Geplante Änderung in der Mitarbeitervorsorge §17 Abs. 2 BMSVG
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll es künftig mehr Möglichkeiten geben, über ihre Mitarbeitervorsorgebeiträge nach dem Ende eines Dienstverhältnisses zu verfügen. Eine geplante Änderung des § 17 Abs. 2 BMSVG sieht vor, dass die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Einmalprämie in eine bereits bestehende Lebensversicherung übertragen werden können.
Auch bei der Zusammenführung mehrerer Vorsorgekonten ist eine Änderung geplant: Die Übertragung auf das aktive Konto beim aktuellen Arbeitgeber soll künftig nach einer Übergangsfrist grundsätzlich automatisch durch die zuständige BV-Kasse erfolgen. Davon ausgenommen bleibt die BUAK-Vorsorgekasse.
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