vorsicht Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

4. Mai 2026

Unrichtig erklärte Verluste

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurden die Straftatbestände um einen Tatbestand erweitert und zwar handelt es sich dabei um vorsätzliche oder grob fahrlässige Erklärung ungerechtfertigter Verluste.

Seit dem BBKG 2025 besteht die Legaldefinition des Delikts der Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 1 FinStrG nunmehr aus zwei alternativen Tatbeständen:

  1. Bewirken einer Abgabenverkürzung und
  2. unberechtigtes Erklären von Verlusten (die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten).

Während der erste Tatbestand langjähriger und fester Bestandteil des FinStrG ist, wurde der zweite Tatbestand durch das BBKG 2025 neu eingeführt. Der Abgabenhinterziehung macht sich dabei schuldig, wer vorsätzlich „zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten“. Die Abgabenhinterziehung ist bereits „mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt“.  Die Regelungen sind mit 1.1.2026 in Kraft getreten und damit kann die Strafbarkeit erstmals für Steuererklärungen eintreten, die nach dem 1.1.2026 eingereicht werden.

Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Verluste auch tatsächlich verwertet werden. Besteht kein Verlustvortrag wie etwa bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder Nichtselbständigen Einkünften, ist dieser Tatbestand nicht realisierbar. Beide Delikte sind bereits bei vorsätzlichem Versuch strafbar, dh das Einreichen einer unrichtigen Steuererklärung reicht bereits aus und wäre iSd Regelung strafbar. Die Geldstrafen betragen sowohl für die Abgabenverkürzung als auch für den unrichtig erklärten Verlust bis zum Zweifachen des strafbestimmenden Wertbetrages (bei grober Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des strafbestimmenden Wertbetrages) und in Ausnahmefällen kann sogar Freiheitsstrafe drohen.

Die Neuregelung ist noch mit einigen offenen Fragen verbunden. Mitunter, ob es zu einer Doppelbestrafung kommen kann, sofern zwei Delikte verwirklicht werden, wenn in einem Jahr ein Verlust ungerechtfertigt geltend gemacht wird und dieser in einem anderen Jahr dann abgabenverkürzend verwertet wird.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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28. Januar 2026

BMF warnt vor betrügerischen E-Mail-Nachrichten mit gefälschten Bescheiden

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Internetbetrüger versuchen derzeit vermehrt, Privatpersonen und Unternehmen mit gefälschten Zahlungserinnerungen unter Druck zu setzen. Ziel dieser Betrugsmaschen ist es, Empfängerinnen und Empfänger zur Überweisung von Geldbeträgen auf ausländische Konten zu bewegen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt erneut vor einer steigenden Zahl solcher E-Mail-Nachrichten, die im Namen des Ministeriums versendet werden.

Gefälschte Bescheide als Druckmittel

In den betrügerischen Nachrichten wird behauptet, dass offene Zahlungen zu leisten seien. Die E-Mails enthalten meist eine angebliche Zahlungserinnerung im Anhang, die optisch echten BMF-Dokumenten nachempfunden ist. Täter geben sich in diesen Fällen als offizielle Stellen der österreichischen Finanzverwaltung aus und versuchen, durch seriös wirkende Formulierungen und nachgeahmte Behördenlayouts Vertrauen zu erzeugen.

Das BMF betont klar, dass es sich bei solchen Nachrichten um Fälschungen handelt und weder die E-Mails noch die Anhänge von der Finanzverwaltung stammen.

Wie echte Informationen des BMF zugestellt werden

Offizielle Verständigungen des BMF erfolgen grundsätzlich in Form von digital signierten Bescheiden. Diese werden entweder per Post oder in die FinanzOnline Databox zugestellt.
Das BMF fordert niemals persönliche Daten wie Passwörter, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen per E-Mail an.

Informationen zur Amtssignatur und deren Überprüfung stellt das Ministerium auf seiner Website bereit.

So erkennen Sie betrügerische Nachrichten

Wenn Sie E-Mails mit ähnlichen Inhalten erhalten, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Internet-Betrugsversuch. Beachten Sie daher unbedingt folgende Hinweise:

  • Folgen Sie in keinem Fall den Anweisungen in der Nachricht.
  • Öffnen Sie keine Links und keine beigefügten Dateien.
  • Geben Sie keine persönlichen Daten wie Passwörter, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen bekannt.
  • Löschen Sie die Nachricht sofort.

Internetbetrüger arbeiten zunehmend mit professionell gestalteten E-Mails und Dokumenten, die offiziellen Schreiben der Finanzverwaltung täuschend ähnlich sehen. Betroffen sind oft Nachrichten, die vorgeben, von folgenden Stellen zu stammen:

  • Bundesministerium für Finanzen
  • Finanzamt Österreich
  • Zollamt Österreich
  • FinanzOnline

Zu den häufigsten Betrugsmaschen zählen angebliche:

  • Steuerrückzahlungen
  • offene Forderungen oder drohende Pfändungen
  • sicherheitsrelevante Meldungen zu FinanzOnline
  • Aktualisierungspflichten
  • Angaben zu Krypto-Vermögen

Weitere Informationen

Aktuelle Warnmeldungen und Beispiele betrügerischer Nachrichten finden Sie auf der unabhängigen Informationsplattform Watchlist Internet.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2026/jaenner-2026/email-phishing.html

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