsätzlich auf eine Vollzeitbeschäftigung. Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern ist die jeweilige Pauschale daher entsprechend dem Beschäftigungsausmaß aliquot zu berechnen. Als Grundlage ist dabei eine monatliche Vollzeitarbeitszeit von 173 Stunden heranzuziehen.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist somit das vertraglich vereinbarte beziehungsweise regelmäßig geleistete monatliche Beschäftigungsausmaß ins Verhältnis zu den 173 monatlichen Stunden einer Vollzeitbeschäftigung zu setzen. Die sich daraus ergebende aliquote Pauschale ist für die Abrechnung und die sozialversicherungsrechtliche Behandlung heranzuziehen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Quelle: ÖGK

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22. Juni 2026

Finanzamt fordert LK-Grundbetrag nach – Irritation durch „Mahnung“

Bettina Hopfgartner

Bei der Quartalsvorschreibung für den Zeitraum April bis Juni 2026 wurde der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage in Höhe von 49 Euro vom Finanzamt irrtümlich nicht vorgeschrieben. Ursache war offenbar ein datentechnischer Fehler seitens der Finanzverwaltung.

Inzwischen wurde dieser Fehler korrigiert: Der fehlende Grundbetrag wurde nachträglich vorgeschrieben. Die Verständigung darüber erfolgte jedoch in Form einer „Mahnung“, obwohl der Betrag zuvor nicht zur Zahlung vorgeschrieben worden war. Dies hat bei vielen Betroffenen verständlicherweise zu Verunsicherung geführt.

Auch seitens der Landwirtschaftskammer Kärnten wurde diese Vorgehensweise kritisiert, insbesondere die gewählte Form der Einforderung.

Wir empfehlen dennoch, die Vorschreibung des Finanzamtes zu beachten und den offenen Grundbetrag fristgerecht zu entrichten, um mögliche Einbringungsmaßnahmen zu vermeiden.

Bei Fragen zur konkreten Vorschreibung oder zur weiteren Vorgehensweise stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne unterstützend zur Seite.

Quelle: https://ktn.lko.at/finanzamt-mahnt-lk-grundbetrag-ein+2400+4433441

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16. Juni 2026

Auftraggeberhaftung im Baubereich – So schützen Sie sich durch die HFU-Liste

Mag. Selina Greile-Preßler

In einem unserer letzten Beiträge haben wir Sie über die ab 1. Jänner 2026 gültigen erhöhten Haftungsbeträge im Rahmen der Auftraggeberhaftung informiert. Wenn Sie als Unternehmer Bauleistungen an Subunternehmer vergeben, möchten wir Ihnen in diesem Beitrag gezielt erklären, wie Sie sich bei bestehender Eintragung Ihrer Auftragnehmer in die sogenannte HFU-Liste wirksam von der Haftung befreien können. Umgekehrt können auch Sie sich in die HFU-Liste eintragen lassen, wenn Sie als Subunternehmer für andere Unternehmen Aufträge in der Baubranche wahrnehmen.

Was ist die HFU-Liste – und warum ist sie für Sie relevant?

Die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) ist ein vom Dienstleistungszentrum AGH („DLZ-AGH“) geführtes Verzeichnis von Unternehmen, die nachweislich ihren Verpflichtungen zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnabgaben ordnungsgemäß nachkommen.

Für Sie als Auftraggeber gilt: Ist Ihr beauftragtes Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes in der HFU-Liste eingetragen, sind Sie vollständig von der Haftung befreit – ohne weitere Maßnahmen oder zusätzliche Einbehalte.

Voraussetzungen für die Aufnahme in die HFU-Liste

Damit ein Unternehmen in die HFU-Liste aufgenommen wird, muss es beim DLZ-AGH einen Antrag stellen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Unternehmen erbringt seit mindestens drei Jahren Bauleistungen.
  • Es beschäftigt nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) ordnungsgemäß angemeldete Dienstnehmer.
  • Es bestehen keine rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat vor Antragstellung. Kleinere Rückstände bis zu 10 % der Beitragsforderungen bleiben dabei außer Betracht.
  • Es sind keine ausständigen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) für denselben Zeitraum vorhanden. Auch hier gilt eine Toleranzgrenze von 10 % aller zu erstattenden Meldungen.

Sonderregelung für Ein-Personen-Unternehmen (EPU)

Auch Ein-Personen-Unternehmen ohne angestellte Dienstnehmer können in die HFU-Liste aufgenommen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Erbringung von Bauleistungen seit mindestens drei Jahren.
  • Bestehende Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit.
  • Die fälligen GSVG-Beiträge wurden zum Antragszeitpunkt bis zum 15. des auf das jeweilige Quartal folgenden Kalendermonats vollständig entrichtet.

Wie können wir Sie dabei unterstützen?

Gerne prüfen wir für Sie im Rahmen Ihrer laufenden Buchhaltung, ob Ihre Lieferanten und Subunternehmer in der HFU-Liste eingetragen sind. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl bei Ihrer Firma als auch bei den jeweiligen Lieferantenkonten in Ihrem Buchhaltungssystem eine Dienstgebernummer hinterlegt ist.

Bitte teilen Sie uns daher die Dienstgebernummer Ihrer Subunternehmer mit, damit wir diese Prüfung für Sie automatisiert und regelmäßig durchführen können.

Sollten Sie Fragen zur Auftraggeberhaftung, zur HFU-Liste oder zu den Voraussetzungen für Ihre Subunternehmer haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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Geplante Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Grundnahrungsmittel ab 1. Juli 2026

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Um die anhaltende Teuerung im Lebensmittelbereich abzufedern, plant die Bundesregierung eine dauerhafte Senkung des Umsatzsteuersatzes auf bestimmte Grundnahrungsmittel. Der Steuersatz soll von derzeit 10 % auf 4,9 % reduziert werden. Die Maßnahme soll Haushalte spürbar entlasten und sicherstellen, dass Preisreduktionen tatsächlich bei den Konsumentinnen und Konsumenten ankommen.

Welche Produkte sollen begünstigt werden?

Die Auswahl der betroffenen Lebensmittel erfolgt anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN). Nur die Lieferung und Einfuhr dieser Waren soll dem neuen Steuersatz unterliegen – Gastronomieumsätze sind ausdrücklich ausgenommen.

Die begünstigten Nahrungsmittel werden mittels Kombinierter Nomenklatur abgegrenzt und in der Anlage 3 zum UStG aufgelistet.

Auch verpackte oder in Behältnissen gelieferte Waren sollen weiterhin begünstigt bleiben.

Nicht umfasst sind Lebensmittelkombinationen oder verarbeitete Produkte, die nicht ausschließlich unter die genannten KN‑Positionen fallen – etwa Wurstsemmeln, Kakaogetränke oder andere zusammengesetzte Lebensmittel. Für diese bleibt es beim regulären Steuersatz von 10 %.

Durch die Einführung des neuen Steuersatzes müssen Registrierkassen und Buchhaltungssysteme entsprechend angepasst werden. Da das Inkrafttreten der Maßnahme bereits mit 01.07.2026 geplant ist, bitten wir Sie, rechtzeitig Kontakt mit Ihrem Registrierkassenhersteller aufzunehmen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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Budgetbegleitgesetz 2027-2028

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Am 10. Juni 2026 wurde parallel zur Budgetrede des Finanzministers die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 veröffentlicht. Dieses Gesetzespaket enthält eine Reihe steuerlicher Anpassungen und kündigt eine Reihe steuerlicher Maßnahmen an, die nachfolgend vorgestellt werden sollen. Es handelt sich um einen Überblick der geplanten Änderungen:

Geplante Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer

Geplant ist eine Staffelung der Körperschaftsteuer. Der reguläre Steuersatz bleibt bei 23 %, jedoch soll für Einkommensteile über 1 Mio. Euro künftig ein Steuersatz von 24 % gelten. Bei Unternehmensgruppen nach § 9 KStG sollte die Erhöhung ebenfalls auf das gesamte Gruppeneinkommen angewendet werden. Auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften sind grundsätzlich betroffen, mit Ausnahme von Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Organisationen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG – für diese bleibt es bei 23 %.

Neu angekündigt wurde die Einführung des § 8 Abs. 2a KStG zu Gesellschafterverrechnungskonten: Forderungen gegenüber natürlichen Personen als Gesellschafter sollten demnach bis zum Bilanzstichtag entweder beglichen oder in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt werden (inkl. Schriftform, Sicherheiten, marktüblicher Verzinsung, Bonitätsprüfung). Erfolgt dies nicht, gilt die Forderung ab dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag als ausschüttungsgleich und löst KESt aus. Bei Beteiligungen ab 10 % greift die Regelung erst ab einem Forderungsstand von über 50.000 Euro. Die Bestimmung soll für Wirtschaftsjahre gelten, die im Kalenderjahr 2027 enden.

Geplante Änderungen im Bereich der Einkommensteuer

Immobilienertragsteuer

Für die Veräußerung von Altvermögen (nicht steuerverfangen vor dem 31. März 2012) soll die effektive Steuerbelastung erhöht werden, obwohl der nominelle Steuersatz von 30 % unverändert bleibt. Die Anpassung erfolgt über geänderte pauschale Anschaffungskosten:

  • Ohne Umwidmung soll die effektive Steuer von 4,2 % auf 6 % steigen.
  • Bei Umwidmung in Bauland nach dem 31.12.1987 erhöht sich die Belastung demnach von 18 % auf 21 %.
  • Bei Umwidmung nach dem 31.12.2024 kommt zusätzlich der bereits eingeführte Umwidmungszuschlag von 30 % zum Tragen, wodurch die effektive Steuer von 23,4 % auf 27,3 % steigen soll.

Die Änderungen sollen für Verkäufe ab dem 1. Jänner 2027 gelten.

Weitere geplante Änderungen im EStG:

  • Degressive Abschreibung: Elektrizitätsunternehmen konnten die degressive AfA länger nutzen als andere Unternehmen. Künftig soll der maximal zulässige Prozentsatz für Wirtschaftsgüter, die zwischen 30. Juni 2020 und 1. Jänner 2026 angeschafft wurden, in Wirtschaftsjahren ab 2027 bis 2029 auf 10 % (statt bisher 30%) begrenzt werden.
  • Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag soll vorübergehend auf Realinvestitionen (keine Wertpapiere) für die Wirtschaftsjahre 2027–2029 beschränkt werden. Demnach sollen Wertpapiere aus der begünstigten Investitionsmöglichkeit rausfallen. Nach dem 31.12.2029 sollen Wertpapiere dann wieder als Investitionsmöglichkeit für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zur Verfügung stehen.
  • Einführung eines Sachbezugs für emissionsfreie Fahrzeuge- demnach soll es künftig einen Sachbezug für Elektrofahrzeuge geben:
    • 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten, max. 180 €/Monat
    • ab 2028: 0,625 %, max. 300 €/Monat
  • Abschaffung des großen/kleinen Arbeitsplatzpauschales ab 2027 sowie des Telearbeitspauschales. Ergonomisches Mobiliar bleibt bis 300 €/Jahr abzugsfähig.
  • Einschränkung der Aufteilungsmöglichkeiten beim Familienbonus Plus auf Haushalte mit Kindern unter 4 Jahren.
  • Aussetzung der jährlichen Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrags.

Geplante Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer

Bei Verdacht auf Finanzvergehen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren soll künftig ein zweijähriger Ausschluss vom unbaren EUSt-Verfahren (§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG) per Bescheid ausgesprochen werden können.

Weitere geplante Budgetmaßnamen

  • Stabilitätsabgabe (Bankenabgabe): Der derzeitige Steuersatz soll bis 2029 unverändert bleiben. Ab 2030 soll die Abgabe wieder auf das Niveau vor dem Budgetsanierungsmaßnahmen-Gesetz 2025 Teil I zurückgeführt werden. Gleiches gilt für die Zumutbarkeits- und Belastungsgrenzen. Zusätzlich soll die mit dem Budget­sanierungs­maßnahmengesetz 2025 I für die Jahre 2025 und 2026 eingeführte Sonderzahlung in der derzeit bestehenden Höhe bis einschließlich das Kalenderjahr 2028 fortgeführt werden. Im Kalenderjahr 2029 soll der Betrag der Sonder­zahlung um etwas mehr als zwei Drittel abge­senkt werden und ab dem Kalenderjahr 2030 zur Gänze entfallen.
  • Bewertungsgesetz: In einigen steuerlichen Bestimmungen wird auf den gemeinen Wert als Wertmaßstab abge­stellt, der im Bewertungs­gesetz definiert wird. In § 13 BewG, der den gemeinen Wert für Wertpapiere und Anteile normiert, soll ein neuer Absatz 4 angefügt werden. Der neue § 13 Abs 4 BewG soll die Möglichkeit eröffnen, unter bestimmten Voraussetzungen den gemeinen Wert aus einem einzigen Verkauf abzuleiten. Dies gilt dann, wenn es sich beim veräußerten Kapital­anteil um einen hinsichtlich Beteiligungsausmaß und der damit ver­bundenen Rechte (z. B. Stimm­rechte) um einen mit dem zu be­werten­den Kapitalanteil vergleichbaren Kapitalanteil handelt. Zusätzlich soll eine Ableitung aber auch bei nicht unmittelbar vergleichbaren Ver­käufen durch Vornahme von auf dem jeweiligen Stand der anerkannten Bewertungs­wissen­schaften basierenden Zu- oder Abschlägen ermöglicht werden. Darüber hinaus kann die Ableitung des gemeinen Wertes auch aus dem zu bewertenden Vorgang zeitlich nachgelagerten Verkäufen erfolgen, wobei in diesem Fall der „Vergleichs-Verkauf“ als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 295a BAO gilt. Die neue Bestimmung soll bereits auf nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge anzu­wenden sein.
  • Bundesabgabenordnung: Zur besseren Aufdeckung nicht deklarierter Vermietungseinkünfte und Scheingeschäfte im Immobilienbereich sollen künftig mehr Daten verarbeitet werden dürfen: Daten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sollen künftig nicht nur für Einheitsbewertung sondern auch für abgabenrechtliche Zwecke und Risikomanagement genutzt werden. Aus dem Grundbuch werden zusätzliche Informationen wie Pfandrechte und Wohnungseigentum übermittelt.
  • Weiters geplant ist eine Erhöhung der Alkoholsteuer, die Ausweitung der Strafbestände im FinStrG auf tabakverwandte Produkte (z. B. E‑Zigaretten) sowie eine Schaffung einer Ersatzregelung bei der Berechnung der Nova für KFZ, die aus Drittstaaten importiert werden.

Geplante Änderungen in der Sozialversicherung und Lohnverrechnung

  • Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Geringverdiener: Es ist geplant, die bisherige Staffelung der reduzierten ALV-Beiträge für niedrige Einkommen ab 1.1.2027 abzuschaffen. Künftig soll für alle Arbeitnehmer der reguläre Beitragssatz von 2,95 % gelten. Für bereits vor dem 1.1.2027 bestehende Dienstverhältnisse ist eine Übergangsregelung vorgesehen.
  • Arbeitslosenversicherung für ältere Dienstnehmer: Ab 1.1.2027 soll die generelle Befreiung von Personen ab 63 Jahren von der Arbeitslosenversicherung entfallen. Der Arbeitgeberbeitrag ist demnach bis zum Erreichen der Pensionsvoraussetzungen zu entrichten.
  • ASVG‑Höchstbeitragsgrundlage: Für die Jahre 2027 und 2028 sind außerordentliche Erhöhungen der Höchstbeitragsgrundlage geplant: 2027: +150 € monatlich (+5 € täglich); 2028: +50 € monatlich (+1,67 € täglich)
  • Telearbeitspauschale: Die Steuerfreiheit und Abzugsfähigkeit des Telearbeitspauschales soll ab 1.1.2027 entfallen.
  • Familienbonus Plus: Ab 1.1.2027 soll die Aufteilung des Familienbonus Plus eingeschränkt werden: Hat ein Haushalt kein Kind unter 4 Jahren, kann der Bonus künftig nur noch 75/25 oder 50/50 zwischen den Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. Die Möglichkeit einer 100%-Zurechnung soll entfallen, um die Erwerbstätigkeit zu fördern.
  • Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB): Ab 1.1.2028 soll der Dienstgeberbeitrag von 3,7 % auf 2,7 % gesenkt werden. Gleichzeitig soll die DB‑Befreiung für Arbeitnehmer ab 60 Jahren entfallen.
  • Nichtanpassung von Familien‑, Sozial‑ und Krankenversicherungsleistungen: Für das Jahr 2028 ist geplant, die Inflationsanpassung folgender Leistungen erneut auszusetzen: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Krankengeld, Rehabilitationsgeld sowie das Wiedereingliederungsgeld.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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8. Mai 2026

Teilnahme an Laufveranstaltungen: Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte für Arbeitgeber

Densie Pjanic, MBA

Die Teilnahme an organisierten Laufveranstaltungen wie Marathons, Business Runs oder Frauenläufen erfreut sich bei Unternehmen zunehmender Beliebtheit. Neben dem positiven Effekt auf die Gesundheitsförderung stehen dabei auch Teambuilding und Mitarbeitermotivation im Fokus. Für Arbeitgeber stellt sich in diesem Zusammenhang häufig die Frage, wie Startgelder und Laufshirts steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind.

Laufveranstaltungen als Betriebsveranstaltung

Grundsätzlich kann die Teilnahme an Lauf-Events als Betriebsveranstaltung qualifiziert werden, sofern sie allen Mitarbeitenden oder klar definierten Mitarbeitergruppen offensteht.

Startgelder: Steuer- und SV-frei bis 365 Euro

Übernimmt der Arbeitgeber die Startgebühren, liegt zwar ein geldwerter Vorteil vor, dieser bleibt jedoch bis zu einem Betrag von 365 Euro pro Jahr und Mitarbeiter:in steuer- und beitragsfrei.

Laufshirts: Die Nutzung ist entscheidend

Die steuerliche Behandlung von Laufshirts hängt maßgeblich davon ab, ob diese privat getragen werden können:

  • Privat nutzbare T-Shirts (z. B. mit dezentem Logo):
    gelten als Sachzuwendung und sind bis zu 186 Euro pro Jahr und Person steuerfrei.
  • Nicht privat tragbare T-Shirts (z. B. mit großflächigem Branding):
    stellen keinen geldwerten Vorteil dar und sind daher voll steuer- und beitragsfrei, ohne Anrechnung auf den 186-Euro-Freibetrag.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

Quelle: ÖGK Newsletter Nr. 2/Februar 2026

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5. Mai 2026

Das Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetz (NaBeG BGBl I 6/2026) ist in Kraft getreten

Mag. Elisabeth Rauch

Nachhaltigkeitsberichterstattung im Überblick

Die Non Financial Reporting Directive (NFRD, 2014/95/EU) bzw. das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG, BGBl 20/2017) verpflichtet bereits seit 2018 große Unternehmen (inkl. Konzerne) von öffentlichem Interesse mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten zu einer Art „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ für das Geschäftsjahr 2017 (Welle 1 Unternehmen dh Banken, Versicherungen und große kapitalmarktnotierte Unternehmen).

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem NaDiVeG im Rahmen einer Nichtfinanziellen Erklärung gem. § 243b UGB (bzw. § 267a UGB auf konsolidierter Basis) wies jedoch strukturelle und inhaltliche Schwächen auf (geringer Anwendungsbereich von 80-90¹ berichtspflichtigen Unternehmen/Konzernen in Österreich sowie geringe Vergleichbarkeit aufgrund sehr allgemein formulierter Vorgaben).

Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, 2022/2464/EU) wurde im Dezember 2022 eine standardisierte, vergleichbare Nachhaltigkeitsberichterstattung für einen größeren Kreis von Unternehmen in der EU verabschiedet, deren Umsetzung in österreichisches Recht bis zum 6.7.2024 hätte erfolgen sollen.

Im Anwendungsbereich der CSRD waren nunmehr alle großen Unternehmen (Kapitalgesellschaften, Banken, Versicherungen) bzw. Konzerne mit Sitz in der EU (Welle 2) sowie kapitalmarktorientierte KMU (Welle 3).

Ziel war und ist, Transparenz über ökologische, soziale und Governance-Aspekte (ESG) unternehmerischen Handelns zu schaffen. Dabei sind sowohl die Geschäftsaktivitäten des Unternehmens und deren Auswirkungen auf Umwelt, Menschen und Gesellschaft (inside-out) als auch die Risiken und Chancen, welchen das Unternehmen ausgesetzt ist, (outside-in) zu betrachten (doppelte Wesentlichkeit). Daraus resultierende wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte sind entlang der wichtigsten vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsketten (dh direkte oder indirekte Geschäftsbeziehungen) zu erheben

Die einzelnen konkreten Berichtsinhalte ergeben sich aus den einheitlichen europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ein erster Satz von ESRS wurden am 22.12.2023 in Form einer delegierten Verordnung veröffentlicht und ist damit direkt anzuwenden (European Sustainability Reporting Standards bzw. ESRS). Die sog. Long-List der ESRS enthielt knapp 1100 Datenpunkte, davon waren ca 250 „optional“.³ Für KMUs außerhalb der Berichtspflicht wurde ein eigener freiwilliger Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung mit wesentlich weniger Anforderungen veröffentlicht (VSME-Standard vom Dezember 2024).

Aufgrund des Umfangs und der Komplexität und um die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu steigern wurde von der EU-Kommission eine umfangreiche Überarbeitung mit dem Ziel der Reduktion bzw. Vereinfachung der komplexen Regelungen als auch die Verringerung der Anzahl berichtspflichtiger Unternehmen (sog. Omnibus-Paket) eingeleitet.

In einem ersten Schritt wurde die erstmalige Anwendung der CSRD für Unternehmen der zweiten und dritten Welle um zwei bzw. drei Jahre verschoben dh erstmalige Berichterstattung in 2028 für das Geschäftsjahr 2027 (2. Welle) bzw. in 2029 für das Geschäftsjahr 2028 (3. Welle) (Stop the Clock-RL 2025/794 vom April 2025).

Die Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Einführung von Schwellenwerten erfolgte durch den sog. Omnibus I bzw. die Content-RL 2026/470 vom 24.2.2026, welche bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umzusetzen ist. Demnach sind zukünftig nur noch (Mutter)Unternehmen mit durchschnittlich über 1000 Mitarbeitern (pro Kopf) UND über 450 Mio. Umsatzerlösen berichtspflichtig.

Dadurch soll die Last auf die großen Unternehmen, Gruppen und Emittenten beschränkt werden, welche auch die größten Auswirkungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung verursachen. Alle anderen Unternehmen haben die Möglichkeit zur Berichterstattung nach dem freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (sog. ESRS VSME-Standard).

Zudem wurde für alle anderen mittelbar betroffen KMUs (durchschnittlich max. 1000 Beschäftigte) in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens ein Schutz vor überbordenden ESG-Datenabfragen geschaffen. Maßgeblich hierfür ist der freiwillige VSME-Standard, welcher den Informationsumfang klar begrenzt. Es ist allerdings zu beachten, dass der Schutz nur für Datenabfragen iZm der Nachhaltigkeitsberichterstattung, nicht jedoch bei Informationseinholung im Rahmen der allgemeinen betrieblichen Geschäftstätigkeit (zB im Zuge von Verkaufsprozessen) greift.

In weiterer Konsequenz befinden sich auch die ESRS in Überarbeitung. Die ESRS amended wurden am 3. Dezember 2025 an EU-Kommission übermittelt und sehen derzeit eine 61 %ige Reduktion⁴ der berichtspflichtigen Datenpunkte vor; die freiwillig zu berichtenden Datenpunkte wurden komplett gestrichen.

 

Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetz (NaBeG BGBl I 6/2026 vom 18.2.2026) Inkrafttreten per 19.2.2026

Die eigentlich bis zum 6.7.2024 vorgesehene Umsetzung der CSRD in Österreich erfolgte nunmehr durch das NaBeG im Februar 2026. Aufgrund der Änderungen auf europäischer Ebene (insbesondere die Reduktion der Schwellenwerte) erfolgte mit dem NaBeG zeitgleich eine teilweise Vorwegnahme von Omnibus I.

Das NaBeG betrifft derzeit nur jene Unternehmen/Konzerne, welche bereits nach dem NaDiVeG zur „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ verpflichtet waren (Welle 1, siehe oben). Diese Unternehmen haben nunmehr jedoch die ESRS in der ursprünglichen Version (umfangreiche Datenpunkte) anzuwenden
(§ 243b (6) UGB bzw § 267a UGB).

Unternehmen der Welle 1 mit Bilanzstichtag vor dem 19.2.2026 sowie Unternehmen, mit weniger als durchschnittlich 1000 Beschäftigten oder weniger als 450 Mio. EUR Umsatzerlösen sind von dieser Regelung ausgenommen. Für diese Unternehmen/Konzerne besteht ein Wahlrecht entweder freiwillig nach dem NaBeG zu berichten oder weiterhin das NaDiVeG anzuwenden. Ab 1.1.2027 fallen dann auch Unternehmen aus dem NaBeG raus, die einen der beiden Schwellenwerte nicht erreichen (§ 908 Abs. 2ff UGB).

In § 243ba UGB wurde zudem bereits der Schutz für KMUs (max. 1000 Beschäftigten) vor überbordenden Datenabfragen verankert.

 

Ausblick

Obgleich das NaBeG idF vom Februar 2026 OMNIBUS-I bereits teilweise berücksichtigt sind bis März 2027 weitere Legistiken zu den noch offenen Punkten zu erwarten, insbesondere die Berücksichtigung der Unternehmen der 2. Welle im Anwendungsbereich des NabeG.

Über die Lieferkette eines Berichtspflichtigen können jedoch derzeit schon eine Vielzahl an Unternehmen mittelbar betroffen sein. Zudem fordern Banken für die Kreditvergabe und Förderstellen Informationen zur Nachhaltigkeit der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers.

Aufgrund der neuen Schwellenwerte bzw. der Schutzklausel für KMUs vor überbordender Informationsbeschaffung durch ein berichtspflichtiges Unternehmen ist zu erwarten, dass der freiwillige Berichtsstandard für KMUs (VSME-Standard) zukünftig an Relevanz gewinnen wird, stellt dieser doch das Mindestmaß an Informationen iZm der Nachhaltigkeitsberichterstattung dar, über die jedes Unternehmen Auskunft geben können sollte.

Beachte: Der VSME-Standard vom Dezember 2024 ist lediglich eine Empfehlung (EU 2025/170), woran bislang keine rechtliche Verbindlichkeit geknüpft ist. Vor dem Hintergrund seiner zunehmenden Relevanz soll dieser jedoch noch 2026 durch einen delegierten Rechtsakt mit unmittelbarer Anwendbarkeit in den Mitgliedstaaten verabschiedet werden. Aber auch an dieser Stelle sei erwähnt, dass der VSME in der aktuellen Version Schwächen und Inkonsistenzen zu den ESRS aufweist, wodurch zukünftige Änderungen nicht ausbleiben werden.

 

Weitere Punkte des Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetz (NaBeG BGBl I 6/2026 vom 18.2.2026), Inkrafttreten per 19.2.2026

Weitere Punkte, die mit dem NaBeG beschlossen wurden, umfassen:

  • Anpassung Bilanzgliederung (§ 223 Abs. 4 letzter Satz und § 223 Abs. 6 UGB)
  • Angaben zu den wichtigsten immateriellen Ressourcen im Lagebericht für Unternehmen der Welle 1 (§ 243 Abs. 2a und § 267 Abs. 3a UGB)
  • Bilanzierung von Disagio von Verbindlichkeiten (§ 198 Abs. 7 UGB, § 211 UGB)
  • Entfall des Unterschrifterfordernisses auf Jahresabschlüssen und anderen Berichten
    (§ 222 Abs. 1 UGB bzw. § 244 Abs. 1 UGB)
  • Neue Angaben bei der Offenlegung (§ 277 Abs. 4 UGB)
  • Erhöhung von Zwangsstrafen (§ 284 UGB)

Anpassung Bilanzgliederung (Kürzung, Zusammenfassung von Posten gem. § 223 Abs. 4 letzter Satz und § 223 Abs. 6 UGB)⁵

  • 223 Abs. 4 UGB letzter Satz sah verpflichtend die Kürzung von Posten(-bezeichnungen) auf die tatsächlichen Inhalte vor. Dieser Satz wurde grundsätzlich aus dem Gesetz gestrichen. Eine Verkürzung ist allerdings weiterhin möglich, sofern sie zur Klarheit beiträgt.

Darüber hinaus wurde auch § 223 Abs. 6 UGB ersatzlos gestrichen, wodurch zukünftig keine Zusammenfassung von Posten mehr möglich ist.

Diese Änderung gilt bereits für Geschäftsjahre, mit Stichtag nach dem 18.2.2026.

 

Neue Angabepflichten zu den wichtigsten immateriellen Ressourcen im Lagebericht für Unternehmen der Welle 1 (§ 243 Abs. 2a und § 267 Abs. 3a UGB)

Unternehmen im Anwendungsbereich des § 243b und § 267a UGB (Unternehmen der Welle 1) haben im Lagebericht Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen (zB intern geschaffene immaterielle Ressourcen, Kompetenzen und Erfahrungen der Beschäftigten etc) anzugeben sowie inwiefern das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend von diesen Ressourcen abhängt bzw. diese Ressourcen eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen.

Diese neuen Angaben sind bereits für Geschäftsjahre, mit Stichtag nach dem 18.2.2026, zu machen.

 

Bilanzierung von Disagio von Verbindlichkeiten (§ 198 Abs. 7 UGB, § 211 UGB)

Bislang war ein Disagio für eine Verbindlichkeit verpflichtend als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und planmäßig jährlich zu tilgen. Mit Inkrafttreten des NaBeG entfällt nun § 198 Abs. 7 UGB, im Gegenzug wurde in § 211 UGB die Bewertung der Verbindlichkeit angepasst. Ein Agio oder Disagio und andere wesentliche Aufwendungen, die in funktionalem Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme stehen (Kreditprovisionen, Kreditbereitstellungsgebühren, etc) sollen nunmehr über die erwartete Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden. Die Verteilung sollte prinzipiell mittels Effektivzinsmethode (finanzmathematisch) erfolgen; unwesentliche Aufwendungen dürfen als Aufwand erfasst werden.

Die Neuregelung gilt für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027, bestehende Alt-Disagios können weiterlaufen.

 

Entfall des Unterschrifterfordernisses auf Jahresabschlüssen und anderen Berichten (§ 222 Abs. 1 UGB bzw. § 244 Abs. 1 UGB)

Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Unternehmensberichterstattung müssen zukünftig nicht mehr unterschrieben werden. Stattdessen ist der Tag der Beschlussfassung und die beschlossene Fassung von den gesetzlichen Vertretern zu dokumentieren. Bei elektronischer Dokumentation ist entsprechend sicherzustellen, dass der aufgestellte Jahresabschluss nachträglich nicht mehr verändert werden kann.

Diese Änderung gilt bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.3.2025 begonnen haben.

 

Neue Angaben bei der Offenlegung (§ 277 Abs. 4 UGB)

Um dem Firmenbuchgericht die Einschätzung zu erleichtern, ob das Unternehmen seinen Berichtspflichten vollumfänglich nachgekommen ist sind ab dem 1.7.2026 folgende zusätzliche Angaben (neben den Größenklassen) bei der Einreichung zu machen:

  • Einstufung als kapitalmarktorientiert, Bank, Versicherung, sonstige Gesellschaft von öffentlichem Interesse oder keine der genannten
  • Erfüllung der Kriterien für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. Befreiungstatbestand (große Gesellschaften)
  • Einstufung als börsennotierte AG (kapitalmarktorientierten Gesellschaften)
  • Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder Holzgewinnung in Urwäldern (große Gesellschaften oder Gesellschaften von öffentlichem Interesse)
  • Vorliegen einer Konzernberichterstattungspflicht bzw. Befreiungstatbestand sowie korrespondierende Berichte (Mutterunternehmen, § 280 Abs. 3 UGB)

Diese Angaben und Erklärungen sind grundsätzlich durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft zu machen; können zukünftig jedoch auch durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, bzw. bei kleinen GmbHs durch den Einbringer, auch wenn dieser nicht berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Bilanzbuchhalter), erfolgen.

 

Erhöhung Zwangsstrafen (§ 284 UGB)

Obgleich inhaltliche Verstöße gegen die Nachhaltigkeitsberichterstattung, anders als bei der Finanzberichterstattung, nicht nach dem StGB sondern durch das Firmenbuch geahndet werden, wurde der Strafrahmen merklich ausgeweitet: Dieser beträgt bis zu 7 TEUR (bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften) bzw. bei wiederholter Säumnis sogar bis zu 20 TEUR (mittelgroße Kapitalgesellschaften) bzw. 50 TEUR (große Kapitalgesellschaften).

Diese Änderung gilt ab dem 1.4.2026 für Geschäftsjahre, die nach dem 31.3.2026 begonnen haben.

Quellen:

¹ Siehe Präsentation„NaBeG“ der Vereinigung ö. Stb und WP vom 12.2.2026, Folie 13

² Für die ersten 3 Jahre der Anwendung der CSRD ist es im Rahmen der Best-Effort-Escape Klausel möglich erforderliche Angaben temporär nicht in voller Tiefe zu berichten, sofern ein

³Unternehmen trotz „bestmöglicher Bemühungen“ umfassende Daten aus ihrer Lieferkette nicht beschaffen konnte.³Siehe ASW-Seminar „NaBe kompakt“, Katharina Schönauer vom 13.11.2024, Folie 26

Vgl. Präsentation„NaBeG“ der Vereinigung ö. Stb und WP vom 12.2.2026, Folie 30

⁵ Siehe ASW-Seminar „NaBe kompakt“, Josef Baumann vom 13.11.2024, Folie 29

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4. Mai 2026

Aktuelle Entwicklungen in der bäuerlichen Vermietung, Besteuerung und Sozialversicherung

Astrid Wieser, MSc

Rechtliche Einordnung

Die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen rund um die bäuerliche Vermietung und Nebentätigkeiten in der Landwirtschaft gewinnen zunehmend an Bedeutung. Im Fokus steht dabei vor allem die Frage, wann eine Tätigkeit noch als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit gilt und ab welchem Punkt sie in den Bereich des Gewerbes fällt. Maßgeblich ist stets die enge Verbindung zur landwirtschaftlichen Haupttätigkeit, sowie die vom Gesetz definierten Formen der Nebengewerbe wie etwa die Verarbeitung eigener Produkte oder Dienstleistungen für andere Betriebe. Speziell im Bereich der Vermietung kommt der korrekten rechtlichen Einordnung große Bedeutung zu.

Die klassische Privatzimmervermietung im Rahmen von „Urlaub am Bauernhof“ mit bis zu zehn gilt weiterhin als Teil der Land- und Forstwirtschaft. Allerdings hängt die endgültige Zuordnung immer vom individuellen Einzelfall ab, insbesondere wenn der Umfang oder die Art der Vermietung über diese Grenzen hinausgeht. Werden mehr als zehn Betten zur Verfügung gestellt, befinden sich diese außerhalb des räumlichen Wohnumfeldes des Vermieters oder werden haushaltsfremde Personen beschäftigt, so kann bereits eine gewerbliche Vermietung vorliegen. Auch die Verköstigung der Gäste spielt bei der Beurteilung, ob eine gewerbliche Vermietung vorliegt, eine Rolle. Es ist die Zuordnung hier jedenfalls im Einzelfall zu prüfen.

Abgabenrechtliche Besonderheiten

Die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichem Nebenerwerb und gewerblicher Vermietung ist von zentraler Bedeutung, da sie Auswirkungen auf die abgabenrechtliche Abwicklung hat. Während in der Einkommensteuer für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb pauschale Ausgaben für die Vermietungseinnahmen geltend gemacht werden können, sind im gewerblichen Bereich die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu beachten. Auch in der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung ergeben sich je nach Einkunftsart bedeutende Unterschiede. Zusätzlich gibt es in der Umsatzsteuer Unterschiede und auch Gestaltungsmöglichkeiten zu beachten.

Neue Regeln zum Arbeitslosengeld für Nebenerwerbslandwirte ab 2026

Wesentliche Neuerungen gibt es zudem beim Arbeitslosengeld für Nebenerwerbslandwirte: Ab 01. Jänner 2026 müssen grundsätzlich alle geringfügigen Nebentätigkeiten eingestellt werden, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Eine Fortführung ist ausnahmsweise nur für Tätigkeiten möglich, die der Versicherte bereits 26 Wochen ohne Unterbrechung vor dem Stichtag (= Beginn der Arbeitslosigkeit) neben der vollversicherten Beschäftigung ausgeübt hat. Dies unter der Voraussetzung, dass das Entgelt aller dieser Tätigkeiten in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2026: 551,10 Euro) nicht übersteigt.

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt zudem eine Besonderheit: Die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist, solange 3 % des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, als geringfügige Erwerbstätigkeit anzusehen. Bei alleiniger Betriebsführung trifft dies bis zu einem steuerlichen Einheitswert von 18.370 Euro (Wert 2026) zu. Relevant sind die Neuerungen vor allem für jene, die arbeitslos werden und den Betrieb weiterführen möchten.

Fazit

Insgesamt zeigen die aktuellen Entwicklungen, dass sowohl im Bereich der Vermietung als auch bei den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Einzelfalls entscheidend ist. Für landwirtschaftliche Betriebe ergeben sich dadurch sowohl Chancen als auch neue Pflichten, deren frühzeitige Klärung empfehlenswert ist.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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