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2. April 2025

Grunderwerbsteuer im Rahmen eines Grundstückerwerbes einer Land- und Forstwirtschaft – die Position des Stiefkindes

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Grunderwerbsteuer bei Übertragungen innerhalb der Familie

Wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück seinen Besitzer wechselt, muss in der Regel Grunderwerbsteuer bezahlt werden. Wenn das Grundstück im engsten Familienverband übertragen wird, wird die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Einheitswert berechnet – sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Übertragungen. Bemessungsgrundlage ist hier außerhalb eines geregelten Freibetrages grundsätzlich der Einheitswert. Zum engsten Familienverband zählen dabei Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern (auch Großeltern) und Kinder (auch Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder). Bei Stiefkindern endet aber lt. einer neuen VwGH Entscheidung vom 28.10.2024 das Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern mit dem Ende der vermittelnden Ehe, spätestens aber mit dem Tod des leiblichen Elternteils. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung muss ein aufrechtes familiäres Verhältnis zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht bestehen. Anderenfalls liegt ein (teilentgeltlicher) Erwerb zwischen fremden Dritten vor und die begünstigten Regelungen iSd GrestG gelten nicht mehr.

VwGH-Entscheidung: Verlust der Begünstigung für Stiefkinder

Im konkreten Fall ging es um einen Landwirt, der mit einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall mehrere landwirtschaftliche Grundstücke seiner Ehefrau übertragen wollte. Für den Fall eines vorzeitigen Ablebens der Ehefrau, schenkte der Landwirt die Grundstücke auf den Todesfall seinem Stiefsohn (Sohn der Ehefrau). Nach dem Ableben der Ehefrau schloss der Landwirt mit seinem (ehemaligen) Stiefsohn einen Nachtrag zum früheren Schenkungsvertrag auf den Todesfall und vereinbarte, dass dieser in die Rechtsposition seiner verstorbenen Mutter eintrete. Die Grundstücke sollten zudem sofort und nicht erst mit dem Ableben des Landwirtes übergehen. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer fest.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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Pflichtversicherung von Geschäftsführern

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

VwGH-Erkenntnis 2024: Pflichtversicherung für geschäftsführende Gesellschafter erweitert

Ein VwGH Erkenntnis vom 02.07.2024 gibt nun Aufschluss über die Behandlung von Gewinnausschüttungen an geschäftsführende GmbH-Gesellschafter unabhängig von ihrer Höhe, sofern ein (wenn auch nur minimaler) Geschäftsführerbezug besteht.

Dass Ausschüttungen von wirtschaftskammerzugehörigen GmbHs in die Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung einzurechnen sind, ist schon länger bekannt. Durch eine weitere Novelle wurde die Pflichtversicherung auch auf alle geschäftsführenden Gesellschafter, unabhängig von deren Kammerzugehörigkeit ausgeweitet. Demnach sind alle Einkünfte, sowohl aus der Geschäftsführertätigkeit als auch aus dem Gesellschaftsverhältnis aufgrund der Kapitaleinlage, bei der Berechnung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen, solange sie im Rahmen einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erzielt werden. Dadurch sollte eine Umgehung der Beitragspflicht durch die alleinige Entnahme von Gewinnausschüttungen verhindert werden.

Jedoch ergeben sich Unterschiede, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Kammermitgliedschaft eine Ausschüttung mit Geschäftsführerbezug oder ohne Geschäftsführerbezug bekommt.

Pflichtversicherung abhängig vom Geschäftsführerbezug: Zwei Szenarien im Vergleich

Im ersten Fall, also einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Kammermitgliedschaft mit einer Beteiligung von beispielsweise 100% und einem Geschäftsführerbezug von beispielsweise EUR 50.000, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd § 22 Z 2 EstG vor. Die zusätzliche Gewinnausschüttung iHv beispielsweise EUR 500.000, die Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EstG darstellen, sind ebenso bei der Berechnung der Beitragsgrundlage zur Pflichtversicherung miteinzubeziehen, da sie iZm der Organstellung als Geschäftsführer stehen. Die im Beispiel genannte Tätigkeitsvergütung führt in Verbindung mit der Gewinnausschüttung zur Überschreitung der Versicherungsgrenze, daher ist der Gesellschafter-Geschäftsführer in diesem Fall nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert.

Im zweiten Fall, also einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Kammermitgliedschaft mit einer Beteiligung von beispielsweise 100% aber keinem laufenden Geschäftsführerbezug, dafür aber mit einer Gewinnausschüttung von beispielsweise wieder EUR 500.000, steht die Ausschüttung in keinem Zusammenhang mit einer für die Pflichtversicherung relevanten Einkunftsart, da der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sondern nur aus Kapitalvermögen erzielt. Sofern keine Einkünfte aus einer Geschäftsführertätigkeit iSd § 22 oder § 23 EStG erzielt werden, ist ein Pflichtversicherungstatbestand aufgrund des Wortlauts des § 2 Abs. 1 Z4 GSVG nicht gegeben.

Demnach besteht für „Neue Selbständige“ ohne Geschäftsführerbezug, „nur“ mit Gewinnausschüttung keine Pflichtversicherung. Mit Geschäftsführerbezug und Gewinnausschüttung über der Versicherungsgrenze besteht hingegen eine GSVG Pflichtversicherung.

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10. Februar 2025

Die EU-Kleinunternehmerregelung 2025

Mag. Selina Greile

Kleinunternehmerregelung im Inland ab 01.01.2025

Ab 01.01.2025 wurde die Kleinunternehmerregelung einerseits innerhalb Österreichs und andererseits auch innerhalb der EU neu geregelt. Wie bereits in einem eigenen  Beitrag im Herbst 2024 informiert, wurden für das Inland neue Umsatzgrenzen ab 2025 eingeführt. Sowohl die Umsätze des Vorjahres als auch des laufenden Jahres dürfen künftig EUR 55.000 nicht überschreiten, um in die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu kommen. Auch die Toleranzgrenze für die Umsatzschwellenüberschreitung sowie Erleichterungen bei den Rechnungsmerkmalen wurde im Zuge der Neuregelung mit angepasst. Da die Grundzüge der Inlandsregelung bereits in einem eigenen Newsletter Beitrag dargestellt wurden, soll nachfolgend noch genauer auf die EU-Kleinunternehmerregelung eingegangen werden, denn auch hier gibt es einige Vorschriften zu beachten.

EU -Kleinunternehmerregelung ab 01.01.2025

Ab 01.01.2025 wird die Kleinunternehmerbefreiung innerhalb der EU ausgeweitet. Diese Ausweitung soll den Verwaltungsaufwand reduzieren und eine fairere Wettbewerbssituation innerhalb der EU schaffen.

Bis zum 31.12.2024 konnten nur Unternehmer, die in Österreich ansässig sind, in Bezug auf die in Österreich getätigten Umsätze steuerbefreite Kleinunternehmer sein. Unternehmer, die im Ausland ansässig sind, und z.B. Vermietungseinkünfte in Österreich hatten, konnten von der Steuerbefreiung keinen Gebrauch machen.

Ab 01.01.2025 können auch Unternehmer, die in der EU (nicht Drittländer) ansässig sind, die Kleinunternehmerbefreiung nutzen.

Es sind 2 Konstellationen denkbar:

  1. Der Unternehmer ist in Österreich ansässig und hat Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten.
  2. Der Unternehmer ist in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig und hat Umsätze in Österreich.

Voraussetzungen

Die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung im Jahr 2025 ist aber nur möglich, wenn der Unternehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllt:

  1. Die in Österreich erzielten Umsätze dürfen 2024 und 2025 den Bruttobetrag von 55.000 EUR nicht überschreiten.
  2. Die in der gesamten EU erzielten Umsätze dürfen 2024 und 2025 den Bruttobetrag von 100.000 EUR nicht überschreiten.

Hier gibt es genaue Regelungen, welche Umsätze für die Schwellenwerte von 55.000 EUR bzw. 100.000 EUR wie einzubeziehen sind. Beim der Umsatzgrenze von EUR 55.000 gibt es zudem auch eine Toleranzregel von 10%, beim dem EU-Schwellenwert von EUR 100.000 jedoch nicht.

  1. Der Unternehmer muss einen Antrag stellen, um die Kleinunternehmeridentifikationsnummer (KU-ID) zu erhalten. Der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Unternehmer ansässig ist.

In Österreich ansässige Unternehmer stellen den Antrag daher über ein Portal, das über FinanzOnline zugänglich ist. Die Befreiung gilt ab dem Tag, ab dem die KU-ID (erkennbar durch den Zusatz ATUxxx-EX) erteilt wurde.

Laufende Verpflichtungen

Wenn ein Unternehmer erfolgreich EU-Kleinunternehmer geworden ist, hat er folgende laufende Verpflichtungen zu erfüllen:

  1. Der Unternehmer muss vierteljährlich (bis Ende des Folgemonats) über das Portal eine quartalsweise Meldung abgeben. Darin meldet er die in den einzelnen Mitgliedsstaaten bewirkten Umsätze.

Achtung: EU-Unternehmer, die für die in Österreich bewirkten Umsätze die quartalsweise Meldung pflichtwidrig nicht, unvollständig oder inhaltlich nicht richtig abgeben, können in Bezug auf die österreichischen Umsätze die Steuerbefreiung verlieren.

  1. Der Unternehmer muss binnen 15 Werktagen eine Überschreitensmeldung über das Portal abgeben, wenn er die EU-Schwelle von 100.000 EUR überschreitet.

Beendigung

Die EU-Kleinunternehmereigenschaft kann auf folgende Weisen beendet werden:

  1. Der Unternehmer kann jederzeit freiwillig seine Teilnahme am Verfahren beenden, indem er eine entsprechende Mitteilung im Portal erstellt. Die EU-Kleinunternehmer-Eigenschaft endet ab dem ersten Tag des nächsten Kalendervierteljahres.
  2. Der Unternehmer kann amtswegig ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die EU-Kleinunternehmer-Eigenschaft ist ab dem Zeitpunkt beendet, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  3. Der Unternehmer kann amtswegig ausgeschlossen werden, wenn er seine Tätigkeit eingestellt hat. Das wird angenommen, wenn er für 2 Jahre (8 Kalendervierteljahre) keine quartalsweise Meldung abgibt oder in den korrekt abgegebenen Meldungen keine Umsätze aufscheinen (Nullmeldungen).

Verzicht

Wenn ein Unternehmer derzeit zwar die Voraussetzungen erfüllt, aber nicht EU-Kleinunternehmer werden will, muss er aktuell nicht tätig werden. Solange er aktiv keinen Antrag stellt, ist er nicht EU-Kleinunternehmer.

Ein Unternehmer, der den Antrag jetzt stellt und somit grundsätzlich von der Kleinunternehmerregelung erfasst ist, kann zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf die Anwendung verzichten.

Danach kann er erst nach dem Ablauf von 5 Jahren wieder EU-Kleinunternehmer werden, wenn er das möchte.

Vorteilhaftigkeit

Ob die neue EU- Kleiunternehmerregelung vorteilhaft ist oder nicht, ist im individuellen Fall zu beurteilen. Hier besteht jedenfalls Beratungsbedarf, da es schon alleine für die Einstufung als Kleinunternehmer die richtige Umsatzgrößenermittlung braucht, um überhaupt in die Befreiungsmöglichkeit zu kommen. Zudem darf auf die quartalsweisen Meldungen und Überschreitensmeldungen nicht vergessen werden.

Gerne beraten wir Sie über die Vorteilhaftigkeit der Kleinunternehmerbefreiung in Ihrem Fall!

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11. Juli 2024

Neue Entwicklungen im Steuerrecht: Nationalrat beschließt Abgabenänderungsgesetz 2024

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 3. Juli das Abgabenänderungsgesetzes 2024 (AbgÄG 2024) unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags beschlossen. Hier die wesentlichsten Änderungen im Überblick:

Einkommensteuer

  • Gespaltene Betrachtung erweitert: Die bisherige Regelung zur steuerpflichtigen Realisierung bei Einlagen in Kapitalgesellschaften wird nun auch auf Entnahmen aus Personengesellschaften angewendet.
  • Virtuelle Anteile: Phantom Shares können bis Ende 2025 auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen umgestellt werden, ohne dass eine Bewertung Versteuerung des geldwerten Vorteils kommt.
  • Steuerfreie Lebensmittelspenden: Der steuerliche Buchwert von gespendeten Lebensmitteln gilt als Betriebsausgabe.

Körperschaftsteuer

  • Einschränkung der Verlustverwertung: Verlustvorträge vor der Gruppenerweiterung „nach oben“ können nicht mehr mit dem Gruppenergebnis verrechnet werden.
  • Verrechnung ausländischer Verluste: Dies soll nun als Wahlrecht ausgestaltet werden. Es wird eine Verzichtsmöglichkeit auf die Zurechnung von Verlusten eines ausländischen Gruppenmitglieds geschaffen.
  • Antragsmöglichkeit erweitert: Die Gruppenbesteuerung kann zukünftig über FinanzOnline mit qualifizierten Signaturen beantragt werden.

Umsatzsteuer

  • EU-Kleinunternehmerregelung: Österreichische Unternehmen können in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerbefreiung nutzen und umgekehrt.
  • Vereinfachte Rechnungsausstellung: Kleinunternehmen können gem § 11 Abs 6 UStG unabhängig vom Rechnungsbetrag vereinfachte Rechnungen ausstellen.
  • Lebensmittelspenden: Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken sind künftig umsatzsteuerfrei.
  • Differenzbesteuerung bei Kunstgegenständen: Diese ist nicht anwendbar, wenn der ermäßigte Steuersatz angewendet wurde.

Bundesabgabenordnung (BAO)

  • Fristverlängerungen: Anträge auf Fristverlängerungen für Abgabenerklärungen sollen auf eine einmalige Nachfrist beschränkt werden.
  • Erleichterung der Vollziehung bei doppeltansässigen Körperschaften
  • Einschränkung der Umsatzsteuer-Gutschriftsverzinsung

Weitere Änderungen

  • Ausweitung der antraglosen Arbeitnehmerveranlagung: Antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung möglich. Außerdem soll ein neuer Bescheid erlassen werden können, selbst wenn die Gutschrift aufgrund einer nachträglichen Datenübermittlung geringer ausfällt.
  • Freibetragsbescheid: Dieser wird nur auf Antrag ausgestellt.
  • Rückwirkende Ereignisse: Nachträgliche Übermittlungen von korrigierten Lohnzetteln und Korrekturen beim Familienbonus Plus gelten als rückwirkende Ereignisse nach § 295a BAO.
  • Abzugsverbot für Kryptowährungen: Kryptowährungen werden in das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG aufgenommen.
  • Präzisierungen bei Fonds: Änderungen bei der Besteuerung von Fonds und Sondersteuersatz-Kapitaleinkünften.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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