Steuernews Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

8. Mai 2026

Teilnahme an Laufveranstaltungen: Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte für Arbeitgeber

Densie Pjanic, MBA

Die Teilnahme an organisierten Laufveranstaltungen wie Marathons, Business Runs oder Frauenläufen erfreut sich bei Unternehmen zunehmender Beliebtheit. Neben dem positiven Effekt auf die Gesundheitsförderung stehen dabei auch Teambuilding und Mitarbeitermotivation im Fokus. Für Arbeitgeber stellt sich in diesem Zusammenhang häufig die Frage, wie Startgelder und Laufshirts steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind.

Laufveranstaltungen als Betriebsveranstaltung

Grundsätzlich kann die Teilnahme an Lauf-Events als Betriebsveranstaltung qualifiziert werden, sofern sie allen Mitarbeitenden oder klar definierten Mitarbeitergruppen offensteht.

Startgelder: Steuer- und SV-frei bis 365 Euro

Übernimmt der Arbeitgeber die Startgebühren, liegt zwar ein geldwerter Vorteil vor, dieser bleibt jedoch bis zu einem Betrag von 365 Euro pro Jahr und Mitarbeiter:in steuer- und beitragsfrei.

Laufshirts: Die Nutzung ist entscheidend

Die steuerliche Behandlung von Laufshirts hängt maßgeblich davon ab, ob diese privat getragen werden können:

  • Privat nutzbare T-Shirts (z. B. mit dezentem Logo):
    gelten als Sachzuwendung und sind bis zu 186 Euro pro Jahr und Person steuerfrei.
  • Nicht privat tragbare T-Shirts (z. B. mit großflächigem Branding):
    stellen keinen geldwerten Vorteil dar und sind daher voll steuer- und beitragsfrei, ohne Anrechnung auf den 186-Euro-Freibetrag.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

Quelle: ÖGK Newsletter Nr. 2/Februar 2026

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5. Mai 2026

Das Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetz (NaBeG BGBl I 6/2026) ist in Kraft getreten

Mag. Elisabeth Rauch

Nachhaltigkeitsberichterstattung im Überblick

Die Non Financial Reporting Directive (NFRD, 2014/95/EU) bzw. das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG, BGBl 20/2017) verpflichtet bereits seit 2018 große Unternehmen (inkl. Konzerne) von öffentlichem Interesse mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten zu einer Art „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ für das Geschäftsjahr 2017 (Welle 1 Unternehmen dh Banken, Versicherungen und große kapitalmarktnotierte Unternehmen).

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem NaDiVeG im Rahmen einer Nichtfinanziellen Erklärung gem. § 243b UGB (bzw. § 267a UGB auf konsolidierter Basis) wies jedoch strukturelle und inhaltliche Schwächen auf (geringer Anwendungsbereich von 80-90¹ berichtspflichtigen Unternehmen/Konzernen in Österreich sowie geringe Vergleichbarkeit aufgrund sehr allgemein formulierter Vorgaben).

Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, 2022/2464/EU) wurde im Dezember 2022 eine standardisierte, vergleichbare Nachhaltigkeitsberichterstattung für einen größeren Kreis von Unternehmen in der EU verabschiedet, deren Umsetzung in österreichisches Recht bis zum 6.7.2024 hätte erfolgen sollen.

Im Anwendungsbereich der CSRD waren nunmehr alle großen Unternehmen (Kapitalgesellschaften, Banken, Versicherungen) bzw. Konzerne mit Sitz in der EU (Welle 2) sowie kapitalmarktorientierte KMU (Welle 3).

Ziel war und ist, Transparenz über ökologische, soziale und Governance-Aspekte (ESG) unternehmerischen Handelns zu schaffen. Dabei sind sowohl die Geschäftsaktivitäten des Unternehmens und deren Auswirkungen auf Umwelt, Menschen und Gesellschaft (inside-out) als auch die Risiken und Chancen, welchen das Unternehmen ausgesetzt ist, (outside-in) zu betrachten (doppelte Wesentlichkeit). Daraus resultierende wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte sind entlang der wichtigsten vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsketten (dh direkte oder indirekte Geschäftsbeziehungen) zu erheben

Die einzelnen konkreten Berichtsinhalte ergeben sich aus den einheitlichen europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ein erster Satz von ESRS wurden am 22.12.2023 in Form einer delegierten Verordnung veröffentlicht und ist damit direkt anzuwenden (European Sustainability Reporting Standards bzw. ESRS). Die sog. Long-List der ESRS enthielt knapp 1100 Datenpunkte, davon waren ca 250 „optional“.³ Für KMUs außerhalb der Berichtspflicht wurde ein eigener freiwilliger Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung mit wesentlich weniger Anforderungen veröffentlicht (VSME-Standard vom Dezember 2024).

Aufgrund des Umfangs und der Komplexität und um die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu steigern wurde von der EU-Kommission eine umfangreiche Überarbeitung mit dem Ziel der Reduktion bzw. Vereinfachung der komplexen Regelungen als auch die Verringerung der Anzahl berichtspflichtiger Unternehmen (sog. Omnibus-Paket) eingeleitet.

In einem ersten Schritt wurde die erstmalige Anwendung der CSRD für Unternehmen der zweiten und dritten Welle um zwei bzw. drei Jahre verschoben dh erstmalige Berichterstattung in 2028 für das Geschäftsjahr 2027 (2. Welle) bzw. in 2029 für das Geschäftsjahr 2028 (3. Welle) (Stop the Clock-RL 2025/794 vom April 2025).

Die Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Einführung von Schwellenwerten erfolgte durch den sog. Omnibus I bzw. die Content-RL 2026/470 vom 24.2.2026, welche bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umzusetzen ist. Demnach sind zukünftig nur noch (Mutter)Unternehmen mit durchschnittlich über 1000 Mitarbeitern (pro Kopf) UND über 450 Mio. Umsatzerlösen berichtspflichtig.

Dadurch soll die Last auf die großen Unternehmen, Gruppen und Emittenten beschränkt werden, welche auch die größten Auswirkungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung verursachen. Alle anderen Unternehmen haben die Möglichkeit zur Berichterstattung nach dem freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (sog. ESRS VSME-Standard).

Zudem wurde für alle anderen mittelbar betroffen KMUs (durchschnittlich max. 1000 Beschäftigte) in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens ein Schutz vor überbordenden ESG-Datenabfragen geschaffen. Maßgeblich hierfür ist der freiwillige VSME-Standard, welcher den Informationsumfang klar begrenzt. Es ist allerdings zu beachten, dass der Schutz nur für Datenabfragen iZm der Nachhaltigkeitsberichterstattung, nicht jedoch bei Informationseinholung im Rahmen der allgemeinen betrieblichen Geschäftstätigkeit (zB im Zuge von Verkaufsprozessen) greift.

In weiterer Konsequenz befinden sich auch die ESRS in Überarbeitung. Die ESRS amended wurden am 3. Dezember 2025 an EU-Kommission übermittelt und sehen derzeit eine 61 %ige Reduktion⁴ der berichtspflichtigen Datenpunkte vor; die freiwillig zu berichtenden Datenpunkte wurden komplett gestrichen.

 

Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetz (NaBeG BGBl I 6/2026 vom 18.2.2026) Inkrafttreten per 19.2.2026

Die eigentlich bis zum 6.7.2024 vorgesehene Umsetzung der CSRD in Österreich erfolgte nunmehr durch das NaBeG im Februar 2026. Aufgrund der Änderungen auf europäischer Ebene (insbesondere die Reduktion der Schwellenwerte) erfolgte mit dem NaBeG zeitgleich eine teilweise Vorwegnahme von Omnibus I.

Das NaBeG betrifft derzeit nur jene Unternehmen/Konzerne, welche bereits nach dem NaDiVeG zur „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ verpflichtet waren (Welle 1, siehe oben). Diese Unternehmen haben nunmehr jedoch die ESRS in der ursprünglichen Version (umfangreiche Datenpunkte) anzuwenden
(§ 243b (6) UGB bzw § 267a UGB).

Unternehmen der Welle 1 mit Bilanzstichtag vor dem 19.2.2026 sowie Unternehmen, mit weniger als durchschnittlich 1000 Beschäftigten oder weniger als 450 Mio. EUR Umsatzerlösen sind von dieser Regelung ausgenommen. Für diese Unternehmen/Konzerne besteht ein Wahlrecht entweder freiwillig nach dem NaBeG zu berichten oder weiterhin das NaDiVeG anzuwenden. Ab 1.1.2027 fallen dann auch Unternehmen aus dem NaBeG raus, die einen der beiden Schwellenwerte nicht erreichen (§ 908 Abs. 2ff UGB).

In § 243ba UGB wurde zudem bereits der Schutz für KMUs (max. 1000 Beschäftigten) vor überbordenden Datenabfragen verankert.

 

Ausblick

Obgleich das NaBeG idF vom Februar 2026 OMNIBUS-I bereits teilweise berücksichtigt sind bis März 2027 weitere Legistiken zu den noch offenen Punkten zu erwarten, insbesondere die Berücksichtigung der Unternehmen der 2. Welle im Anwendungsbereich des NabeG.

Über die Lieferkette eines Berichtspflichtigen können jedoch derzeit schon eine Vielzahl an Unternehmen mittelbar betroffen sein. Zudem fordern Banken für die Kreditvergabe und Förderstellen Informationen zur Nachhaltigkeit der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers.

Aufgrund der neuen Schwellenwerte bzw. der Schutzklausel für KMUs vor überbordender Informationsbeschaffung durch ein berichtspflichtiges Unternehmen ist zu erwarten, dass der freiwillige Berichtsstandard für KMUs (VSME-Standard) zukünftig an Relevanz gewinnen wird, stellt dieser doch das Mindestmaß an Informationen iZm der Nachhaltigkeitsberichterstattung dar, über die jedes Unternehmen Auskunft geben können sollte.

Beachte: Der VSME-Standard vom Dezember 2024 ist lediglich eine Empfehlung (EU 2025/170), woran bislang keine rechtliche Verbindlichkeit geknüpft ist. Vor dem Hintergrund seiner zunehmenden Relevanz soll dieser jedoch noch 2026 durch einen delegierten Rechtsakt mit unmittelbarer Anwendbarkeit in den Mitgliedstaaten verabschiedet werden. Aber auch an dieser Stelle sei erwähnt, dass der VSME in der aktuellen Version Schwächen und Inkonsistenzen zu den ESRS aufweist, wodurch zukünftige Änderungen nicht ausbleiben werden.

 

Weitere Punkte des Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetz (NaBeG BGBl I 6/2026 vom 18.2.2026), Inkrafttreten per 19.2.2026

Weitere Punkte, die mit dem NaBeG beschlossen wurden, umfassen:

  • Anpassung Bilanzgliederung (§ 223 Abs. 4 letzter Satz und § 223 Abs. 6 UGB)
  • Angaben zu den wichtigsten immateriellen Ressourcen im Lagebericht für Unternehmen der Welle 1 (§ 243 Abs. 2a und § 267 Abs. 3a UGB)
  • Bilanzierung von Disagio von Verbindlichkeiten (§ 198 Abs. 7 UGB, § 211 UGB)
  • Entfall des Unterschrifterfordernisses auf Jahresabschlüssen und anderen Berichten
    (§ 222 Abs. 1 UGB bzw. § 244 Abs. 1 UGB)
  • Neue Angaben bei der Offenlegung (§ 277 Abs. 4 UGB)
  • Erhöhung von Zwangsstrafen (§ 284 UGB)

Anpassung Bilanzgliederung (Kürzung, Zusammenfassung von Posten gem. § 223 Abs. 4 letzter Satz und § 223 Abs. 6 UGB)⁵

  • 223 Abs. 4 UGB letzter Satz sah verpflichtend die Kürzung von Posten(-bezeichnungen) auf die tatsächlichen Inhalte vor. Dieser Satz wurde grundsätzlich aus dem Gesetz gestrichen. Eine Verkürzung ist allerdings weiterhin möglich, sofern sie zur Klarheit beiträgt.

Darüber hinaus wurde auch § 223 Abs. 6 UGB ersatzlos gestrichen, wodurch zukünftig keine Zusammenfassung von Posten mehr möglich ist.

Diese Änderung gilt bereits für Geschäftsjahre, mit Stichtag nach dem 18.2.2026.

 

Neue Angabepflichten zu den wichtigsten immateriellen Ressourcen im Lagebericht für Unternehmen der Welle 1 (§ 243 Abs. 2a und § 267 Abs. 3a UGB)

Unternehmen im Anwendungsbereich des § 243b und § 267a UGB (Unternehmen der Welle 1) haben im Lagebericht Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen (zB intern geschaffene immaterielle Ressourcen, Kompetenzen und Erfahrungen der Beschäftigten etc) anzugeben sowie inwiefern das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend von diesen Ressourcen abhängt bzw. diese Ressourcen eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen.

Diese neuen Angaben sind bereits für Geschäftsjahre, mit Stichtag nach dem 18.2.2026, zu machen.

 

Bilanzierung von Disagio von Verbindlichkeiten (§ 198 Abs. 7 UGB, § 211 UGB)

Bislang war ein Disagio für eine Verbindlichkeit verpflichtend als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und planmäßig jährlich zu tilgen. Mit Inkrafttreten des NaBeG entfällt nun § 198 Abs. 7 UGB, im Gegenzug wurde in § 211 UGB die Bewertung der Verbindlichkeit angepasst. Ein Agio oder Disagio und andere wesentliche Aufwendungen, die in funktionalem Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme stehen (Kreditprovisionen, Kreditbereitstellungsgebühren, etc) sollen nunmehr über die erwartete Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden. Die Verteilung sollte prinzipiell mittels Effektivzinsmethode (finanzmathematisch) erfolgen; unwesentliche Aufwendungen dürfen als Aufwand erfasst werden.

Die Neuregelung gilt für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027, bestehende Alt-Disagios können weiterlaufen.

 

Entfall des Unterschrifterfordernisses auf Jahresabschlüssen und anderen Berichten (§ 222 Abs. 1 UGB bzw. § 244 Abs. 1 UGB)

Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Unternehmensberichterstattung müssen zukünftig nicht mehr unterschrieben werden. Stattdessen ist der Tag der Beschlussfassung und die beschlossene Fassung von den gesetzlichen Vertretern zu dokumentieren. Bei elektronischer Dokumentation ist entsprechend sicherzustellen, dass der aufgestellte Jahresabschluss nachträglich nicht mehr verändert werden kann.

Diese Änderung gilt bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.3.2025 begonnen haben.

 

Neue Angaben bei der Offenlegung (§ 277 Abs. 4 UGB)

Um dem Firmenbuchgericht die Einschätzung zu erleichtern, ob das Unternehmen seinen Berichtspflichten vollumfänglich nachgekommen ist sind ab dem 1.7.2026 folgende zusätzliche Angaben (neben den Größenklassen) bei der Einreichung zu machen:

  • Einstufung als kapitalmarktorientiert, Bank, Versicherung, sonstige Gesellschaft von öffentlichem Interesse oder keine der genannten
  • Erfüllung der Kriterien für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. Befreiungstatbestand (große Gesellschaften)
  • Einstufung als börsennotierte AG (kapitalmarktorientierten Gesellschaften)
  • Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder Holzgewinnung in Urwäldern (große Gesellschaften oder Gesellschaften von öffentlichem Interesse)
  • Vorliegen einer Konzernberichterstattungspflicht bzw. Befreiungstatbestand sowie korrespondierende Berichte (Mutterunternehmen, § 280 Abs. 3 UGB)

Diese Angaben und Erklärungen sind grundsätzlich durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft zu machen; können zukünftig jedoch auch durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, bzw. bei kleinen GmbHs durch den Einbringer, auch wenn dieser nicht berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Bilanzbuchhalter), erfolgen.

 

Erhöhung Zwangsstrafen (§ 284 UGB)

Obgleich inhaltliche Verstöße gegen die Nachhaltigkeitsberichterstattung, anders als bei der Finanzberichterstattung, nicht nach dem StGB sondern durch das Firmenbuch geahndet werden, wurde der Strafrahmen merklich ausgeweitet: Dieser beträgt bis zu 7 TEUR (bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften) bzw. bei wiederholter Säumnis sogar bis zu 20 TEUR (mittelgroße Kapitalgesellschaften) bzw. 50 TEUR (große Kapitalgesellschaften).

Diese Änderung gilt ab dem 1.4.2026 für Geschäftsjahre, die nach dem 31.3.2026 begonnen haben.

Quellen:

¹ Siehe Präsentation„NaBeG“ der Vereinigung ö. Stb und WP vom 12.2.2026, Folie 13

² Für die ersten 3 Jahre der Anwendung der CSRD ist es im Rahmen der Best-Effort-Escape Klausel möglich erforderliche Angaben temporär nicht in voller Tiefe zu berichten, sofern ein

³Unternehmen trotz „bestmöglicher Bemühungen“ umfassende Daten aus ihrer Lieferkette nicht beschaffen konnte.³Siehe ASW-Seminar „NaBe kompakt“, Katharina Schönauer vom 13.11.2024, Folie 26

Vgl. Präsentation„NaBeG“ der Vereinigung ö. Stb und WP vom 12.2.2026, Folie 30

⁵ Siehe ASW-Seminar „NaBe kompakt“, Josef Baumann vom 13.11.2024, Folie 29

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4. Mai 2026

Aktuelle Entwicklungen in der bäuerlichen Vermietung, Besteuerung und Sozialversicherung

Astrid Wieser, MSc

Rechtliche Einordnung

Die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen rund um die bäuerliche Vermietung und Nebentätigkeiten in der Landwirtschaft gewinnen zunehmend an Bedeutung. Im Fokus steht dabei vor allem die Frage, wann eine Tätigkeit noch als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit gilt und ab welchem Punkt sie in den Bereich des Gewerbes fällt. Maßgeblich ist stets die enge Verbindung zur landwirtschaftlichen Haupttätigkeit, sowie die vom Gesetz definierten Formen der Nebengewerbe wie etwa die Verarbeitung eigener Produkte oder Dienstleistungen für andere Betriebe. Speziell im Bereich der Vermietung kommt der korrekten rechtlichen Einordnung große Bedeutung zu.

Die klassische Privatzimmervermietung im Rahmen von „Urlaub am Bauernhof“ mit bis zu zehn gilt weiterhin als Teil der Land- und Forstwirtschaft. Allerdings hängt die endgültige Zuordnung immer vom individuellen Einzelfall ab, insbesondere wenn der Umfang oder die Art der Vermietung über diese Grenzen hinausgeht. Werden mehr als zehn Betten zur Verfügung gestellt, befinden sich diese außerhalb des räumlichen Wohnumfeldes des Vermieters oder werden haushaltsfremde Personen beschäftigt, so kann bereits eine gewerbliche Vermietung vorliegen. Auch die Verköstigung der Gäste spielt bei der Beurteilung, ob eine gewerbliche Vermietung vorliegt, eine Rolle. Es ist die Zuordnung hier jedenfalls im Einzelfall zu prüfen.

Abgabenrechtliche Besonderheiten

Die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichem Nebenerwerb und gewerblicher Vermietung ist von zentraler Bedeutung, da sie Auswirkungen auf die abgabenrechtliche Abwicklung hat. Während in der Einkommensteuer für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb pauschale Ausgaben für die Vermietungseinnahmen geltend gemacht werden können, sind im gewerblichen Bereich die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu beachten. Auch in der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung ergeben sich je nach Einkunftsart bedeutende Unterschiede. Zusätzlich gibt es in der Umsatzsteuer Unterschiede und auch Gestaltungsmöglichkeiten zu beachten.

Neue Regeln zum Arbeitslosengeld für Nebenerwerbslandwirte ab 2026

Wesentliche Neuerungen gibt es zudem beim Arbeitslosengeld für Nebenerwerbslandwirte: Ab 01. Jänner 2026 müssen grundsätzlich alle geringfügigen Nebentätigkeiten eingestellt werden, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Eine Fortführung ist ausnahmsweise nur für Tätigkeiten möglich, die der Versicherte bereits 26 Wochen ohne Unterbrechung vor dem Stichtag (= Beginn der Arbeitslosigkeit) neben der vollversicherten Beschäftigung ausgeübt hat. Dies unter der Voraussetzung, dass das Entgelt aller dieser Tätigkeiten in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2026: 551,10 Euro) nicht übersteigt.

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt zudem eine Besonderheit: Die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist, solange 3 % des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, als geringfügige Erwerbstätigkeit anzusehen. Bei alleiniger Betriebsführung trifft dies bis zu einem steuerlichen Einheitswert von 18.370 Euro (Wert 2026) zu. Relevant sind die Neuerungen vor allem für jene, die arbeitslos werden und den Betrieb weiterführen möchten.

Fazit

Insgesamt zeigen die aktuellen Entwicklungen, dass sowohl im Bereich der Vermietung als auch bei den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Einzelfalls entscheidend ist. Für landwirtschaftliche Betriebe ergeben sich dadurch sowohl Chancen als auch neue Pflichten, deren frühzeitige Klärung empfehlenswert ist.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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Auftraggeberhaftung im Baubereich – Erhöhung der Haftungsbeträge für Arbeitskräfteüberlassung ab 01.01.2026

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Durch die Auftraggeberhaftung wurde im Baubereich ein System geschaffen, mit dem Ausfälle von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnabgaben durch Sozialbetrug entgegengewirkt werden soll.

Es verpflichtet Unternehmen, die die Erbringung von Bauleistungen iSd § 19 Abs. 1a UStG an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergeben, für die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnabgaben durch ihre Subunternehmer einzustehen. Die Bauleistungen umfassen dabei alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Unter Bauwerke fallen dabei nicht nur Gebäude sondern sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende hergestellt Anlagen.

Ab 01.01.2026 kommt es zu erhöhten Haftungsbestimmen für Arbeitskräfteüberlassung bzw. Leiharbeit: Der Auftraggeber haftet dabei für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben, die der Auftragnehmer an die ÖGK und das Finanzamt abzuführen hat. Der Haftungsbetrag erhöht sich ab 01.01.2026 von 20% auf 32% für Sozialversicherungsbeiträge und von 5% auf 8% für Lohnabgaben. Wird die Erbringung von Bauleistungen an Subunternehmen weitergegeben, muss der Auftraggeber nun genau prüfen, ob der Vertragspartner eine Bauleistung bzw Werkleistung oder eine bloße Arbeitskräftegestellung erbringt. Für Bauleistungen bleibt es nämlich bei der Haftung von 25 %, dh 20 % Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben. In beiden Fällen setzt die Haftungsinanspruchnahme voraus, dass gegen den Auftragnehmer erfolglos Exekution geführt wurde oder ein Insolvenztatbestand vorliegt.

Auftraggeber können sich ihrer Haftung entledigen, wenn

  • er seinen Vertrag mit einem Partnerunternehmen abschließt, das zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der HFU Liste eingetragen ist oder
  • er eine Zahlung von 25% bzw. 40% des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum AGH zur Weiterleitung an den Krankenversicherungsträger und das Finanzamt leistet.

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Unrichtig erklärte Verluste

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurden die Straftatbestände um einen Tatbestand erweitert und zwar handelt es sich dabei um vorsätzliche oder grob fahrlässige Erklärung ungerechtfertigter Verluste.

Seit dem BBKG 2025 besteht die Legaldefinition des Delikts der Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 1 FinStrG nunmehr aus zwei alternativen Tatbeständen:

  1. Bewirken einer Abgabenverkürzung und
  2. unberechtigtes Erklären von Verlusten (die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten).

Während der erste Tatbestand langjähriger und fester Bestandteil des FinStrG ist, wurde der zweite Tatbestand durch das BBKG 2025 neu eingeführt. Der Abgabenhinterziehung macht sich dabei schuldig, wer vorsätzlich „zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten“. Die Abgabenhinterziehung ist bereits „mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt“.  Die Regelungen sind mit 1.1.2026 in Kraft getreten und damit kann die Strafbarkeit erstmals für Steuererklärungen eintreten, die nach dem 1.1.2026 eingereicht werden.

Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Verluste auch tatsächlich verwertet werden. Besteht kein Verlustvortrag wie etwa bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder Nichtselbständigen Einkünften, ist dieser Tatbestand nicht realisierbar. Beide Delikte sind bereits bei vorsätzlichem Versuch strafbar, dh das Einreichen einer unrichtigen Steuererklärung reicht bereits aus und wäre iSd Regelung strafbar. Die Geldstrafen betragen sowohl für die Abgabenverkürzung als auch für den unrichtig erklärten Verlust bis zum Zweifachen des strafbestimmenden Wertbetrages (bei grober Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des strafbestimmenden Wertbetrages) und in Ausnahmefällen kann sogar Freiheitsstrafe drohen.

Die Neuregelung ist noch mit einigen offenen Fragen verbunden. Mitunter, ob es zu einer Doppelbestrafung kommen kann, sofern zwei Delikte verwirklicht werden, wenn in einem Jahr ein Verlust ungerechtfertigt geltend gemacht wird und dieser in einem anderen Jahr dann abgabenverkürzend verwertet wird.

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Anheben der Grenzen für den Verkürzungszuschlag ab 01.01.2026

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde der Anwendungsbereich für den Verkürzungszuschlag in § 30a FinStrG erweitert. Werden im Rahmen einer Betriebsprüfung Sachverhalte aufgedeckt, bei denen der Verdacht auf ein Finanzvergehen besteht, kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen einen Verkürzungszuschlag festsetzen. Dieser beträgt ab 01.01.2026 bei Nachforderungen über EUR 50.000 pauschal 15%, darunter wie bisher 10%. Um Straffreiheit zu erlangen, müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss der Verdacht eines Finanzvergehens vorliegen und die vom Verdacht erfasste Abgabennachforderung darf  zwei Betragsgrenzen (EUR 100.000 für den gesamten Prüfungszeitraum und EUR 33.000 pro Veranlagungszeitraum) nicht überschreiten.
  • Die Abgabenbehörde setzt eine Abgabenerhöhung iHv 10% bzw. 15% fest, sofern kein Finanzstrafverfahren anhängig ist, keine Selbstanzeige vorliegt und es keiner Bestrafung des Täters bedarf.
  • Der Abgabepflichtige ist binnen 14 Tagen einverstanden und beantragt innerhalb dieser Frist die Festsetzung der Abgabenerhöhung. Die Einzahlung der Abgabennachforderung und des Verkürzungszuschlages hat binnen 1 Montas zu erfolgen, wobei für die zugrunde liegende Abgabennachforderung auch ein Ratenansuchen auf max. 6 Monate gestellt werden kann. Nicht aber für den Verkürzungszuschlag, dieser ist sofort zur Gänze zu entrichten.

Durch einen erfolgreich exerzierten Verkürzungszuschlag können Finanzstrafverfahren vermieten werden und zudem zu Straffreiheit kommen.

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Forschungsprämie Neu

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Sowohl natürliche Personen als auch Mitunternehmerschaften und Körperschaften können für eigenbetriebliche, experimentelle oder Auftragsforschung eine 14%ige Forschungsprämie bis 4 Jahre nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres oder Wirtschaftsjahres beantragen. Ziel der Forschungsprämie ist und war es bislang, die Forschung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zu fördern. Für die Beantragung der Forschungsprämie sind neben bestimmten qualitativen Voraussetzungen (zB Darlegung des Projektes im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung oder experimentellen Entwicklung für das FFG Forschungsgutachten) auch die Darlegung der begünstigten Forschungsaufwendungen erforderlich. Diese bestehen in:

  • den Lohn- und Gehaltsaufwendungen inkl. Lohnnebenkosten und freiwilligen Sozialaufwendungen für die in der Forschung beschäftigten Personen
  • unmittelbare Aufwendungen und Investitionen für die Forschung und Entwicklung
  • Finanzierungskosten, soweit sie der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zuordenbar sind
  • Den Gemeinkosten
  • Dem fiktiven Unternehmerlohn (derzeit EUR 50/h für begünstigte Forschungstätigkeiten)
  • Abzüglich steuerfreier Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.

Änderungen ergaben sich kürzlich durch das Festlegen auf steuerliche Werte und der Definition eines Nachhaltigkeitszeitraumes für Investitionen im Rahmen der Forschung und Entwicklung: Festgehalten wurde, dass, soweit die Forschungsprämienverordnung nichts anderes vorsieht, die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen mit steuerlichen Werten anzusetzen sind. Für Betriebsausgaben sind daher die steuerlichen Werte maßgebend. Auch die steuerlichen Abzugsverbote gelten für die Forschungsprämie und Wahlrechte hinsichtlich der Abschreibungen sind auch für die Forschungsprämie bindend. Zudem können nur tatsächliche Betriebsausgaben angesetzt werden, nicht aber zB Investitionsfreibeträge. Hinweis für Anträge, die zwischen 05.11.2025 und 17.12.2025 gestellt wurden, ergeben sich hier Ausnahmen.

Neuerungen ergeben sich ab 2026 auch für Investitionen, die unmittelbar für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen getätigt wurden: Bei nachhaltiger Nutzung können die Gesamtaufwendungen entweder einmalig oder alternativ durch jährliche Abschreibung geltend gemacht werden. (Hinweis: Auch bei nicht durchgehender nachhaltiger Nutzung können bei abnutzbaren Investitionen die anteiligen Afa Beträge angesetzt werden.) Der Nachhaltigkeitszeitraum beträgt dabei mindestens die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, maximal aber 10 Jahre. Weicht die tatsächliche Nutzung im Nachhaltigkeitszeitraum von der angenommenen Forschungs- und Entwicklungsnutzung um mehr als 25% ab oder wird diese im Nachhaltigkeitszeitraum beendet, ist eine Berichtigung vorzunehmen. Die Berichtigung erfolgt dabei durch einen Prämienzuschlag oder – abschlag. Die Höhe dieser Zu- oder Abschläge ergibt sich aus der Änderung der Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem Prämiensatz.

Dies macht es umso wichtiger, eine sorgfältige Einschätzung darüber zu treffen, ob und in welchem Ausmaß ein Wirtschaftsgut im Nachhaltigkeitszeitraum Zwecken der Forschung und Entwicklung dient.

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Wahlrecht zum Ansatz fiktiver Anschaffungskosten für Gebäude im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Bei der erstmaligen Vermietung von entgeltlich erworbenem Altvermögen ergeben sich hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Afa durch eine Neuregelung im EstG nun Wahlmöglichkeiten, die bislang durch den verpflichtenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten eingeschränkt waren.

Bislang war es im Rahmen des entgeltlichen Erwerbes verpflichtend, für die erstmalige Vermietung von Altvermögen die fiktiven Anschaffungskosten als Afa-Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das Wahlrecht ermöglicht es nun alternativ auch, die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Die untenstehende Tabelle stellt die beiden Rechtslagen zusammenfassend gegenüber.

Da es bei der Veräußerung hinsichtlich der Besteuerung zu Unterschieden kommen kann, empfiehlt es sich, hier vorab Überlegungen anzustellen. Während beim Ansatz tatsächlicher Anschaffungskosten die Altvermögensbesteuerung zur Anwendung kommt, gibt es beim Ansatz fiktiver Anschaffungskosten eine gespaltene Betrachtungsweise beim Veräußerungsvorgang (Altvermögensbesteuerung bis Vermietungsbeginn und Neuvermögensbesteuerung ab Vermietungsbeginn).

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29. Januar 2026

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht 2026: Was sich ändert und was der jüngste Betrugsfall lehrt

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Was gilt grundsätzlich?

Die Registrierkassen und die Belegerteilungspflicht sollen transparente Barumsätze sicherstellen. In Österreich sind Betriebe grundsätzlich erfasst, sobald bestimmte Umsatzschwellen überschritten werden. Ausnahmen bestehen unter anderem für Umsätze im Freien gemäß Barumsatzverordnung.

 

Änderungen ab 1. Jänner 2026

Der Nationalrat beschloss in seiner Sitzung am 10. Dezember 2025 die Erhöhung der Umsatzgrenzen für bestimmte Umsätze im Freien ab 01. Jänner 2026. So wurde die Umsatzgrenze für die vereinfachte Ermittlung der Tageslosung bei Umsätzen im Freien, der früheren Kalte Hände Regelung, von EUR 30.000 Euro auf EUR 45.000 pro Jahr angehoben. Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, entfallen Einzelaufzeichnungspflicht, Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht.

 

Änderungen ab 1. Oktober 2026

Der Ministerrat beschloss am 10. Dezember 2025, dass Belege künftig auf Wunsch digital bereitgestellt werden können. Es genügt, wenn der Beleginhalt für eine angemessene Zeit am Display sichtbar ist, beispielsweise über einen QR-Code oder Link, sodass Kundinnen und Kunden ihn scannen oder fotografieren können. Eine Übermittlung per E-Mail ist nicht mehr erforderlich.
Wichtig ist, dass weiterhin jederzeit ein Papierbeleg verlangt werden kann und die Möglichkeit zum Ausdruck daher technisch bestehen muss.

Die digitale Option ist freiwillig und soll laut Branchenverbänden keinen zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen. Das Recht auf einen gedruckten Beleg bleibt vollständig erhalten. Zahlreiche Informationsstellen bestätigen die Einführung digitaler Belege ab 1. Oktober 2026 ohne Betragsgrenze.

 

Temporäre Beleglotterie 2026 bis 2029

Noch nicht beschlossen wurde die geplante Beleglotterie. Zwischen Oktober 2026 und Ende Dezember 2029 soll eine solche  eingeführt werden, um Konsumentinnen und Konsumenten dazu zu motivieren, Belege aktiv entgegenzunehmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Barumsätze korrekt in der Registrierkasse erfasst werden. Vorgesehen sind monatlich 100 Gewinne zu jeweils 2.500 Euro sowie zweimal jährlich Bonusziehungen mit zwei Gewinnen zu je 250.000 Euro. Die Gewinne wären steuerfrei, teilnehmen dürften nur Belege, die der Registrierkassensicherheitsverordnung entsprechen.

 

Praxis und Compliance: Was der aktuelle Betrugsfall zeigt

Ende Jänner 2026 hat die Steuerfahndung einen umfangreichen Registrierkassenbetrug in der Gastronomie aufgedeckt. Mit Hilfe einer Manipulationssoftware wurden Buchungen nachträglich gelöscht, insbesondere bei Barzahlungen ohne Beleg. Der Schaden liegt laut Finanzministerium im mehrstelligen Millionenbereich. Es gab über 50 Hausdurchsuchungen und rund 20 Beschuldigte. Der Fall zeigt deutlich, wie wichtig eine ordnungsgemäße Belegerteilung und funktionierende Registrierkassensicherheit ist.

 

Konsequenzen für Betriebe

Aufgrund aktuell verstärkter Überprüfung durch die Finanz gilt es umso mehr, die Belegerteilungspflicht einzuhalten. Belege sollten immer erstellen und ausgegeben werden. Durch die neuen digitalen Möglichkeiten können abweichen vom Papierbeleg auch digitale Varianten gewählt werden.  Zudem müssen die Kassensysteme aktuell gehalten werden, insbesondere im Bereich Signatur und Siegelerstellung sowie RKSV Konformität um Manipulationsrisiken minimieren.
Der Betrugsfall belegt, dass fehlende Belege oder das Nichtanfordern von Belegen, Manipulationen begünstigen können.

 

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

  1. Ab Jänner 2026:
    • Prüfen, ob die erhöhte Grenze von 45.000 Euro gemäß Barumsatzverordnung greift, etwa für Marktstände, Straßenverkauf, Hütten oder Buschenschank.
    • Dokumentationsprozesse entsprechend anpassen.
  2. Bis Oktober 2026:
    • Mit dem Kassenanbieter klären, wie die digitale Beleganzeige, zum Beispiel über einen QR Code oder Link am Display, technisch umgesetzt wird.
    • Prozessbeschreibungen und Mitarbeiterschulungen aktualisieren.
    • Sicherstellen, dass ein Papierbeleg jederzeit ausgedruckt werden kann.
  3. Compliance stärken:
    • Regelmäßige Systemupdates durchführen.
    • Prüfprotokolle pflegen und klare interne Richtlinien zur Kassenführung festlegen.
    • Bei Auffälligkeiten rasch reagieren und Belege stets aktiv anbieten, um Verdachtsmomente zu vermeiden und Prüfungsrisiken zu reduzieren.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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28. Januar 2026

Geräte-Retter-Prämie

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Wie bereits im Jahresnewsletter informiert, folgt dem Reparaturbonus das Nachfolgemodell der Geräte-Retter-Prämie. Mit der Geräte-Retter-Prämie werden neben Kostenvoranschlägen auch die Reparatur, das Service und die Wartung von elektrischen und elektronischen Geräten, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden, gefördert.

Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich können auf der Website geräte-retter-prämie.at einen Bon für die Reparatur ihrer Elektro- und Elektronikgeräte beantragen und bei den angeführten Partnerbetrieben einlösen.

Der Schwerpunkt der Förderaktion liegt dabei auf klassischen Haushaltsgeräten, Werkzeugen, Geräten im Gesundheitsbereich sowie Computerbedarf und Unterhaltungselektronik (z.B. Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Innenleuchte, Fernsehgerät, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgerät, Bohrmaschine). Bons können nur für jene E-Geräte genutzt werden, die in der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Kosten enthalten sind. Die Liste finden Sie auf der Förderungswebsite geräte-retter-prämie.at.

Der erstellte Bon kann innerhalb von drei Wochen ab Ausstellung bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb digital oder ausgedruckt eingelöst werden. Der teilnehmende Partnerbetrieb überprüft die Gültigkeit des Bons über den QR-Code oder durch Eingabe der Bon-Nummer.

Pro Elektro- oder Elektronikgerät kann nur ein Bon beantragt werden. Sobald dieser Bon bei einem teilnehmenden Reparaturbetrieb eingelöst wurde, kann neuerlich ein Bon beantragt und für ein weiteres E-Gerät eingesetzt werden.

Die Höhe der Förderung beträgt pro Bon 50 % der förderungsfähigen Bruttokosten bis maximal 130 Euro für die Reparaturkosten und/oder bis zu maximal 30 Euro für die Einholung eines Kostenvoranschlags. Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den ein Bon eingelöst wurde, die Reparatur beauftragt, muss diese beim selben Betrieb durchgeführt werden.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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