Wahlrecht zum Ansatz fiktiver Anschaffungskosten für Gebäude im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Bei der erstmaligen Vermietung von entgeltlich erworbenem Altvermögen ergeben sich hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Afa durch eine Neuregelung im EstG nun Wahlmöglichkeiten, die bislang durch den verpflichtenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten eingeschränkt waren.
Bislang war es im Rahmen des entgeltlichen Erwerbes verpflichtend, für die erstmalige Vermietung von Altvermögen die fiktiven Anschaffungskosten als Afa-Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das Wahlrecht ermöglicht es nun alternativ auch, die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Die untenstehende Tabelle stellt die beiden Rechtslagen zusammenfassend gegenüber.
Da es bei der Veräußerung hinsichtlich der Besteuerung zu Unterschieden kommen kann, empfiehlt es sich, hier vorab Überlegungen anzustellen. Während beim Ansatz tatsächlicher Anschaffungskosten die Altvermögensbesteuerung zur Anwendung kommt, gibt es beim Ansatz fiktiver Anschaffungskosten eine gespaltene Betrachtungsweise beim Veräußerungsvorgang (Altvermögensbesteuerung bis Vermietungsbeginn und Neuvermögensbesteuerung ab Vermietungsbeginn).
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