Unrichtig erklärte Verluste
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurden die Straftatbestände um einen Tatbestand erweitert und zwar handelt es sich dabei um vorsätzliche oder grob fahrlässige Erklärung ungerechtfertigter Verluste.
Seit dem BBKG 2025 besteht die Legaldefinition des Delikts der Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 1 FinStrG nunmehr aus zwei alternativen Tatbeständen:
- Bewirken einer Abgabenverkürzung und
- unberechtigtes Erklären von Verlusten (die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten).
Während der erste Tatbestand langjähriger und fester Bestandteil des FinStrG ist, wurde der zweite Tatbestand durch das BBKG 2025 neu eingeführt. Der Abgabenhinterziehung macht sich dabei schuldig, wer vorsätzlich „zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten“. Die Abgabenhinterziehung ist bereits „mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt“. Die Regelungen sind mit 1.1.2026 in Kraft getreten und damit kann die Strafbarkeit erstmals für Steuererklärungen eintreten, die nach dem 1.1.2026 eingereicht werden.
Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Verluste auch tatsächlich verwertet werden. Besteht kein Verlustvortrag wie etwa bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder Nichtselbständigen Einkünften, ist dieser Tatbestand nicht realisierbar. Beide Delikte sind bereits bei vorsätzlichem Versuch strafbar, dh das Einreichen einer unrichtigen Steuererklärung reicht bereits aus und wäre iSd Regelung strafbar. Die Geldstrafen betragen sowohl für die Abgabenverkürzung als auch für den unrichtig erklärten Verlust bis zum Zweifachen des strafbestimmenden Wertbetrages (bei grober Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des strafbestimmenden Wertbetrages) und in Ausnahmefällen kann sogar Freiheitsstrafe drohen.
Die Neuregelung ist noch mit einigen offenen Fragen verbunden. Mitunter, ob es zu einer Doppelbestrafung kommen kann, sofern zwei Delikte verwirklicht werden, wenn in einem Jahr ein Verlust ungerechtfertigt geltend gemacht wird und dieser in einem anderen Jahr dann abgabenverkürzend verwertet wird.
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