Beschlossene Änderungen im Sozialrecht: Auswirkungen für Dienstgeber und Dienstnehmer
Entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf wurden folgende Änderungen beschlossen:
Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze
Auch im Jahr 2027 wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht valorisiert, sondern weiterhin mit € 551,10 pro Monat. Eine automatische Anpassung an die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung erfolgt somit auch für 2027 nicht. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung als geringfügig einzustufen ist, ist daher weiterhin diese unveränderte monatliche Entgeltgrenze maßgeblich.
Begrenzung des refundierbaren Lohnausgleichs bei Altersteilzeit
Für Altersteilzeitvereinbarungen, die ab dem November 2026 beginnen, wird der vom Arbeitsmarktservice (AMS) refundierbare Lohnausgleich begrenzt. Der maximal refundierbare Betrag beträgt künftig 75 % der Höchstbeitragsgrundlage. Die ursprünglich vorgesehene Refundierung von bis zu 100 % der Höchstbeitragsgrundlage kommt für diese ab 1. November 2026 beginnenden Altersteilzeiten somit nicht zur Anwendung. Diese Begrenzung sollte bereits bei der Gestaltung neuer Altersteilzeitvereinbarungen und bei der damit verbundenen Kostenkalkulation berücksichtigt werden.
Ausschluss vom Arbeitslosengeld bei Anspruch auf Korridorpension
Sobald die Voraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Der Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen führt somit zum Ausschluss aus dem Arbeitslosengeldbezug. Dies ist insbesondere für Personen relevant, die sich nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses zunächst arbeitslos melden und während dieser Zeit die Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt ist zu prüfen, ob anstelle des Arbeitslosengeldes ein Anspruch auf Korridorpension geltend gemacht werden kann.
Erhöhung Dienstgeberabgabe
Für geringfügig beschäftigte Dienstnehmer ist eine Dienstgeberabgabe zu entrichten, sobald die Summe der monatlichen Entgelte aller beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigten Personen das 1,5-Fache der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Maßgeblich ist dabei die gesamte monatliche Lohnsumme der geringfügig Beschäftigten und nicht das Entgelt einer einzelnen Person.
Der Abgabensatz beträgt derzeit 19,40 % und wird mit 1. Jänner 2027 auf 23 % angehoben. Für Dienstgeber führt diese Änderung zu einer entsprechenden Erhöhung der lohnabhängigen Abgabenbelastung für geringfügig Beschäftigte, sofern die Voraussetzungen für die Abgabepflicht erfüllt sind.
Ab dem Jahr 2030 ist nach derzeitiger Planung wieder eine Reduktion des Abgabensatzes auf 21 % vorgesehen.
Die Anhebung ab 2027 ist daher bei der Personal- und Kostenplanung insbesondere da zu berücksichtigen wo regelmäßig mehrere geringfügig beschäftigte Dienstnehmer eingesetzt und dadurch die maßgebliche Entgeltgrenze überschreiten
Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!
Quelle: Beschluss des Nationalrats: (https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/BNR/198/fnameorig_1770846.html)