Personalnews Archive – Seite 2 von 3 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

19. November 2025

Strafe bei Nichtaushändigung eines Dienstzettels

Denise Pjanic, MBA

Seit dem 28. März 2024 gilt:

Arbeitgeber müssen dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel aushändigen.
Ausnahme: Liegt ein schriftlicher Dienstvertrag vor, der alle gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthält, entfällt die Pflicht zur Aushändigung eines Dienstzettels.

Strafen bei Nichtaushändigung (§ 7a AVRAG):

  • Grundsätzlich: Geldstrafe von 100 € bis 436 €.
  • Bei mehr als fünf betroffenen Dienstnehmern oder im Wiederholungsfall innerhalb von drei Jahren: Geldstrafe von 500 € bis 2.000 €.

Die Verwaltungsbehörde kann von einer Strafe absehen, wenn der Dienstzettel nachträglich ausgehändigt wurde und nur ein geringes Verschulden vorliegt

 

GPLB (Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Beiträge)

Die GPLB dient der Überprüfung, ob der Dienstgeber alle lohnabhängigen Abgaben korrekt abgeführt hat. Geprüft werden insbesondere:

  • Sozialversicherungsbeiträge inkl. Umlagen
  • Lohnsteuer
  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
  • Kommunalsteuer

 

Prüfungsinhalte:

Im Rahmen der GPLB wird kontrolliert:

  • Einhaltung aller Melde-, Versicherungs- und Beitragsbestimmungen der Sozialversicherung
  • Korrekte Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach dem BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz)
  • Ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr von Lohnsteuer, Kommunalsteuer, DB und DZ

 

Vom Dienstgeber vorzulegende Unterlagen

Für den Prüfungszeitraum müssen folgende Unterlagen bereitgestellt werden:

  • Dienstnehmer- und Dienstgeberlohnkonten
  • Arbeitszeitaufzeichnungen (inkl. Ruhezeiten)
  • Reisekostenabrechnungen
  • Fahrtenbücher (bei Firmen-PKW)
  • Betriebsvereinbarungen (falls vorhanden)
  • Dienstverträge, Dienstzettel, Durchrechnungs-, Gleitzeit-, Tele-Arbeits-Vereinbarungen
  • Werkverträge und freie Dienstverträge (falls vorhanden)
  • Geschäftsführerverträge und Gesellschaftsverträge (falls vorhanden)
  • Buchhaltungsunterlagen (Saldenlisten, Buchungsjournale, Anlagenverzeichnis)
  • Kauf- und Leasingverträge für Firmen-PKW (falls vorhanden)

Die korrekte und vollständige Erfassung der Arbeitszeiten liegt immer beim Dienstgeber.

Mögliche Konsequenzen bei Verstößen

Fehlende, unvollständige oder falsche Arbeitszeitaufzeichnungen können folgende Folgen haben:

  • Nachzahlung zu niedrig entrichteter Sozialversicherungsbeiträge inkl. Verzugszinsen
  • Schätzung der Arbeitszeiten durch die Behörde
  • Geldstrafen bis zu € 1.815 pro Dienstnehmer (§ 28 Abs. 2 und 8 AZG)
  • Weitere Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LS-DBG)

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

18. November 2025

Trinkgelder ab 2026 – Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Neuerungen mit besonderem Blick auf das Hotel- und Gastgewerbe

Mag. Stefan Kescher & Denise Pjanic, MBA

Steuerliche Behandlung von Trinkgeldern

Trinkgelder bleiben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin ein wichtiger Einkommensbestandteil und sind steuerlich unverändert begünstigt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 sind Trinkgelder, die von dritter Seite zugewendet werden, einkommensteuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob sie direkt oder über ein Trinkgeldverteilsystem ausgezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die bekannten Kriterien erfüllt sind:

  • sie müssen ortsüblich und branchenüblich sein
  • sie müssen von Kundinnen und Kunden an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fließen
  • sie müssen anlässlich einer Arbeitsleistung erfolgen
  • sie müssen freiwillig und zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährt werden
  • sie dürfen gesetzlich oder kollektivvertraglich nicht verboten sein
  • es darf sich nicht um vom Arbeitgeber garantierte fixe Trinkgelder handeln

Diese Klarstellungen wurden vom Bundesministerium für Finanzen im Jahr 2025 in einer Information sowie durch Anpassungen der Lohnsteuerrichtlinien bestätigt, um Rechts- und Planungssicherheit zu erhöhen. Dies gilt insbesondere für die Behandlung bargeldlos erhaltenen Trinkgelds.

Ab dem 1. Januar 2026 gilt zusätzlich Folgendes:
Wenn ein Betrieb ein Trinkgeldverteilsystem anwendet, müssen neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits bei Dienstantritt über den Verteilungszeitraum und den Aufteilungsschlüssel informiert werden.

 

Sozialversicherungsrechtliche Neuerungen ab 1. Januar 2026

Sozialversicherungsrechtlich gelten Trinkgelder als Entgelt, das nicht vom Arbeitgeber, sondern von Dritten stammt. Sie erhöhen damit die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung. Dies hat Auswirkungen unter anderem auf Wochengeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Pensionen.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die bisher regional unterschiedlichen Trinkgeldpauschalen durch in ganz Österreich einheitliche Maximalbeträge ersetzt werden. Diese sollen sich nach dem jeweiligen Erwerbszweig, dem Ausmaß der Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit richten. Liegt das tatsächlich erzielte Trinkgeld unter den jeweiligen Maximalbeträgen, darf weiterhin der niedrigere Betrag angesetzt werden.

Beiträge, die bisher nur aufgrund einer Überschreitung der alten offenen Pauschalen entstanden sind, sollen mit 1. Januar 2026 verjähren. Dies gilt jedoch nur, wenn die neuen Pauschalen rechtzeitig kundgemacht werden.

Neu ist auch ein Auskunftsrecht über bargeldlos vereinnahmte Trinkgelder. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei Dienstantritt den Verteilungsschlüssel offenlegen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten ein Informationsrecht für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend. Bargeldlose Trinkgelder dürfen nach Vereinbarung beispielsweise jährlich gesammelt ausbezahlt werden.

 

Auswirkungen auf das Hotel- und Gastgewerbe

Für das Hotel- und Gastgewerbe liegen bereits konkrete Vorschläge beziehungsweise voraussichtliche Sozialversicherungswerte vor. Die folgenden Beträge gelten auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung:

Voraussichtliche Pauschalbeträge für die Sozialversicherung (Vollzeit)

Kategorie 2026 2027 2028 ab 2029
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Inkasso 65 Euro 85 Euro 100 Euro Indexierung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Inkasso 45 Euro 45 Euro 50 Euro Indexierung

 

Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine anteilige Berechnung entsprechend dem tatsächlichen Arbeitszeitausmaß. Neu ist, dass auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Inkassotätigkeit Pauschalbeträge für die Sozialversicherungsbemessung anzuwenden sind.

 

Hinweise für geringfügig Beschäftigte

Durch die neuen Pauschalen kann es ab dem Jahr 2026 vorkommen, dass geringfügig beschäftigte Personen aufgrund der Anrechnung der Trinkgeldpauschale die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Diese Grenze beträgt ab 2026 einen Betrag von 551,10 Euro pro Monat. Wird diese Grenze überschritten, gilt die Beschäftigung nicht mehr als geringfügig und es tritt volle Versicherungspflicht ein.

 

Zusammenfassung

Die Änderungen ab dem Jahr 2026 bringen eine österreichweit einheitliche und sozialversicherungsrechtlich klar geregelte Behandlung von Trinkgeldern. Die Steuerfreiheit bleibt unverändert bestehen. Besonders für das Hotel- und Gastgewerbe bedeutet dies mehr Transparenz, aber auch organisatorischen Anpassungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf Pauschalwerte, Informationspflichten und die Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

 

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

18. September 2025

Voraussichtliche Werte für das Existenzminimum 2026

Denise Pjanic, MBA

Die politische Einigung zur Pensionsanpassung für das Jahr 2026 sieht eine Erhöhung um 2,7 % vor. Dies entspricht einem Anpassungsfaktor von 1,027. Ausgenommen davon sind bestimmte höhere Pensionen, für die betragliche Deckelungen gelten.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 steigt damit die Mindestpension (Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen) von derzeit € 1.273,99 auf € 1.308,39.

Da das Existenzminimum direkt von der Mindestpension abgeleitet wird, ergeben sich daraus folgende voraussichtliche Werte für die Lohnpfändung ab 2026:

Kategorie Monatlich Wöchentlich Täglich
Allgemeiner Grundbetrag € 1.308,00 € 305,00 € 43,00
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag € 1.526,00 € 356,00 € 50,00
Unterhaltsgrundbetrag € 261,00 € 61,00 € 8,00
Höchstberechnungsgrundlage € 5.220,00 € 1.220,00 € 174,00

 

Zusätzlich gelten folgende Werte für das absolute Geldexistenzminimum:

Pfändungsart Monatlich Wöchentlich Täglich
Normale Pfändung € 654,00 € 152,50 € 21,50
Unterhaltspfändung € 490,50 € 114,38 € 16,13

Die offizielle Bestätigung dieser Werte durch das Justizministerium steht noch aus und wird voraussichtlich in den kommenden Wochen erfolgen. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre ist jedoch davon auszugehen, dass die nun veröffentlichten voraussichtlichen Werte auch den endgültigen Zahlen entsprechen werden.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

12. September 2025

Altersteilzeit und Nebenbeschäftigungsverbot

Denise Pjanic, MBA

Ab 01.01.2026 gelten neue Bestimmungen für die geförderte Altersteilzeit.

Während der Altersteilzeit sind sämtliche entgeltliche Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern verboten – unabhängig davon, ob diese vollversichert oder geringfügig sind.

Ausnahme

Zulässig bleiben nur jene Tätigkeiten, die bereits im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden (z. B. saisonale Jobs, Nachhilfe, Vortragstätigkeiten).

Folgen bei Verstößen

  • kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld vom AMS
  • kein Lohnausgleich
  • keine gesicherte Sozialversicherungs-Beitragsgrundlage
  • Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, jede zusätzliche Tätigkeit unverzüglich beim AMS zu melden

Übergangsregelung

Für Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 01.01.2026 begonnen haben, gilt:

  • bestehende Nebenbeschäftigungen müssen bis spätestens 30.06.2026 beendet werden
  • andernfalls droht ein rückwirkender Entfall des Altersteilzeitgeldes ab 01.01.2026

Zu diesem Thema stellen wir Ihnen gerne auf Anfrage Mustertexte zur Information von Mitarbeiter:innen zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!

 

Zurück zur Übersicht

Geringfügige Beschäftigung und Arbeitslosengeldbezug

Denise Pjanic, MBA

Mit 01.01.2026 wird die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe grundsätzlich abgeschafft.
Nur in vier gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (§ 12 Abs. 2 AlVG) dürfen arbeitslose Personen weiterhin geringfügig beschäftigt sein, ohne dabei den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu verlieren:

Unbefristet möglich

  • wenn die geringfügige Beschäftigung bereits mindestens 26 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde
  • für Langzeitarbeitslose mit begünstigtem Behindertenstatus oder Behindertenpass

Auf 26 Wochen befristet möglich

  • für Langzeitarbeitslose ohne Behindertennachweis
  • für bestimmte Langzeiterkrankte

Wichtige Frist

Die Neuregelung betrifft nicht nur künftige geringfügige Beschäftigungen, sondern auch bereits bestehende. Diese müssen spätestens bis 31.01.2026 beendet werden, sofern keiner der Ausnahmefälle vorliegt. Ansonsten droht der Verlust von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (§ 81 Abs. 20 AlVG).

Auch wenn die Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich in der Eigenverantwortung der betroffenen Person liegt (z. B. durch Selbstkündigung oder einvernehmliche Auflösung), empfehlen wir, Mitarbeiter:innen rechtzeitig aktiv über die Änderungen zu informieren, um spätere Überraschungen zu vermeiden.

Gerne stellen wir Ihnen auf Anfrage passende Mustertexte zur Mitarbeiterinformation zur Verfügung. Melden Sie sich bei uns, wenn Sie diese benötigen –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Die neue Teilpension: Was Sie als Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in wissen müssen

Denise Pjanic, MBA

Im Rahmen der aktuellen Pensionsreform hat der Nationalrat am 10. Juli 2025 die sogenannte Teilpension beschlossen, die Anfang 2026 in Kraft treten soll. Ziel dieser Maßnahme ist es, das tatsächliche Pensionsantrittsalter zu erhöhen und die Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu steigern. Gleichzeitig werden die Regelungen zur Altersteilzeit sowie zur Abfertigung Alt angepasst.

Wir geben Ihnen hier einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und deren Auswirkungen.

Wer kann Teilpension beantragen?

Anspruch auf Teilpension haben ab dem 1. Jänner 2026 Personen, die die Voraussetzungen für eine der folgenden Pensionsarten erfüllen:

  • Korridorpension
  • Langzeitversichertenpension
  • Schwerarbeitspension
  • (Reguläre) Alterspension

Voraussetzung ist außerdem eine Reduktion der derzeitigen Arbeitszeit um mindestens 25 % und maximal 75 %. Dabei muss weiterhin eine pflichtversicherte Tätigkeit vorliegen. Die verbleibende Arbeitszeit wird auf ganze Stunden aufgerundet. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum für die Arbeitszeitreduktion ist das Beschäftigungsjahr vor dem Stichtag der Teilpension.

Berechnung der Teilpension

Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und wird anteilig von der fiktiven Gesamtpension berechnet:

Arbeitszeitreduktion Anteil an der Gesamtgutschrift des Pensionskontos
25 % bis 40 % 25 %
41 % bis 60 % 50 %
61 % bis 75 % 75 %

 

Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter in Anspruch genommen, sind zusätzlich monatliche Abschläge zu berücksichtigen, die je nach Pensionsart variieren.

Das Pensionskonto wird mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag der Teilpension fällt, für den die Arbeitszeitreduktion entsprechenden Teil der Gesamtgutschrift aus der Teilpension resultiert, endgültig geschlossen und mit dem verbleibenden Teil der Gesamtgutschrift weitergeführt.

Beispielrechnung

Ein Arbeitnehmer mit einem Regelpensionsalter von 65 Jahren hat mit 63 Jahren den Anspruch auf Korridorpension erfüllt und möchte ein Teilpension gehen. Seine Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto beträgt EUR 2.500. Bei einer Reduktion der Arbeitszeit um 50% werden folgende Veranlassungen getroffen:

  • 50% des Pensionskontos werden geschlossen
  • Aus dem geschlossenen Teil des Kontos wird die Teilpension gebildet

Die Teilpension errechnet sich wie folgt:

  • 50% von EUR 2.500 = EUR 1.250
  • Abschlag pro Jahr 5,1% vor dem Regelpensionsalter
  • Für 2 Jahre ergibt sich daher ein Abschlag von 10,2%
  • Die höhe der Teilpension beträgt daher 89,8% von EUR 1.250 = EUR 1.122,50

Wichtige Hinweise

  • Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung oder Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze entfällt die Teilpension vollständig für diesen Zeitraum.
  • Die Teilpension wird neu festgestellt, sobald das Regelpensionsalter erreicht wird.
  • Darüber hinaus fällt die Teilpension vor Erreichung des Regelpensionsalters weg, wenn die Grenzen der zulässigen Bandbreite der Arbeitszeitreduktion im Durchschnitt des Kalendermonats überschritten werden (außer bei geringfügiger und nicht regelmäßiger Überschreitung).
  • Während der Teilpensionsbezugszeit besteht weiterhin eine Steuerpflicht mit aktiven Einkünften, z.B. bleiben Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale erhalten.

Änderungen bei der Altersteilzeit und Abfertigung Alt

  • Die maximal mögliche Dauer der Altersteilzeit wird von fünf auf drei Jahre vor Erfüllung der Korridorpensionsansprüche reduziert.
  • Die Anwartschaftszeit für Altersteilzeit wird erhöht (auf 884 Wochen).
  • Personen mit Pensionsanspruch sind grundsätzlich von der Altersteilzeit ausgeschlossen.
  • Die Berechnung der Abfertigung Alt erfolgt künftig auf Basis der Normalarbeitszeit vor Inanspruchnahme der Teilpension.

Fazit

Die Einführung der Teilpension ab2026 bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern neue flexible Möglichkeiten, den Übergang in den Ruhestand zu gestalten. Gleichzeitig werden Anreize geschaffen, länger im Arbeitsleben zu bleiben. Der Zugang zur Altersteilzeit wurde durch die Neuregelung eingeschränkt..

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung dieser Neuerungen und stehen Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

14. Juli 2025

Überblick über wesentliche Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2025

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Auch der Bundesrat hat am 26.06.2025 der Vorlage des Budgetbegleitgesetzes zugestimmt. Damit nahmen die Abschaffung des Klimabonus, der erschwerte Zugang zur Korridorpension, das Einfrieren der Familienbeihilfe und weiterer Familienleistungen für zwei Jahre sowie zahlreiche weitere Maßnahmen die letzte parlamentarische Hürde. Ganz im Zeichen der Budgetkonsolidierung wird es durch das Budgetbegleitgesetz 2025 auch zu einigen steuerlichen Neuerungen kommen. Die größten Änderungen betreffen wohl den Immobilienbereich.

Im nachfolgenden Artikel sollen die steuerlichen Neuerungen auszugsweise zusammengefasst werden:

Steuerfreie Mitarbeiterprämien

Im Kalenderjahr 2025 soll Mitarbeitern wieder eine steuerfreie Prämie bis maximal EUR 1.000 gewährt werden können. Für die Steuerbefreiung soll das Gruppenmerkmal nicht maßgeblich sein, es muss die Gewährung aber aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich rechtfertigbar sein.

Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche Prämie handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Nicht in Betracht kommen für die Mitarbeiterprämie daher Zahlungen, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen geleistet werden.  Die in den Jahren 2020 und 2021 gewährten Corona Prämien sowie die im Jahr 2023 gewährte Teuerungsprämie und/oder eine in 2024 gewährte Mitarbeiterprämie stellen hingegen keine üblicherweise gewährten Zahlungen dar und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Weg.

Sollte ein:e Arbeitnehmer:in zB von mehreren Arbeitgeber:innen im Kalenderjahr 2025 mehr als EUR 1.000 an Mitarbeiterprämie steuerfrei bekommen, kommt der Pflichtveranlagungstatbestand  zum Tragen.

Erhält ein:e Mitarbeiter:in im Kalenderjahr 2025 zusätzlich zur Mitarbeiterprämie iHv EUR 1.000 eine steuerlich begünstigte Mitarbeitergewinnbeteiligung, so darf maximal ein Betrag von EUR 3.000 steuerfrei bleiben.

Inflationsanpassung

Wie bereits einleitend erwähnt, entfallen für diverse Sozialleistungen die Valorisierungen für die Jahre 2026 und folgende. Die diskretionären Maßnahmen (das letzte Drittel für die Anpassungsmaßnahmen im Zuge der Abschaffung der Kalten Progression) sollen daher in den folgenden Jahren nicht zur Anwendung kommen und die Kalte Progression somit nur in den ersten zwei Dritteln ausgeglichen werden. Auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und das Schulstartgeld werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht angepasst werden.

Basispauschalierung

Grundsätzlich können Gewerbetreibende und Selbständige mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung  alternativ auch die Basispauschalierung iSd § 17 EstG als Gewinnermittlungsmethode anwenden. Dabei werden Betriebsausgaben pauschal ohne Belegnachweis abgesetzt.
Voraussetzung dafür ist, dass im vorangegangenen Wirtschaftsjahr bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten wurde. Die Umsatzgrenzen für die Basispauschalierung iRd § 17 Abs. 1 -3 EStG sollen für das Kalenderjahr 2025 auf EUR 320.000 sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 13,5% erhöht werden. Ab dem Kalenderjahr 2026 erhöhen sich die Grenzen dann auf EUR 420.000 sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 15% der Umsätze.

Die 6% für u.a. wissenschaftliche, schriftstellerische und vortragende Tätigkeiten sowie für die Ermittlung der pauschalen Ausgaben im Rahmen der Selbständigen Einkünfte eines Gesellschafter Geschäftsführers, bleiben aber bislang unverändert.

Entsprechend der Anpassung der Umsatzhöhe für die Anwendung der ertragsteuerlichen Basispauschalierung soll auch die umsatzsteuerliche Vorsteuerpauschalierung angepasst werden. Der maximal mögliche Vorsteuerbetrag erhöht sich durch den unveränderten Durchschnittssatz von 1,8% auf EUR 7.560.

Unverändert bleibt die zusätzlich zu den Pauschalen zustehenden Betriebsausgaben wie Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Löhne und Gehälter, Fremdlöhne und Fremdleistungen, Pflichtbeiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung, das Arbeitsplatzpauschale, Reise- und Fahrtkosten sowie der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags von 15 % vom pauschalierten Gewinn. Steuerberatungskosten können zudem zusätzlich als Sonderausgaben Berücksichtigung finden.

Pendlereuro

Da der Klimabonus abgeschafft wird, soll durch eine Erhöhung des Pendlereuros eine Teilkompensation stattfinden. Der Pendlereuro betrug bisher EUR 2 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sofern ein Anspruch auf Pendlerpauschale bestanden hat. Der Pendlereuro soll ab 2026 auf EUR 6 pro Kilometer erhöht werden.

SV Rückerstattung

Ergibt die Steuerberechnung bei Dienstnehmern mit Anspruch auf das Pendlerpauschale eine Einkommensteuer von unter Null, so wird ein Teil der Sozialversicherungszahlungen rückerstattet. Bislang wurden für Pendler maximal EUR 608 rückerstattet. Dieser Rückerstattungsbetrag wurde auf EUR 737 erhöht. Diese Änderungen gelten ab dem Kalenderjahr 2026.

Erhöhung Krankenversicherungsbeiträge von Pensionisten

Bei Pensionsbeziehern wurde bislang eine Krankenversicherung von 5,1 % einbehalten, ab 01.06.2025 erhöhen sich diese auf 6%.

Handwerkerbonus

Der Handwerkerbonus soll auch für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der EU bzw. im EWR gelten. Damit soll unionsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden.

Änderungen im Immobilienbereich

Umwidmungszuschlag

Auch bisher schon kam es im Rahmen der Veräußerung von Grundstücken des Altvermögens bei Umwidmungen nach 31.12.1987 zu einem Umwidmungszuschlag in Höhe von 40%.  Demnach werden die Anschaffungskosten pauschal statt mit 86% nur mit 40% des Veräußerungserlöses angesetzt. Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn beträgt damit 60% des Erlöses (effektiver Steuersatz iHv 18% vom Veräußerungserlös)

Die durch Umwidmung „atypisch realisierten Wertsteigerungen“ von Grund und Boden sollen im Rahmen der Grundstücksveräußerung auch künftig durch einen Umwidmungszuschlag steuerlich berücksichtigt werden. Dies soll durch einen neuen Zuschlag zu den positiven Einkünften aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke erfolgen. Der Zuschlag soll dabei nur bei Gewinnen oder positiven Einkünften anfallen, nicht also wenn aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust resultiert oder die Veräußerung unter die Befreiung des § 30 Abs. 2 EStG (Hauptwohnsitz- oder Herstellerbefreiung) fällt.   Ebenso fällt kein Umwidmungszuschlag bei (nach der Umwidmung errichteten) Gebäuden an. Der Umwidmungszuschlag soll in solchen Fällen nur auf den Grund und Boden entfallenden Teil des Veräußerungsgewinnes anfallen.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob Grundstücke aus dem Privat- oder dem Betriebsvermögen verkauft werden oder ob es sich dabei um Alt- oder Neuvermögen handelt. Auch ein Antrag auf Regelbesteuerung soll zu keiner abweichenden Behandlung führen.

Der Zuschlag beträgt 30% des Veräußerungsgewinnes. Es soll durch den Zuschlag aber zu keiner Erhöhung des Veräußerungserlöses kommen. Demnach ist die durch den Zuschlag ermittelte steuerliche Bemessungsgrundlage mit dem Veräußerungserlös gedeckelt.

Von diesem Umwidmungszuschlag sollen nur jene Veräußerungen von Grundstücken erfasst sein, die ab dem 01.07.2025 stattfinden, wenn die Umwidmung nach 01.01.2025 stattgefunden hat. Eine Umwidmung ist dann für den Zuschlag relevant, wenn sie die erstmalige Bebauung ermöglicht. Demnach kann ein Umwidmungszuschlag nur einmal pro Grundstück anfallen. Sie muss nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden haben.

Grunderwerbsteuer

Zur Verbesserung der Steuerstruktur und zur Steuerbetrugsbekämpfung soll laut Regierungsprogramm 2025-2029 bei der Grunderwerbsteuer ein Lückenschluss erfolgen, um große Immobilientransaktionen in der Form von sog. „Share Deals“ (Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften) steuerlich effektiver zu erfassen.

Dies soll zum einen durch Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung und zum anderen durch Schaffung zusätzlicher Verschärfungen für Immobiliengesellschaften bewerkstelligt werden.

Beim Gesellschafterwechsel werden künftig nicht nur Personengesellschaften, sondern auch Kapitalgesellschaften erfasst. Steuerpflicht aufgrund Gesellschafterwechsels ist durch die Neuregelung dann gegeben, wenn innerhalb von 7 Jahren mindestens 75 % der Anteile unmittelbar auf neue Gesellschafter übergehen. Bisher bezog sich der Steuertatbestand nur auf Personengesellschaften, wenn innerhalb von 5 Jahren mindestens 95% der Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übertragen wurden.

Die Neuregelung für Gesellschafterwechsel gilt für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht. Bei Kapitalgesellschaften sind Änderungen im Gesellschafterbestand, die vor dem 1.7.2025 erfolgt sind, unbeachtlich.

Eine Börsenklausel sorgt dafür, dass Übergänge von an einer Wertpapierbörse gehandelten Anteilen an Kapitalgesellschaften für Gesellschafterwechsel außer Acht bleiben. Zudem ist das Halten eigener Anteile unbeachtlich.

Bei der Anteilsvereinigung wird die Beteiligungsschwelle ebenso auf 75% gesenkt. Zudem gelten bei diesem Tatbestand nicht nur unmittelbare sondern auch mittelbare Beteiligungen.  Mittelbarkeit liegt dann vor, wenn nicht die Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft selbst, sondern die Anteile einer in der Beteiligungskette darüberstehenden Gesellschaft übertragen werden. Dadurch sollen Umgehungen durch Zwischenschalten einer Gesellschaft verhindert werden. Die Beteiligungsschwelle ermittelt sich dabei durch Multiplikation der prozentuellen Beteiligung auf jeder Ebene.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen:

An der grundstücksbesitzenden A-GmbH ist zu 50% die B-GmbH beteiligt. Die an der B-GmbH zu 70% beteiligte C-GmbH überträgt sämtliche Anteile an der B-GmbH an die D-GmbH. Durch die Übertragung der Anteile von der C-GmbH an die D-GmbH kommt es hinsichtlich der Beteiligung an der A-GmbH zu einer Anteilsverschiebung im Ausmaß von 35% (70% von 50%). Eine Anteilsvereinigung wird daher weder unmittelbar noch mittelbar verwirklicht.

Auch die Neuregelung für Anteilserwerbe gilt für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht. Werden am 30.6.2025 mindestens 75 % der Anteile an der Gesellschaft in der Hand einer Person gehalten, nimmt das Gesetz eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung auch dann an, wenn das Beteiligungsausmaß verändert (aber nicht unter 75 % gesenkt) wird und bezogen auf diese Anteile nicht bereits vorher eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung stattgefunden hat. Veräußert beispielsweise ein Hauptgesellschafter nach dem 30.6.2025 von seiner 85 %-Beteiligung einen Anteil von 5 %, löst diese Veräußerung die Grunderwerbsteuer aus.

Sowohl beim Gesellschafterwechsel als auch bei der Anteilsvereinigung wird die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom sogenannten Grundstückswert berechnet. Finden diese Vorgänge aber im Rahmen einer sogenannten Immobiliengesellschaft, deren Schwerpunkt in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt, statt, wird die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert des Grundstücks der Gesellschaft zu rechnen sein.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

17. Oktober 2024

Schriftformgebot für Vereinbarungen über den Ausbildungskostenrückersatz erfordert Unterschrift beider Parteien

Denise Pjanic, MBA

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass eine Rückerstattung von Ausbildungskosten nur auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlangt werden kann. Diese Vereinbarung muss neben der konkreten Ausbildung und dessen Beginn, den Rückzahlungsmodalitäten auch von beiden Parteien unterzeichnet werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. In einem aktuellen Fall stellte der OGH klar, dass eine Vereinbarung, die nur vom Arbeitnehmer unterschrieben wurde, auch dann nicht wirksam ist, wenn die Grundlagen im Dienstvertrag geregelt waren. Fehlt die Unterschrift des Arbeitgebers, ist die Vereinbarung nichtig.

Sachverhalt und bisheriges Verfahren

Ein Arbeitnehmer hatte eine „Rückzahlungserklärung für die Kosten von Ausbildungsveranstaltungen“ unterzeichnet, die nicht vom Arbeitgeber unterzeichnet wurde. Als der Arbeitnehmer das Unternehmen verließ, forderte der Arbeitgeber die Rückzahlung eines Teils der Ausbildungskosten. Das Erstgericht wies die Klage ab, da die Rückzahlungsvereinbarung die Unterschrift des Arbeitgebers fehlte und somit nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Das Berufungsgericht entschied jedoch anders, und der Fall ging zum OGH.

Schriftlichkeit bedeutet „Unterschriftlichkeit“

Nach § 2d Abs 2 AVRAG und § 886 ABGB kommt eine Rückerstattungsvereinbarung nur durch die Unterschrift beider Parteien zustande. Der OGH betonte, dass die Schriftlichkeit als „Unterschriftlichkeit“ zu verstehen ist und beide Parteien den Vertrag eigenhändig unterschreiben müssen. Nur so ist gewährleistet, dass der Arbeitnehmer die volle Transparenz über seine zukünftigen Verpflichtungen hat.

Der OGH stellte klar, dass das Schriftformerfordernis gemäß § 2d AVRAG nicht auf den Arbeitnehmer allein beschränkt werden kann. Der Gesetzgeber verlangt, dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber die Vereinbarung unterzeichnen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine unfaire Einschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers zu vermeiden.

Vereinbarung ist gänzlich unwirksam

Da die „Rückzahlungserklärung“ nur vom Arbeitnehmer unterzeichnet wurde, ist sie gemäß OGH ungültig. Auch wenn der Ausbildungskostenrückersatz im Dienstvertrag allgemein geregelt war, fehlte die erforderliche Unterschrift des Arbeitgebers auf der spezifischen Vereinbarung, was zur vollständigen Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung führte.

Achtung: Eine generelle Klausel im Dienstvertrag ist ungültig. Um sicherzustellen, dass Rückzahlungsvereinbarungen wirksam sind, sollten weitere Aspekte beachtet werden:

  1. Kein geldwerter Vorteil: Die Klausel ist nur gültig, wenn der Arbeitnehmer durch die Weiterbildung einen messbaren Vorteil erhält, etwa durch steigende Qualifikationen, die zu höheren Einkünften führen. Daher sind nur Kosten für Aus- und Weiterbildungen sind rückersatzfähig, jedoch nicht Kosten für Einschulungen und Fortbildungen.
  2. Zeitanteilige Reduktion: Der Rückzahlungsbetrag reduziert sich monatlich aliquot.
  3. Angemessene Bindungsdauer: Die Klausel darf den Arbeitnehmer nicht zu lange an das Unternehmen binden, um rechtlich haltbar zu sein. Die Bindungsdauer darf maximal vier Jahre (in Fällen von enorm kostspieligen Ausbildungen acht Jahre) betragen.
  4. Vollständigkeit: In der Vereinbarung müssen alle notwendigen Informationen vorhanden sein, wie der Titel der Weiterbildung, die Kosten und die Rückzahlungsmodalitäten
  5. Rechtzeitig: Die schriftliche Vereinbarung ist VOR Beginn der Ausbildung notwendig.

Sollte nur ein Punkt nicht eingehalten werden, kann die gesamte Vereinbarung nichtig sein!

Außerdem gilt seit März 2024: Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit notwendig sind, stellen Arbeitszeit dar; die Kosten für die Maßnahmen sind zwingend vom Arbeitgeber zu tragen!

Sollten Sie Fragen zum Thema Ausbildungskostenrückersatz haben, wenden Sie sich gerne an unsere Experten im Bereich der Personalverrechnung!

Zurück zur Übersicht

Behindertenpass im Arbeitsrecht: Kein Nachweis für begünstigte Behinderung

Denise Pjanic, MBA

Der Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz (BBG) dient als Nachweis einer Behinderung, insbesondere für verschiedene Sozialleistungen, spielt jedoch für das Arbeitsrecht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) keine entscheidende Rolle. Laut BEinstG ist der Behindertenpass allein nicht ausreichend, um als begünstigter Behinderter zu gelten, der spezielle Vergünstigungen wie erhöhten Kündigungsschutz genießt. Dafür ist ein eigenständiges Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderter erforderlich. Diese Unterscheidung führt zu unterschiedlichen Rechtsprechungen, die der Gesetzgeber nun mit einer Klarstellung behoben hat.

Rechtslage und Differenzen in der Rechtsprechung

Die Diskussion um die Rechtswirkung des Behindertenpasses entwickelte sich durch unterschiedliche Auslegungen der höchsten Gerichte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied in einem Fall, dass der Behindertenpass gemäß § 14 Abs. 1 lit. a BEinstG einen Nachweis über den Status als begünstigter Behinderter darstellen könne (OGH 25.1.2023, 8 ObA 76/22). Demgegenüber entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass der Behindertenpass diese Funktion nicht erfülle (VwGH 4.4.2016, Ra 2016/11/0016). Diese unterschiedlichen Urteile führten zu Unsicherheiten, ob der Behindertenpass tatsächlich als Nachweis im arbeitsrechtlichen Kontext gelten kann.

Begründung der Gesetzesänderung

Die kürzlich verabschiedete Klarstellung hat zum Ziel, diese Unterschiede in der Rechtsprechung zu beseitigen. Zukünftig gilt der Behindertenpass nicht mehr als ausreichender Nachweis für den Status als begünstigter Behinderter im Sinne des BEinstG. Diese Klarstellung ist insbesondere wichtig, da in anderen Rechtsbereichen, wie der Kriegsopferversorgung oder der gesetzlichen Unfallversicherung, ein Behindertenpass oft als vorläufiger Nachweis einer Behinderung anerkannt wird.

Für die Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten im arbeitsrechtlichen Sinne sind jedoch zusätzliche Schritte erforderlich, wie etwa die Feststellung des Grades der Behinderung durch ein separates Verfahren. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass begünstigte Behinderte im Arbeitsrecht spezielle Rechte wie einen besonderen Kündigungsschutz oder andere Vorteile wie den Anspruch auf Zusatzurlaub und einen besseren Schutz vor Entlassungen erhalten. Aber auch für Unternehmern hat es Vorteile, wenn der bzw. die behinderte Mitarbeiter:in offiziell zum Kreis der begünstigten Behinderten zählt: Arbeitslöhne von begünstigten Behinderten, die gemäß des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden, sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Summe der Arbeitslöhne einzuberechnen und somit entfallen für sie der Dienstgeberbeitrag, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die Kommunalsteuer. Auch die Anrechenbarkeit auf die Ausgleichstaxe ist nur im Fall der Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderter möglich.

Fazit

Die jüngsten gesetzlichen Klarstellungen regeln eindeutig, dass der Behindertenpass allein nicht ausreicht, um als begünstigter Behinderter im arbeitsrechtlichen Sinne anerkannt zu werden. Die Änderung trat mit 19. Juli 2024 in Kraft.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Kündigung und einvernehmliche Auflösung im Krankenstand: Dauer der Entgeltfortzahlung

Denise Pjanic, MBA

Wird ein Arbeitnehmer während eines Krankenstands gekündigt oder das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 5 EFZG für die gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen, selbst wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet. Dabei ist zu beachten, dass ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch im neuen Arbeitsjahr nicht entsteht, falls der Krankenstand in dieses hineinreicht, insofern das Arbeitsverhältnis zuvor endet. Der Anspruch aus dem vorherigen Arbeitsjahr bleibt jedoch bestehen und kann bis zur vollständigen Ausschöpfung genutzt werden.

Sachverhalt und Rechtsprechung

Im Fall eines Arbeitnehmers, der im Krankenstand einvernehmlich aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, stellte sich die Frage, ob ihm ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zusteht. Der Arbeitnehmer war vom 6. März 2019 bis zum 28. Februar 2023 angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde während eines laufenden Krankenstands einvernehmlich aufgelöst. Obwohl das Arbeitsverhältnis endete, machte der Arbeitnehmer geltend, dass ihm Entgeltfortzahlung bis zur Ausschöpfung seines Anspruchs zustehe.

Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch aus dem alten Arbeitsjahr auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht. Ein neuer Anspruch im neuen Arbeitsjahr entsteht hingegen nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dessen Beginn endet. Das Gericht entschied, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf das gesamte Restkontingent des alten Arbeitsjahres beschränkt bleibt und bis zur vollständigen Ausschöpfung bestehen bleibt.

Meinungsstand in der Literatur

In der Literatur war bisher umstritten, ob mit dem fiktiven Beginn eines neuen Arbeitsjahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ein eventuell offener Entgeltfortzahlungsanspruch endet. Während einige Autoren argumentieren, dass ein neuer Anspruch nur bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis entsteht, vertreten andere die Auffassung, dass der Anspruch aus dem alten Arbeitsjahr auch nach Vertragsende fortbesteht. Das OLG Wien schloss sich der Ansicht an, dass die Begrenzung auf das Arbeitsjahr nach dem Ende des Dienstverhältnisses wegfällt aber der noch offene Anspruch erhalten bleibt.

Das OLG Wien hat die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zugelassen, da zu dieser Frage bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht