Verbotene Einlagenrückgewähr und verdeckte Gewinnausschüttung: Wenn Gesellschaftervorteile zum Risiko werden
Zu niedrige Miete, zinsloses Darlehen oder ein überhöhtes Honorar: Was zunächst wie ein Vorteil für Gesellschafter oder verbundene Unternehmen wirkt, kann für die Gesellschaft erhebliche Folgen haben. Im Fokus steht die verbotene Einlagenrückgewähr, ein Geschäftsvorfall bei dem die Gesellschaft eine Leistung an Gesellschafter erbringt, ohne dafür einen angemessenen Gegenwert zu erhalten.
Eine steuerrechtliche Parallele dazu bildet die verdeckte Gewinnausschüttung. Neben Rückzahlungs- und Haftungsfolgen können auch steuerliche Korrekturen und Kapitalertragsteuer die Folge sein.
Verbotene Einlagenrückgewähr – die gesellschaftsrechtliche Beurteilung
Das Verbot der Einlagenrückgewähr schützt das Gesellschaftsvermögen und damit auch die Gläubiger der Gesellschaft. Nach § 82 GmbHG und § 52 AktG dürfen Gesellschafter ihre Stammeinlage grundsätzlich nicht zurückfordern, sondern haben nur Anspruch auf eine Ausschüttung des Bilanzgewinns.
Leistungen der Gesellschaft an Gesellschafter oder wirtschaftlich gleichgestellte Personen müssen daher grundsätzlich durch eine angemessene Gegenleistung ausgeglichen sein. Fehlt ein solcher Gegenwert, kann ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vorliegen.
Prüfung in vier Schritten
Bei Geschäften mit Gesellschaftern oder Konzerngesellschaften sollte die Prüfung nach folgendem Prüfungsschema erfolgen:
Schritt 1: Existenzbedrohendes Risiko?
Zunächst ist zu klären, ob die Gesellschaft durch das Geschäft ein derartiges Risiko eingeht, das ihre Existenz gefährden kann. In dem Fall wäre es jedenfalls unzulässig. Eine hohe Verzinsung oder eine Besicherung kann ein existenzbedrohendes Risiko jedoch nicht ohne Weiteres ausgleichen.
Bei einem Darlehen der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ist daher insbesondere zu prüfen, ob ein Ausfall der Darlehensrückzahlung zu Zahlungsunfähigkeit, negativem Eigenkapital oder zum Verlust wesentlicher Teile des Eigenkapitals führen könnte. Auch Sicherheiten helfen nur, wenn sie absolut werthaltig und rechtzeitig verwertbar sind und auch keine übermäßigen Verwertungskosten mit sich bringen.
Schritt 2: Fremdüblichkeit der Höhe nach
Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Gesellschafter mehr erhält, als einem unabhängigen Dritten gewährt werden würde. Zu berücksichtigen sind sämtliche Konditionen des Geschäfts, etwa:
- Zinssatz
- Laufzeit
- Sicherheiten
- Kündigungsrechte
- Haftungen
- Verrechnungspreise
- sonstige Nebenabreden.
Bei einem Darlehen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft muss die Verzinsung nicht nur den marktüblichen Kreditzins abdecken, sondern sollte grundsätzlich auch ein Klumpenrisiko der Tochtergesellschaft berücksichtigen. Alternativ kann eine vollständige und werthaltige Besicherung eine angemessene Gestaltung ermöglichen.
Schritt 3: Fremdüblichkeit dem Grunde nach
In einem dritten Schritt wird geprüft, ob das Geschäft dem Grunde nach fremdüblich ist, ob es also grundsätzlich überhaupt auch mit einem Dritten abgeschlossen werden würde. Ist dies nicht der Fall, kann nur eine betriebliche Rechtfertigung (Schritt 4) das Zustandekommen des Geschäfts rechtfertigen.
Ein Beispiel innerhalb eines Konzerns wäre etwa ein Upstream-Darlehen oder eine Cash-Pooling-Vereinbarung. Ein solcher Geschäftstyp ist daher dem Grunde nach häufig nicht fremdüblich, führt aber noch nicht zwingend zur Unzulässigkeit. Es ist zu prüfen, ob ein konkreter betrieblicher Grund das Geschäft rechtfertigt.
Schritt 4: Betriebliche Rechtfertigung
Auch wenn die Fremdüblichkeit dem Grunde oder der Höhe nach nicht gegeben ist, können besondere betriebliche Interessen bzw. Gründe dennoch einen Geschäftsabschluss rechtfertigen. Eine betriebliche Rechtfertigung muss aus Sicht der Gesellschaft bestehen, nicht nur aus Sicht eines darüberstehenden Konzerns oder eines Gesellschafters.
Der Maßstab ist jener eines sorgfältig handelnden Geschäftsführers. Die Gründe sollten daher vor Abschluss des Geschäfts geprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Folgen der verbotenen Einlagenrückgewähr
Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr kann dazu führen, dass das Geschäft ganz oder teilweise nichtig ist. Die Gesellschaft kann die Rückzahlung des unzulässig gewährten Vorteils verlangen. Dabei sei erwähnt, dass es auch unabhängig davon, ob die Gesellschaft einen Bilanzgewinn erzielt, hat zu einer verbotenen Einlagenrückgewähr kommen kann.
Zusätzlich können Schadenersatzansprüche entstehen. Geschäftsführer müssen ihre Sorgfaltspflichten beachten und haften persönlich für die entstandenen Schäden. In schwerwiegenden Fällen können Verstöße gegen die Einlagenrückgewähr auch strafrechtlich geahndet werden, da es sich bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr regelmäßig um den Tatbestand der Untreue bzw. der betrügerischen Krida handelt. Eine verbotene Einlagenrückgewähr sollte deshalb nicht erst dann untersucht werden, wenn eine Krise eingetreten ist.
Verdeckte Gewinnausschüttung – die steuerliche Beurteilung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vorteilsgewährung einer Körperschaft an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person, die nicht als offene Gewinnausschüttung beschlossen wurde. Der Vorteil muss durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein und zu einer Vermögensminderung oder zu einer verhinderten Vermögensmehrung bei der Körperschaft führen.
Typischerweise wird geprüft, ob ein sorgfältiger Geschäftsführer denselben Vertrag auch mit einem fremden Dritten zu denselben Bedingungen abgeschlossen hätte. Dieser Vergleich wird als Fremdvergleich bezeichnet.
Für eine verdeckte Gewinnausschüttung müssen grundsätzlich mehrere Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:
- Ein Vorteil wird außerhalb einer offenen Gewinnausschüttung gewährt.
- Der Vorteil kommt einem Gesellschafter oder einer, diesem nahestehenden, Person zugute.
- Das Vermögen der Körperschaft wird vermindert oder eine Vermögensmehrung verhindert.
- Die Vorteilsgewährung ist gesellschaftsrechtlich und nicht betrieblich veranlasst.
Ein tatsächlicher Geldfluss ist nicht dafür zwingend erforderlich. Auch ein entgangener Ertrag, eine zu geringe Verrechnung oder eine unentgeltliche Nutzung kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen.
Typische Beispiele
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann insbesondere vorliegen, wenn:
- die Gesellschaft private Kosten des Gesellschafters übernimmt,
- ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein unangemessen hohes Honorar erhält,
- die Gesellschaft an den Gesellschafter oder eine nahestehende Person eine überhöhte Miete oder Pacht bezahlt,
- die Gesellschaft eine Immobilie oder ein anderes Wirtschaftsgut zu günstig an den Gesellschafter überlässt,
- dem Gesellschafter ein Darlehen unverzinslich oder zu niedrig verzinst zur Verfügung gestellt wird,
- eine Konzernumlage verrechnet wird, ohne dass eine nachvollziehbare Gegenleistung erbracht wird, oder
- die Gesellschaft auf ein angemessenes Entgelt für eine Leistung oder die Nutzung eines Wirtschaftsguts verzichtet.
Bei besonders luxuriösen oder auf die privaten Bedürfnisse des Gesellschafters zugeschnittenen Immobilien kann die Ermittlung einer fremdüblichen Miete schwierig sein. In solchen Fällen wird in der steuerlichen Beurteilung teilweise auf eine angemessene Renditemiete abgestellt. Maßgeblich bleibt eine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung
Folgen für die Körperschaft
Eine Ausschüttung stellt steuerlich eine Einkommensverwendung dar und darf daher den steuerpflichtigen Gewinn der Körperschaft nicht mindern. Die zu Unrecht berücksichtigten Aufwendungen sind steuerlich zu korrigieren, bei entgangenen Einnahmen wird der fremdübliche Ertrag angesetzt.
Die Gesellschaft wird damit im Ergebnis so behandelt, als hätte sie das Geschäft zu fremdüblichen Konditionen abgewickelt. Das kann etwa bedeuten, dass ein angemessener Miet- oder Zinsertrag nachversteuert werden muss oder dass nur der Aufwand nur in der fremdüblichen Höhe anerkannt wird.
Folgen für den Gesellschafter
Der Vorteil wird grundsätzlich dem Gesellschafter zugerechnet – auch dann, wenn er unmittelbar einer nahestehenden Person oder einer verbundenen Gesellschaft zugutegekommen ist. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, unterliegt die verdeckte Ausschüttung regelmäßig der Kapitalertragsteuer von 27,5%. Bei Körperschaften kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 94 Z 2 EStG die Befreiung der Kapitalertragsteuer greifen.
Bei der Ermittlung der Höhe der verdeckten Ausschüttung ist zu beachten, ob die GmbH dem Gesellschafter die Kapitalertragsteuer weiterverrechnet oder diese selbst trägt. Wird die Kapitalertragsteuer von der Gesellschaft übernommen, liegt darin eine weitere verdeckte Ausschüttung, wobei der zugeflossene Betrag beim empfangenden Gesellschafter als Nettobetrag zu betrachten ist. Entscheidend ist, ob die ausschüttende GmbH oder der betreffende Gesellschafter die Kapitalertragsteuer übernimmt.
Die steuerliche Beurteilung kann auch dann zu einer Mehrbelastung führen, wenn der Gesellschafter den Vorteil nicht als Geld erhalten hat. Wird beispielsweise eine Wohnung unentgeltlich oder zu günstig überlassen, ist der ersparte Mietaufwand als Vorteil zu berücksichtigen und der KESt zu unterwerfen.
In der Praxis können sich bei Aufdeckung einer verdeckten Ausschüttung erhebliche Nachzahlungen ergeben, insbesondere durch Körperschaftsteuerkorrekturen und Kapitalertragsteuer.
Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung rückgängig gemacht werden?
Eine steuerliche Korrektur setzt voraus, dass die Gesellschaft die Vermögenszuwendung spätestens bis zum Bilanzstichtag des betreffenden Wirtschaftsjahres zurückfordert und eine entsprechende Forderung bilanziert. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist eine steuerliche Rückgängigmachung nicht mehr möglich. Die Rückforderung sollte daher nicht erst im Zuge einer späteren Betriebsprüfung geprüft werden. Sobald ein möglicher Gesellschaftervorteil erkannt wird, ist rasches Handeln erforderlich.
Was Unternehmen jetzt beachten sollten
Geschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, verbundenen Unternehmen oder nahestehenden Personen sollten vorab einer kombinierten steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Prüfung unterzogen werden. Besonders wichtig sind:
- schriftliche und klare Verträge,
- nachvollziehbare fremdübliche Konditionen,
- eine dokumentierte Bonitäts- und Risikoanalyse,
- ausreichend Sicherheiten und wirksame Kündigungsrechte,
- eine Prüfung des individuellen Vorteils der einzelnen Gesellschaft,
- laufende Kontrolle bei Darlehen und Cash-Pooling, sowie
- eine zeitnahe Korrektur, wenn ein Gesellschaftervorteil nachträglich erkannt wird.
Fazit
Die verdeckte Gewinnausschüttung und die verbotene Einlagenrückgewähr sind nicht dasselbe, überschneiden sich in der Praxis aber häufig. Während die verdeckte Ausschüttung primär den steuerlichen Tatbestand deckt, geht es bei der verdeckten Einlagenrückgewähr um das gesellschaftsrechtliche Verbot der Rückzahlung von gebundenem Gesellschaftskapital. Steuerlich geht es vor allem um die korrekte Gewinnermittlung und die Besteuerung des Vorteils beim Gesellschafter. Gesellschaftsrechtlich steht der Schutz des Gesellschaftsvermögens und der Gläubiger im Vordergrund.
Werden Gesellschaftergeschäfte vorab auf existenzbedrohende Risiken, Fremdüblichkeit, und betriebliche Rechtfertigung geprüft und gut dokumentiert, lassen sich spätere Steuerkorrekturen, Rückforderungsansprüche und persönliche Haftungsrisiken deutlich besser vermeiden.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Sachverhalts. Gerade bei Gesellschafterdarlehen, konzerninternen Verrechnungen, Immobilienüberlassungen und Cash-Pooling-Vereinbarungen empfiehlt sich eine Beratung vor Abschluss oder Änderung der Vereinbarung.
Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!
Rechtliche Grundlagen und Quellen: Skala: Verdeckte Gewinnausschüttung – Körperschaftsteuer (Stand 05.5.2026, Lexis Briefings in lexis360.at); Julia Roth, Günter Schnabl: Einlagenrückgewähr – Entscheidungsbaum anhand eines Upstream-Darlehens, DJA 2/2026; 8 KStG, § 82 GmbHG, § 52 AktG, § 94 EStG; Körperschaftsteuerrichtlinien 2013, insbesondere die im Ausgangsbeitrag angeführten Randzahlen zur verdeckten Ausschüttung (Skala).