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8. Mai 2026

Meldepflichtverletzung

Densie Pjanic, MBA

Dienstgeber sowie andere melde- oder auskunftspflichtige Personen begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ihre Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nicht, falsch oder verspätet erfüllen. Dazu gehören vor allem:

  • fehlende oder falsche Anmeldungen zur Pflichtversicherung,
  • nicht weitergegebene Meldungsabschriften,
  • verweigerte oder falsche Auskünfte,
  • die Verhinderung der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen durch befugte Prüfer.

Auch eine Anmeldung bei der ÖGK mit einem früheren Beschäftigungstermin als dem tatsächlichen Arbeitsantritt gilt als Meldeverstoß.

Strafen

Die Bezirksverwaltungsbehörde verhängt Geldstrafen von 730 bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis 5.000 Euro. Bei Uneinbringlichkeit kann Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen folgen. Bei erstmaligem, geringfügigem Verstoß kann die Strafe auf 365 Euro reduziert werden.

Weitere Bestimmungen

  • Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr.
  • Sozialversicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und Abgabenbehörden müssen Verstöße melden.
  • Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der Betriebssitz liegt.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

Quelle: ÖGK & WKO

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