Neue Trinkgeldpauschalen im Rauchfangkehrergewerbe ab 1. Oktober 2026
Die Österreichische Gesundheitskasse hat für das Rauchfangkehrergewerbe neue Trinkgeldpauschalen festgesetzt. Die Regelung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und betrifft Dienstnehmer:innen sowie gewerbliche Lehrlinge, die bei der ÖGK versichert sind und dem Kollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe unterliegen.
Die monatlichen Pauschalbeträge betragen:
| Jahr | Dienstnehmer:innen | Gewerbliche Lehrlinge |
| 2026 | € 40,00 | € 10,00 |
| 2027 | € 50,00 | € 10,00 |
| 2028 | € 60,00 | € 15,00 |
Die Pauschalen umfassen freiwillige Trinkgelder ohne gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch. Auch Trinkgelder, die über gemeinsame Trinkgeldkassen, Kartenzahlungen oder andere Verteilsysteme gesammelt und anschließend auf die Beschäftigten aufgeteilt werden, sind davon erfasst.
Bei Teilzeitbeschäftigten sowie bei einer Beschäftigung an einzelnen Tagen ist die Pauschale im Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitszeit aliquot zu berechnen. Die Beträge sind auf Cent zu runden.
Eine Ausnahme von der Pauschalregelung besteht, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen nachweislich weniger als die Hälfte des jeweiligen Pauschalbetrags betragen. In diesem Fall ist das tatsächlich erhaltene Trinkgeld anzusetzen. Der Nachweis kann etwa durch entsprechende Aufzeichnungen oder eine Vereinbarung über die Nichtannahme von Trinkgeld erfolgen.
Während Urlaub, Krankheit oder Berufsschulbesuch gelten die Pauschalen bis zu einer Abwesenheitsdauer von einem Monat weiter. Ab dem zweiten Monat können sie entfallen. Ab 2029 ist eine jährliche Anpassung der Pauschalen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufwertungszahl vorgesehen.
Für die Lohnverrechnung sind daher ab Oktober 2026 die neuen Beträge sowie die aliquote Berechnung bei Teilzeit und die Regelungen zu längeren Abwesenheiten zu berücksichtigen.
Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!
Quelle: ÖGK