Sachbezug für E-Autos ab 2027
Die Sachbezugswerteverordnung wurde geändert: Auch für emissionsfreie Firmenwagen ist künftig ein Sachbezug anzusetzen, wenn das Fahrzeug privat genutzt werden darf. Die neuen Werte gelten erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.
Die Regelung knüpft an die Möglichkeit der Privatnutzung an und nicht an den Zeitpunkt der Anschaffung oder Erstzulassung. Daher sind ab Jänner 2027 auch bereits zuvor angeschaffte oder geleaste Elektroautos vom Sachbezug erfasst, wenn sie weiterhin privat genutzt werden dürfen. Wird die Privatnutzung hingegen nachweislich ausgeschlossen, entsteht kein Kfz-Sachbezug.
Für reine Elektroautos mit einem CO₂-Ausstoß von 0 g/km beträgt der monatliche Sachbezug ab 2027 0,375 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, höchstens jedoch 180 EUR. Ab 2028 steigt der Satz auf 0,625 %, der monatliche Höchstbetrag auf 300 EUR. Wird das Fahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Ausmaß von höchstens 500 km pro Monat genutzt, ist nur der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Für emissionsfreie Kfz bedeutet das im Jahr 2027 höchstens 90 EUR monatlich und ab 2028 höchstens 150 EUR monatlich. Ein Minisachbezug ist für emissionsfreie Kfz nicht vorgesehen.
Der neue Sachbezugswert erhöht bei Arbeitnehmern grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung sowie für die lohnabhängigen Abgaben des Arbeitgebers, insbesondere DB, DZ und Kommunalsteuer. Die neuen, deutlich niedrigeren Prozentsätze gegenüber den Sachbezugswerten von 1,5 % bzw. 2 % für andere Kfz sollen den steuerlichen Anreiz für emissionsfreie Fahrzeuge aber weiterhin erhalten.
Auch bei Poolautos greift eine neue Regel: Können Dienstnehmer abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge nutzen, wird der Sachbezug grundsätzlich anhand des Durchschnitts der Anschaffungskosten und der anzuwendenden Prozentsätze berechnet. Besteht der Pool ausschließlich aus emissionsfreien Fahrzeugen, ist der monatliche Sachbezug mit 180 EUR im Jahr 2027 bzw. 300 EUR ab 2028 begrenzt. Bei gemischten Fahrzeugpools gelten aber weiterhin die allgemeinen Höchstgrenzen von 960 EUR bzw. 720 EUR.
Bei mehreren Firmenfahrzeugen mit Wechselkennzeichen gilt: Stehen einem Arbeitnehmer oder Geschäftsführer mehrere Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist für jedes Fahrzeug ein eigener Sachbezug anzusetzen. Das gilt auch bei einem gemeinsamen Wechselkennzeichen. Eine Durchschnittsberechnung ist nur bei echten Poolfahrzeugen zulässig, die von mehreren Arbeitnehmern abwechselnd und nicht exklusiv genutzt werden (VwGH 13.5.2026, Ra 2025/13/0045).
Bitte beachten Sie: Für unsere Lohnverrechnung sind daher sowohl die private Nutzung und die Anschaffungskosten der überlassenen E-Autos als auch die Zusammensetzung eines allfälligen Fahrzeugpools relevant. Ebenso sollten allfällige Überlassungsvereinbarungen überprüft werden, insbesondere im Hinblick auf ausdrücklich vereinbarte Übernahmen oder Freistellungen von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbelastungen im Zusammenhang mit der Nutzung eines E-Kfz. Bitte teilen Sie uns Ihre E-Autos bis Jahresende mit, damit wir diese rechtzeitig in der Lohnverrechnung erfassen können! Die Daten müssen nicht nur für Dienstnehmer sondern gegebenenfalls auch für Gesellschafter Geschäftsführer übermittelt werden.
Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!
Quellen: Verordnung BGBl. II Nr. 272/2026 vom 11. September 2026, insbesondere § 4 Abs. 1 Z 3, Abs. 6a und § 8 Abs. 13 Sachbezugswerteverordnung