Pfand und Umsatzsteuer: Was Unternehmen wissen müssen – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

25. August 2026

Pfand und Umsatzsteuer: Was Unternehmen wissen müssen

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Seit 1. Jänner 2025 gilt in Österreich ein gesetzliches Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen. Doch nicht jedes Pfand wird umsatzsteuerlich gleich behandelt. Je nachdem, ob es sich um Einweg- oder Mehrweggebinde handelt, gelten grundlegend unterschiedliche Regeln.

Zwei Systeme, zwei Rechtsfragen

In Österreich existieren zwei Arten von Pfandsystemen nebeneinander:

  1. Das Mehrwegpfand, das seit Jahrzehnten für Bierflaschen, Bierkisten oder Mineralwasserflaschen aus Glas eingehoben wird.
  2. Das Einwegpfand nach der Pfandverordnung (BGBl II 283/2023), das seit 1. Jänner 2025 für Kunststoff- und Metallverpackungen mit einem Fassungsvermögen von 0,1 bis 3 Litern verpflichtend ist und EUR 0,25 je Gebinde beträgt.

Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser beiden Systeme unterscheidet sich grundlegend, was in der Praxis zu erheblichem Klärungsbedarf geführt hat.

Mehrwegpfand: Teil des Entgelts

Beim freiwilligen Mehrwegpfand gilt: Das Pfandgeld ist umsatzsteuerlich eine unselbständige Nebenleistung zum Verkauf des jeweiligen Produkts. Es teilt damit das steuerliche Schicksal der Hauptleistung, also des Getränkeverkaufs.

Das bedeutet konkret:

  • Das Pfand ist Teil der Bemessungsgrundlage und unterliegt demselben Steuersatz wie das verkaufte Produkt (in der Regel 20 %).
  • Bei Rückgabe des Leerguts mindert die Pfandrückzahlung das ursprüngliche Entgelt. Es liegt eine Entgeltsminderung vor, die entsprechend in der Umsatzsteuervoranmeldung zu berücksichtigen ist.

Diese Sichtweise stützt sich auf das umsatzsteuerliche Prinzip der Einheitlichkeit der Leistung: Lieferung der Ware und Überlassung der Verpackung bilden zusammen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, der nicht künstlich aufgespalten werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beurteilung bereits 1988 bestätigt (VwGH 30. 5. 1988, 86/15/0119).

Besonderheit bei der Rückgabe: Eine Entgeltsminderung entsteht grundsätzlich nur dann, wenn das Leergut bei jenem Händler zurückgegeben wird, der es ursprünglich verkauft hat. In der Praxis ist das jedoch oft nicht möglich. Die Finanzverwaltung lässt daher aus Vereinfachungsgründen zu, dass ein Rückgabeüberhang von bis zu 20 % der im selben Jahr verkauften Leergutmenge steuerlich als Entgeltsminderung anerkannt wird (UStR Rz 2393).

Einwegpfand: Durchlaufender Posten ohne Umsatzsteuer

Das gesetzliche Einwegpfand nach der Pfandverordnung funktioniert nach einem völlig anderen Mechanismus und führt daher zu einem anderen umsatzsteuerlichen Ergebnis.

Getränkehändler heben das Pfand von EUR 0,25 je Verpackung im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle (EWP Recycling Pfand Österreich GmbH) ein und leiten es monatlich weiter. Es handelt sich damit um einen durchlaufenden Posten, der nicht zum umsatzsteuerbaren Entgelt gehört.

Das BMF hat diese Beurteilung in seiner Information vom 12. Juli 2024 (GZ 2024-0.510.977) mit seiner umsatzsteuerlichen Einschätzung bestätigt. Folgende Konsequenzen ergeben sich daraus für den Getränkehändler:

  • Das eingehobene Pfand stellt keine umsatzsteuerbare Leistung dar und ist, anders als das freiwillige Mehrwegpfand, keine Nebenleistung zum Produktverkauf. Es erhöht daher die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nicht.
  • Auch die Rückzahlung des Pfandes bei Rückgabe der Verpackung ist kein umsatzsteuerbarer Vorgang. Sie erfolgt im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle, welche allen registrierten Rücknahmeverpflichteten die von ihnen ausbezahlten Pfandbeträge erstatten muss.
  • In der Rechnung darf das Pfand nur getrennt vom Entgelt ausgewiesen werden, und zwar ohne Umsatzsteuerausweis. Wird versehentlich Umsatzsteuer auf das Pfand ausgewiesen, entsteht eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs 14 UStG. Ein Hinweis, dass die Pfandbeträge im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle vereinnahmt und verausgabt werden ist nicht erforderlich.

Ausnahme: Handling Fee und Produzentenbeitrag

Davon zu unterscheiden sind die Leistungen, die im Rahmen des Systembetriebs erbracht werden: Der von der zentralen Stelle eingehobene Produzentenbeitrag je in Verkehr gesetzter Verpackung sowie die an Rücknehmer gezahlte Aufwandsentschädigung für die Rücknahme (Handling Fee) sind umsatzsteuerlich als sonstige Leistungen zu behandeln und unterliegen der Umsatzsteuer. Umgekehrt müssen auch die Rücknehmer die erhaltene Handling Fee als steuerpflichtiges Entgelt behandeln. Das BMF hat dies in seiner Anfragebeantwortung an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 12. Februar 2025 klargestellt.

Neuregelung ab 1. Juli 2026: Begünstigte Lebensmittel

Ab 1. Juli 2026 unterliegen bestimmte Lebensmittel dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 4,9 %. Da das Mehrwegpfand als Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, gilt der begünstigte Steuersatz in diesen Fällen auch für das Pfandgeld. Wer also Mehrweg-Milchflaschen mit Pfand verkauft, hat auf das Pfand künftig 4,9 % Umsatzsteuer abzuführen.

Das gesetzliche Einwegpfand nach der Pfandverordnung ist von dieser Neuregelung nach derzeitigem Stand nicht betroffen, da es sich weiterhin um einen durchlaufenden Posten ohne Umsatzsteuerrelevanz handelt.

Fazit

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Pfandgeldern hängt entscheidend davon ab, auf welcher Grundlage das Pfand eingehoben wird. Während das freiwillige Mehrwegpfand als Nebenleistung der Umsatzsteuer unterliegt und bei Rückgabe eine Entgeltsminderung auslöst, ist das gesetzliche Einwegpfand als durchlaufender Posten umsatzsteuerlich neutral. Für die Praxis bedeutet das: Rechnungen müssen sorgfältig gestaltet werden, insbesondere beim Einwegpfand ist ein unzulässiger Umsatzsteuerausweis unbedingt zu vermeiden.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

Quelle: Mayr, Das Pfand in der Umsatzsteuer, RWP 2026/18, Heft 4/2026, 108 ff; BMF, Information vom 12. 7. 2024, GZ 2024-0.510.977; BMF, Anfragebeantwortung vom 12. 2. 2025 (KSW); Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, BGBl II 283/2023.

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