Personalnews Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

6. August 2026

Geplante Änderung in der Mitarbeitervorsorge §17 Abs. 2 BMSVG

Densie Pjanic, MBA

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll es künftig mehr Möglichkeiten geben, über ihre Mitarbeitervorsorgebeiträge nach dem Ende eines Dienstverhältnisses zu verfügen. Eine geplante Änderung des § 17 Abs. 2 BMSVG sieht vor, dass die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Einmalprämie in eine bereits bestehende Lebensversicherung übertragen werden können.

Auch bei der Zusammenführung mehrerer Vorsorgekonten ist eine Änderung geplant: Die Übertragung auf das aktive Konto beim aktuellen Arbeitgeber soll künftig nach einer Übergangsfrist grundsätzlich automatisch durch die zuständige BV-Kasse erfolgen. Davon ausgenommen bleibt die BUAK-Vorsorgekasse.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Beschlossene Änderungen im Sozialrecht: Auswirkungen für Dienstgeber und Dienstnehmer

Densie Pjanic, MBA

Entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf wurden folgende Änderungen beschlossen:

Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze

Auch im Jahr 2027 wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht valorisiert, sondern weiterhin mit € 551,10 pro Monat. Eine automatische Anpassung an die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung erfolgt somit auch für 2027 nicht. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung als geringfügig einzustufen ist, ist daher weiterhin diese unveränderte monatliche Entgeltgrenze maßgeblich.

 

Begrenzung des refundierbaren Lohnausgleichs bei Altersteilzeit

Für Altersteilzeitvereinbarungen, die ab dem November 2026 beginnen, wird der vom Arbeitsmarktservice (AMS) refundierbare Lohnausgleich begrenzt. Der maximal refundierbare Betrag beträgt künftig 75 % der Höchstbeitragsgrundlage. Die ursprünglich vorgesehene Refundierung von bis zu 100 % der Höchstbeitragsgrundlage kommt für diese ab 1. November 2026 beginnenden Altersteilzeiten somit nicht zur Anwendung. Diese Begrenzung sollte bereits bei der Gestaltung neuer Altersteilzeitvereinbarungen und bei der damit verbundenen Kostenkalkulation berücksichtigt werden.

 

Ausschluss vom Arbeitslosengeld bei Anspruch auf Korridorpension

Sobald die Voraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Der Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen führt somit zum Ausschluss aus dem Arbeitslosengeldbezug. Dies ist insbesondere für Personen relevant, die sich nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses zunächst arbeitslos melden und während dieser Zeit die Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt ist zu prüfen, ob anstelle des Arbeitslosengeldes ein Anspruch auf Korridorpension geltend gemacht werden kann.

 

Erhöhung Dienstgeberabgabe

Für geringfügig beschäftigte Dienstnehmer ist eine Dienstgeberabgabe zu entrichten, sobald die Summe der monatlichen Entgelte aller beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigten Personen das 1,5-Fache der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Maßgeblich ist dabei die gesamte monatliche Lohnsumme der geringfügig Beschäftigten und nicht das Entgelt einer einzelnen Person.

Der Abgabensatz beträgt derzeit 19,40 % und wird mit 1. Jänner 2027 auf 23 % angehoben. Für Dienstgeber führt diese Änderung zu einer entsprechenden Erhöhung der lohnabhängigen Abgabenbelastung für geringfügig Beschäftigte, sofern die Voraussetzungen für die Abgabepflicht erfüllt sind.

Ab dem Jahr 2030 ist nach derzeitiger Planung wieder eine Reduktion des Abgabensatzes auf 21 % vorgesehen.

Die Anhebung ab 2027 ist daher bei der Personal- und Kostenplanung insbesondere da zu berücksichtigen wo regelmäßig mehrere geringfügig beschäftigte Dienstnehmer eingesetzt und dadurch die maßgebliche Entgeltgrenze überschreiten

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Quelle: Beschluss des Nationalrats: (https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/BNR/198/fnameorig_1770846.html)

Zurück zur Übersicht

Trinkgelder in Buschenschanken

Densie Pjanic, MBA

Seit 1. Juli 2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für Dienstnehmer, die in einer Buschenschank beschäftigt sind. Die Regelung erfasst neben regulär beschäftigten Dienstnehmern auch Lehrlinge sowie Pflichtpraktikanten, sofern diese in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Bereich der Buschenschank tätig sind.

Die in der entsprechenden Verlautbarung festgelegten Trinkgeldpauschalen beziehen sich grundsätzlich auf eine Vollzeitbeschäftigung. Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern ist die jeweilige Pauschale daher entsprechend dem Beschäftigungsausmaß aliquot zu berechnen. Als Grundlage ist dabei eine monatliche Vollzeitarbeitszeit von 173 Stunden heranzuziehen.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist somit das vertraglich vereinbarte beziehungsweise regelmäßig geleistete monatliche Beschäftigungsausmaß ins Verhältnis zu den 173 monatlichen Stunden einer Vollzeitbeschäftigung zu setzen. Die sich daraus ergebende aliquote Pauschale ist für die Abrechnung und die sozialversicherungsrechtliche Behandlung heranzuziehen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Quelle: ÖGK

Zurück zur Übersicht

16. Juni 2026

Budgetbegleitgesetz 2027-2028

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Am 10. Juni 2026 wurde parallel zur Budgetrede des Finanzministers die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 veröffentlicht. Dieses Gesetzespaket enthält eine Reihe steuerlicher Anpassungen und kündigt eine Reihe steuerlicher Maßnahmen an, die nachfolgend vorgestellt werden sollen. Es handelt sich um einen Überblick der geplanten Änderungen:

Geplante Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer

Geplant ist eine Staffelung der Körperschaftsteuer. Der reguläre Steuersatz bleibt bei 23 %, jedoch soll für Einkommensteile über 1 Mio. Euro künftig ein Steuersatz von 24 % gelten. Bei Unternehmensgruppen nach § 9 KStG sollte die Erhöhung ebenfalls auf das gesamte Gruppeneinkommen angewendet werden. Auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften sind grundsätzlich betroffen, mit Ausnahme von Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Organisationen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG – für diese bleibt es bei 23 %.

Neu angekündigt wurde die Einführung des § 8 Abs. 2a KStG zu Gesellschafterverrechnungskonten: Forderungen gegenüber natürlichen Personen als Gesellschafter sollten demnach bis zum Bilanzstichtag entweder beglichen oder in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt werden (inkl. Schriftform, Sicherheiten, marktüblicher Verzinsung, Bonitätsprüfung). Erfolgt dies nicht, gilt die Forderung ab dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag als ausschüttungsgleich und löst KESt aus. Bei Beteiligungen ab 10 % greift die Regelung erst ab einem Forderungsstand von über 50.000 Euro. Die Bestimmung soll für Wirtschaftsjahre gelten, die im Kalenderjahr 2027 enden.

Geplante Änderungen im Bereich der Einkommensteuer

Immobilienertragsteuer

Für die Veräußerung von Altvermögen (nicht steuerverfangen vor dem 31. März 2012) soll die effektive Steuerbelastung erhöht werden, obwohl der nominelle Steuersatz von 30 % unverändert bleibt. Die Anpassung erfolgt über geänderte pauschale Anschaffungskosten:

  • Ohne Umwidmung soll die effektive Steuer von 4,2 % auf 6 % steigen.
  • Bei Umwidmung in Bauland nach dem 31.12.1987 erhöht sich die Belastung demnach von 18 % auf 21 %.
  • Bei Umwidmung nach dem 31.12.2024 kommt zusätzlich der bereits eingeführte Umwidmungszuschlag von 30 % zum Tragen, wodurch die effektive Steuer von 23,4 % auf 27,3 % steigen soll.

Die Änderungen sollen für Verkäufe ab dem 1. Jänner 2027 gelten.

Weitere geplante Änderungen im EStG:

  • Degressive Abschreibung: Elektrizitätsunternehmen konnten die degressive AfA länger nutzen als andere Unternehmen. Künftig soll der maximal zulässige Prozentsatz für Wirtschaftsgüter, die zwischen 30. Juni 2020 und 1. Jänner 2026 angeschafft wurden, in Wirtschaftsjahren ab 2027 bis 2029 auf 10 % (statt bisher 30%) begrenzt werden.
  • Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag soll vorübergehend auf Realinvestitionen (keine Wertpapiere) für die Wirtschaftsjahre 2027–2029 beschränkt werden. Demnach sollen Wertpapiere aus der begünstigten Investitionsmöglichkeit rausfallen. Nach dem 31.12.2029 sollen Wertpapiere dann wieder als Investitionsmöglichkeit für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zur Verfügung stehen.
  • Einführung eines Sachbezugs für emissionsfreie Fahrzeuge- demnach soll es künftig einen Sachbezug für Elektrofahrzeuge geben:
    • 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten, max. 180 €/Monat
    • ab 2028: 0,625 %, max. 300 €/Monat
  • Abschaffung des großen/kleinen Arbeitsplatzpauschales ab 2027 sowie des Telearbeitspauschales. Ergonomisches Mobiliar bleibt bis 300 €/Jahr abzugsfähig.
  • Einschränkung der Aufteilungsmöglichkeiten beim Familienbonus Plus auf Haushalte mit Kindern unter 4 Jahren.
  • Aussetzung der jährlichen Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrags.

Geplante Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer

Bei Verdacht auf Finanzvergehen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren soll künftig ein zweijähriger Ausschluss vom unbaren EUSt-Verfahren (§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG) per Bescheid ausgesprochen werden können.

Weitere geplante Budgetmaßnamen

  • Stabilitätsabgabe (Bankenabgabe): Der derzeitige Steuersatz soll bis 2029 unverändert bleiben. Ab 2030 soll die Abgabe wieder auf das Niveau vor dem Budgetsanierungsmaßnahmen-Gesetz 2025 Teil I zurückgeführt werden. Gleiches gilt für die Zumutbarkeits- und Belastungsgrenzen. Zusätzlich soll die mit dem Budget­sanierungs­maßnahmengesetz 2025 I für die Jahre 2025 und 2026 eingeführte Sonderzahlung in der derzeit bestehenden Höhe bis einschließlich das Kalenderjahr 2028 fortgeführt werden. Im Kalenderjahr 2029 soll der Betrag der Sonder­zahlung um etwas mehr als zwei Drittel abge­senkt werden und ab dem Kalenderjahr 2030 zur Gänze entfallen.
  • Bewertungsgesetz: In einigen steuerlichen Bestimmungen wird auf den gemeinen Wert als Wertmaßstab abge­stellt, der im Bewertungs­gesetz definiert wird. In § 13 BewG, der den gemeinen Wert für Wertpapiere und Anteile normiert, soll ein neuer Absatz 4 angefügt werden. Der neue § 13 Abs 4 BewG soll die Möglichkeit eröffnen, unter bestimmten Voraussetzungen den gemeinen Wert aus einem einzigen Verkauf abzuleiten. Dies gilt dann, wenn es sich beim veräußerten Kapital­anteil um einen hinsichtlich Beteiligungsausmaß und der damit ver­bundenen Rechte (z. B. Stimm­rechte) um einen mit dem zu be­werten­den Kapitalanteil vergleichbaren Kapitalanteil handelt. Zusätzlich soll eine Ableitung aber auch bei nicht unmittelbar vergleichbaren Ver­käufen durch Vornahme von auf dem jeweiligen Stand der anerkannten Bewertungs­wissen­schaften basierenden Zu- oder Abschlägen ermöglicht werden. Darüber hinaus kann die Ableitung des gemeinen Wertes auch aus dem zu bewertenden Vorgang zeitlich nachgelagerten Verkäufen erfolgen, wobei in diesem Fall der „Vergleichs-Verkauf“ als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 295a BAO gilt. Die neue Bestimmung soll bereits auf nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge anzu­wenden sein.
  • Bundesabgabenordnung: Zur besseren Aufdeckung nicht deklarierter Vermietungseinkünfte und Scheingeschäfte im Immobilienbereich sollen künftig mehr Daten verarbeitet werden dürfen: Daten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sollen künftig nicht nur für Einheitsbewertung sondern auch für abgabenrechtliche Zwecke und Risikomanagement genutzt werden. Aus dem Grundbuch werden zusätzliche Informationen wie Pfandrechte und Wohnungseigentum übermittelt.
  • Weiters geplant ist eine Erhöhung der Alkoholsteuer, die Ausweitung der Strafbestände im FinStrG auf tabakverwandte Produkte (z. B. E‑Zigaretten) sowie eine Schaffung einer Ersatzregelung bei der Berechnung der Nova für KFZ, die aus Drittstaaten importiert werden.

Geplante Änderungen in der Sozialversicherung und Lohnverrechnung

  • Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Geringverdiener: Es ist geplant, die bisherige Staffelung der reduzierten ALV-Beiträge für niedrige Einkommen ab 1.1.2027 abzuschaffen. Künftig soll für alle Arbeitnehmer der reguläre Beitragssatz von 2,95 % gelten. Für bereits vor dem 1.1.2027 bestehende Dienstverhältnisse ist eine Übergangsregelung vorgesehen.
  • Arbeitslosenversicherung für ältere Dienstnehmer: Ab 1.1.2027 soll die generelle Befreiung von Personen ab 63 Jahren von der Arbeitslosenversicherung entfallen. Der Arbeitgeberbeitrag ist demnach bis zum Erreichen der Pensionsvoraussetzungen zu entrichten.
  • ASVG‑Höchstbeitragsgrundlage: Für die Jahre 2027 und 2028 sind außerordentliche Erhöhungen der Höchstbeitragsgrundlage geplant: 2027: +150 € monatlich (+5 € täglich); 2028: +50 € monatlich (+1,67 € täglich)
  • Telearbeitspauschale: Die Steuerfreiheit und Abzugsfähigkeit des Telearbeitspauschales soll ab 1.1.2027 entfallen.
  • Familienbonus Plus: Ab 1.1.2027 soll die Aufteilung des Familienbonus Plus eingeschränkt werden: Hat ein Haushalt kein Kind unter 4 Jahren, kann der Bonus künftig nur noch 75/25 oder 50/50 zwischen den Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. Die Möglichkeit einer 100%-Zurechnung soll entfallen, um die Erwerbstätigkeit zu fördern.
  • Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB): Ab 1.1.2028 soll der Dienstgeberbeitrag von 3,7 % auf 2,7 % gesenkt werden. Gleichzeitig soll die DB‑Befreiung für Arbeitnehmer ab 60 Jahren entfallen.
  • Nichtanpassung von Familien‑, Sozial‑ und Krankenversicherungsleistungen: Für das Jahr 2028 ist geplant, die Inflationsanpassung folgender Leistungen erneut auszusetzen: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Krankengeld, Rehabilitationsgeld sowie das Wiedereingliederungsgeld.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

8. Mai 2026

Meldepflichtverletzung

Densie Pjanic, MBA

Dienstgeber sowie andere melde- oder auskunftspflichtige Personen begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ihre Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nicht, falsch oder verspätet erfüllen. Dazu gehören vor allem:

  • fehlende oder falsche Anmeldungen zur Pflichtversicherung,
  • nicht weitergegebene Meldungsabschriften,
  • verweigerte oder falsche Auskünfte,
  • die Verhinderung der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen durch befugte Prüfer.

Auch eine Anmeldung bei der ÖGK mit einem früheren Beschäftigungstermin als dem tatsächlichen Arbeitsantritt gilt als Meldeverstoß.

Strafen

Die Bezirksverwaltungsbehörde verhängt Geldstrafen von 730 bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis 5.000 Euro. Bei Uneinbringlichkeit kann Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen folgen. Bei erstmaligem, geringfügigem Verstoß kann die Strafe auf 365 Euro reduziert werden.

Weitere Bestimmungen

  • Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr.
  • Sozialversicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und Abgabenbehörden müssen Verstöße melden.
  • Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der Betriebssitz liegt.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

Quelle: ÖGK & WKO

Zurück zur Übersicht

Teilnahme an Laufveranstaltungen: Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte für Arbeitgeber

Densie Pjanic, MBA

Die Teilnahme an organisierten Laufveranstaltungen wie Marathons, Business Runs oder Frauenläufen erfreut sich bei Unternehmen zunehmender Beliebtheit. Neben dem positiven Effekt auf die Gesundheitsförderung stehen dabei auch Teambuilding und Mitarbeitermotivation im Fokus. Für Arbeitgeber stellt sich in diesem Zusammenhang häufig die Frage, wie Startgelder und Laufshirts steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind.

Laufveranstaltungen als Betriebsveranstaltung

Grundsätzlich kann die Teilnahme an Lauf-Events als Betriebsveranstaltung qualifiziert werden, sofern sie allen Mitarbeitenden oder klar definierten Mitarbeitergruppen offensteht.

Startgelder: Steuer- und SV-frei bis 365 Euro

Übernimmt der Arbeitgeber die Startgebühren, liegt zwar ein geldwerter Vorteil vor, dieser bleibt jedoch bis zu einem Betrag von 365 Euro pro Jahr und Mitarbeiter:in steuer- und beitragsfrei.

Laufshirts: Die Nutzung ist entscheidend

Die steuerliche Behandlung von Laufshirts hängt maßgeblich davon ab, ob diese privat getragen werden können:

  • Privat nutzbare T-Shirts (z. B. mit dezentem Logo):
    gelten als Sachzuwendung und sind bis zu 186 Euro pro Jahr und Person steuerfrei.
  • Nicht privat tragbare T-Shirts (z. B. mit großflächigem Branding):
    stellen keinen geldwerten Vorteil dar und sind daher voll steuer- und beitragsfrei, ohne Anrechnung auf den 186-Euro-Freibetrag.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

Quelle: ÖGK Newsletter Nr. 2/Februar 2026

Zurück zur Übersicht

28. Januar 2026

Änderung Arbeitszeit und Geringfügigkeitsgrenze

Denise Pjanic, MBA

Durch das Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2026 auf den Betrag von € 551,10 pro Monat kann es im Zuge kollektivvertraglicher Gehalts- und Lohnerhöhungen dazu kommen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Um ein solches Überschreiten zu vermeiden, wurde in der Praxis häufig eine Reduktion der vereinbarten Arbeitszeit vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist jedoch besonders zu beachten, dass Änderungen des Arbeitszeitausmaßes gemäß § 19d Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) zwingend der Schriftform bedürfen.

Wird diese formale Voraussetzung nicht eingehalten, kann dies im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen.

Zu beachten ist insbesondere, dass mündliche Vereinbarungen, Absprachen per E‑Mail oder über Messenger‑Dienste (z. B. WhatsApp) sowie ein bloßer Dienstzettel die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllen.

Wir empfehlen daher, jede Änderung des Arbeitszeitausmaßes schriftlich in Form einer entsprechenden Vertragsänderung (Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag) festzuhalten

Bei Unklarheiten oder Fragen unterstützen Sie gerne Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Nachzahlungen und Vergleichszahlungen in der Lohnverrechnung

Denise Pjanic, MBA

Warum sind Nachzahlungen und Vergleichszahlungen besonders zu beachten?

Damit diese Angaben korrekt ausgewiesen werden können, müssen Nachzahlungen und Vergleichszahlungen bereits in der laufenden Lohnverrechnung richtig erfasst werden.

 

Was versteht man unter Nachzahlungen?

Nachzahlungen sind Bezüge, die nachträglich für frühere Lohnzahlungszeiträume ausbezahlt werden, zum Beispiel:

  • rückwirkende Gehaltserhöhungen
  • nachträgliche Korrekturen von Entgeltbestandteilen

 

Was sind Vergleichszahlungen?

Vergleichszahlungen sind Zahlungen, die aufgrund eines arbeitsrechtlichen oder gerichtlichen Vergleichs geleistet werden, etwa bei der Beilegung von Streitigkeiten über Entgeltansprüche.

Warum müssen diese Zahlungen bereits in der Lohnverrechnung erfasst werden?

Die korrekte Erfassung in der Lohnverrechnung ist notwendig, um:

  • die richtige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung sicherzustellen und
  • eine korrekte Darstellung am Jahreslohnzettel zu gewährleisten.

Eine nachträgliche Korrektur ist oft mit zusätzlichem Aufwand verbunden und kann vermieden werden, wenn die Informationen frühzeitig vorliegen.

 

Was ist von Ihnen zu tun?

Bitte informieren Sie die zuständige Ansprechperson in der Lohnverrechnung möglichst frühzeitig, wenn:

  • Nachzahlungen geplant sind oder
  • Vergleichszahlungen vereinbart wurden.

Hilfreich sind dabei insbesondere Angaben zum:

  • betroffenen Zeitraum,
  • Anlass der Zahlung,
  • gegebenenfalls zur rechtlichen Grundlage.

 

Wann sollten die Informationen an die zuständige Person der Lohnverrechnung übermittelt werden?

Idealerweise sollten die relevanten Informationen bereits bei der ersten Beanstandung bzw. bei Bekanntwerden des Sachverhalts an die zuständige Person der Lohnverrechnung übermittelt werden. Eine frühzeitige Information erleichtert die korrekte Beurteilung und Abwicklung der weiteren Schritte.

Besonders ist darauf Bedacht zu nehmen, dass abgeschlossene Vergleichs- und Nachzahlungen in der Praxis häufig als Bruttobeträge vereinbart werden. Für die tatsächliche Auszahlung an die Mitarbeiter:innen ist daher der entsprechende Nettoauszahlungsbetrag zu ermitteln, wobei die korrekte lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu berücksichtigen ist.

Eine rechtzeitige und vollständige Information trägt wesentlich dazu bei, eine korrekte Abrechnung sicherzustellen und spätere Korrekturen oder Rückfragen zu vermeiden.

 

Wer unterstützt Sie bei Fragen?

Bei Unklarheiten oder Fragen zur Einstufung von Zahlungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Eine frühzeitige Abstimmung hilft, eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen. Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Sachbezüge PKW – Anpassung der Lohnsteuerrichtlinien (RZ 174 und 744)

Denise Pjanic, MBA

Mit der jüngsten Änderung der Lohnsteuerrichtlinien wurde in RZ 175 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Sachbezug anzusetzen ist. Dies betrifft insbesondere bestimmte Fahrzeugarten und Nutzungssituationen.

 

Kein Sachbezug bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Spezialfahrzeuge

Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die aufgrund ihrer Ausstattung eine private Nutzung praktisch ausschließen.
Beispiele:

  • ÖAMTC- oder ARBÖ‑Einsatzfahrzeuge
  • Montagefahrzeuge mit fest verbauten Einbauten (z. B. Werkbank, Regale, Werkzeugmodule)

Wichtig:
Ein Spezialfahrzeug liegt nur dann vor, wenn fest verbaute Einbauten vorhanden sind. Leicht entfernbare Einbauten reichen nicht aus.

Berufskraftfahrer

Ebenfalls kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn Berufskraftfahrer ein Fahrzeug (PKW, Kombi oder Fiskal-LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach Dienstende mit nach Hause nehmen.

Ab 1. Jänner 2026: Fahrzeuge ohne überwiegende Personenbeförderung

Für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Januar 2026 entfällt der Sachbezug für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte auch dann, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die:

  • nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind, und
  • nach der Rechtslage ab 1. Juli 2025 nicht der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegen würden.

Beispiele:

  • Kastenwagen
  • Pritschenwagen

 

Private Nutzung = Sachbezug nach allgemeinen Vorgaben

Werden Spezialfahrzeuge oder NoVA befreite Fahrzeuge trotzdem privat genutzt, ist unabhängig von ihrer Bauart und der Häufigkeit oder fallweisen Nutzung ein Sachbezug nach den allgemeinen Sachbezugsvorschriften anzusetzen.

 

Wirksames Privatnutzungsverbot

Ist die Privatnutzung ausdrücklich vom Arbeitgeber verboten, muss dieser auch für die Wirksamkeit dieses Verbots sorgen.

Geeignete Maßnahmen sind etwa:

  • Verpflichtung zur ordnungsgemäßen, lückenlosen Führung eines Fahrtenbuchs
  • Regelmäßige Kontrolle des Fahrtenbuchs durch den Arbeitgeber

Ein solches Vorgehen dient nicht nur der internen Nachvollziehbarkeit, sondern auch als wichtiger Nachweis im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung.

 

Bedeutung für Lohnabgabenprüfungen

Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung kann ein korrekt geführtes und kontrolliertes Fahrtenbuch maßgeblich dazu beitragen, erhebliche Nachforderungen zu vermeiden, insbesondere wenn ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen wurde.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Änderungen Jahreslohnzettel: zusätzliche Angaben ab 01.01.2026

Denise Pjanic, MBA

Mit Wirkung ab 01.01.2026 sind auf den Jahreslohnzetteln erweiterte und detailliertere Angaben zu den Bezügen verpflichtend anzugeben. Folgende wichtige zusätzliche Angaben sind erforderlich:

Sachbezüge – gesonderte Ausweisung

  • Sachbezüge KFZ inkl. Detailangaben

Für jedes Dienstfahrzeug sind künftig gesondert zu melden:

    • Anschaffungskosten des KFZ (Wert zum 31.12.)
      • maßgeblich für die Sachbezugsberechnung
    • Angabe der Höhe des Sachbezugswerts
      • 0 %,
      • 1,50 %
      • 2,00 %
      • Durchschnittswert
    • Elektrofahrzeuge – Zusatzangaben
      • Ersatz von Ladekosten (z. B. Stromkostenersatz)
    • Zeitraum des Sachbezugs
      • Angabe der Anzahl der Kalendermonate mit Sachbezug
  • Sachbezüge Wohnraum

Angabe der Summe der erfassten Sachbezüge

  • Sonstige Sachbezüge

Angabe der Summe der erfassten Sachbezüge

Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG aufgeteilt in Abs. 1 und Abs. 2

Die steuerfreien Bezüge für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit, sowie Überstunden sind gesondert nach Zuordnung § 68 Abs 1 bzw. § 68 Abs 2 zu erfassen.

Freie bzw. verbilligte Mahlzeiten – Essensgutscheine § 3 Abs. 1 EStG

An die Dienstnehmer ausgegebenen Essensgutscheine müssen erfasst werden.

Die technische Umsetzung in den einzelnen Lohnverrechnungsprogrammen kann noch andauern.

Empfehlung

  • Die Lohnartenstrukturen müssen überprüft und eventuell erweitert werden.
  • Die Essenzuschüsse, welche bisher selten über die Lohnverrechnung erfasst wurden, sind nun monatlich in der Lohnverrechnung mit zu erfassen.
  • Eine genaue und detaillierte Dokumentation der Daten für die Berechnungen der Sachbezüge, sowie die Erfassung dieser im jeweiligen Lohnverrechnungsprogramm, sobald die technische Umsetzung durchgeführt wurde.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht