Wichtige Fristen zum Steuertermin 30. September 2026
Zum Monatsende sollten Unternehmen und Selbständige insbesondere vier Fristen beachten.
Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen herabsetzen
Wenn sich bereits abzeichnet, dass die Einkünfte bzw. der Gewinn im Jahr 2026 niedriger ausfallen werden als bisher erwartet, kann noch bis 30. September 2026 ein Antrag auf eine Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gestellt werden. Der Antrag sollte die voraussichtliche Entwicklung nachvollziehbar begründen.
Unser Tipp: Prüfen Sie jetzt gemeinsam mit Ihrer steuerlichen Beratung, ob eine Anpassung der Vorauszahlungen oder eine Anzahlung zur Vermeidung von Anspruchszinsen sinnvoll ist.
Anspruchszinsen für das Jahr 2025
Ab 1. Oktober 2026 beginnt die Verzinsung von Nachforderungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2025. Die Anspruchszinsen betragen grundsätzlich 2 % über dem Basiszinssatz. Da der Basiszinssatz ab 16. September 2026 2,03 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz derzeit auf 4,03 % pro Jahr. Sofern der Zinsenbetrag 50 Euro nicht erreicht, werden die Anspruchszinsen vom Finanzamt nicht festgesetzt.
Einer zu erwartenden Nachzahlung kann durch eine entsprechende Anzahlung bis spätestens 1. Oktober 2026 entgegengewirkt werden, und dadurch Zinsen vermindert oder vermieden werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid 2025 voraussichtlich erst nach dem 30. September 2026 ergeht. Auch Gutschriften werden grundsätzlich verzinst.
Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten beantragen
Unternehmen, die im Jahr 2025 in einem anderen EU-Mitgliedstaat Vorsteuer bezahlt haben, können die Rückerstattung grundsätzlich bis spätestens 30. September 2026 beantragen. Der Antrag ist elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Voraussetzung ist, dass alle erforderlichen Angaben und gegebenenfalls die notwendigen Rechnungsunterlagen vollständig übermittelt werden. Die Frist ist unbedingt zu beachten, da verspätete Anträge grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen
Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2025 müssen ihren Jahresabschluss spätestens bis 30. September 2026 beim zuständigen Firmenbuchgericht einreichen. Die Einreichung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Seit 1. Jänner 2026 ist FinanzOnline dafür kein zulässiger Übermittlungsweg mehr.
Wird der Jahresabschluss nicht rechtzeitig eingereicht, können Zwangsstrafen verhängt werden. Die Einreichung sollte daher nicht bis zum letzten Tag aufgeschoben werden.
Unser Tipp: Bei Kapitalgesellschaften sollte außerdem kontrolliert werden, ob die Firmenbucheinreichung bereits vollständig vorbereitet wurde.
Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!