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25. November 2021

Welche Wirtschaftshilfen sind auf Grund des Lockdowns geplant?

Mag. Markus Fritzer

Das Finanzministerium hat auf seiner Website folgende Hilfen für Unternehmen, die vom 4. Lockdown betroffen sind, angekündigt:

 

Ausfallsbonus III
– Der Betrachtungszeitraum läuft ab November 2021 – März 2022
– Verglichen werden die Monate November, Dezember und März mit den jeweiligen Monaten aus 2019. Die Monate Jänner und Februar werden mit den jeweiligen Monaten aus 2020 verglichen.
– Der Umsatzrückgang für November und Dezember muss mindestens 30% betragen und für die Monate Jänner, Februar und März mindestens 40%.
– Von der Differenz der Umsätze bekommt man 10-40% je nach Branche laut Branchenkategorisierung, maximal jedoch 80.000 EURO.
– Ausfallsbonus III und Kurzarbeitsbeihilfe dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.
– Beantragt werden kann der Ausfallsbonus immer ab dem 10. des darauffolgenden Monats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats. Also für den Monat November ist dies ab 10. Dezember – 09. März möglich.
– Der Ausfallsbonus kann von jedem Unternehmen selbst über Finanzonline beantragt werden.
– Sollten wir für Sie die Beantragung vornehmen, benötigen wir:

      • Umsätze des Betrachtungszeitraumes
      • Kurzarbeitszuschüsse für den jeweiligen Monat
      • ÖNACE laut Branchenkategorisierung


Verlustersatz

Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum identen Monat des Jahres 2019 kommt eine Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes zur Anwendung. Die Verlängerung des Verlustersatzsatzes erfolgt von Jänner 2022 bis März 2022. Ab Anfang 2022 kann ein Antrag gestellt werden.


Härtefallfonds

Der Umsatzrückgang für November und Dezember muss mindestens 30% betragen und für die Monate Jänner, Februar und März mindestens 40% bzw. die laufenden Kosten können nicht gedeckt werden. Die Ersatzrate liegt bei 80 % des Nettoeinkommensentganges plus € 100,00. Der maximale Rahmen liegt bei € 2.000, der Mindestbetrag bei € 600,00, der Zeitraum reicht von November 2021 bis März 2022.

Auf Pressekonferenzen wurde unter anderem auch über folgende Unterstützungen informiert:
– Die Corona-Kurzarbeit ist bis Ende des Jahres 2021 aufrecht. Hier gibt es auf Grund des Lockdown einige Erleichterungen und Verbesserungen. In direkt betroffenen Branchen soll die Beihilfe in Höhe von 100% zustehen. Über eine Gestaltung dieser Maßnahme danach wird verhandelt.
– Möglichkeit zur Dienstfreistellung von Dienstnehmern mit Vorerkrankungen.
– Der NPO-Fonds soll bis März 2022 (Q4 2021 und Q1 2022) verlängert werden.
– Beim Veranstalterschutzschirm soll es eine verlängerte Antragstellung bis 30.6.2022 für Veranstaltungen bis zum 30.6.2023 geben.
– Die Antragstellung zum Haftungsmodell von Filmproduktionen (Comeback-Zuschuss Film) wird bis 30.6.2022 verlängert und soll bis 31.12.2022 gültig sein.
– Die Überbrückungsfinanzierung für Künstler und Kunstschaffende bei der SVS soll verlängert werden für November 2021, Dezember 2021 und das erste Quartal 2022. Die Auszahlung erfolgt analog zum Härtefallfonds (€ 600,00), in Lockdown Monaten € 1.000,00.
– Der Künstlersozialversicherungs-Fonds (KSVF) soll bis zum Q1 2022 verlängert werden.

ACHTUNG: Die geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID Bestimmungen halten. Bei einer Verwaltungsstrafe wegen Verstößen müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

 

 

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23. August 2021

Investitionsprämie – 3-Monatsfrist für Abrechnung ab 30.9.2021!

Philipp Feierabend, MSc

In Punkt 6.4 der Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ ist festgelegt, dass die Fördernehmer verpflichtet sind, der AWS spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung vorzulegen.

Ausgenommen sind nur Abrechnungen, die bis 30.9.2021 vorgelegt werden. Diese unterliegen nicht der 3-Monatsfrist.

Bitte beachten Sie: Für ab dem 1.10.2021 eingereichte Abrechnungen ist die 3-Monatsfrist einzuhalten! D.h. für die Einreichung der Abrechnung von Investitionen, die im Juni oder früher in Betrieb genommen und bezahlt wurden, ist es ab 1.10.2021 zu spät! Die Abrechnung ist dann nicht mehr möglich.

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1. August 2021

Verlängerung Ausfallsbonus

Markus Fritzer

Das Förderinstrument des Ausfallsbonus, welches ursprünglich mit Ende Juni 2021 ausgelaufen wäre, wurde um weitere drei Monate verlängert (Ausfallsbonus II) und ist somit auch für die Monate Juli, August und September beantragbar.

Unternehmen, welche die bekannten Fördervoraussetzungen, wie Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich, erfüllen, können ab dem 16. August 2021 den Ausfallsbonus II für Juli 2021 beantragen. Nunmehr besteht der Ausfallsbonus lediglich aus dem „Umsatzbonus“, ein Vorschuss auf den FKZ 800.000 ist nicht mehr möglich. Weiters muss das Unternehmen aufgrund seiner operativen Tätigkeit einen Umsatzeinbruch von mind. 50% (zur Vergleichsperiode 2019) vorweisen, um antragsberechtigt zu sein.

Die Verlängerung der Betrachtungszeiträume betrifft die Monate Juli, August und September 2021. Beantragt werden können die Zeiträume ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonat bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonat. (Beispiel: Juli kann ab dem 16. August 2021 bis zum 15. November 2021 beantragt werden)

Der Bonus ist mit 80.000 Euro pro Monat gedeckelt, wobei die in diesem Monat beantrage Kurzarbeitsbeihilfe und der zu erwartende Zuschuss durch den Ausfallsbonus in Summe den Vergleichsumsatz nicht übersteigen darf. Eine wesentliche Neuerung beim Ausfallsbonus II ist, dass die Ersatzrate branchenspezifisch gestaffelt ist und es nun auch beim Ausfallsbonus II eine Pflicht zur Anpassung von Entnahmen und Ausschüttungen gibt.

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22. Juli 2021

Fixkostenzuschuss 800.000

Markus Fritzer

Der Fixkostenzuschuss ist ein schon bekanntes Förderinstrument, welches wir bereits als Unterstützungsleistung nach dem ersten Lockdown kennen. Der Fixkostenzuschuss 800.000 als Fortsetzung des FKZ I soll angefallene Fixkosten im Zeitraum vom 16.09.2020 bis 30.06.2021 je nach COVID-19 bedingten Umsatzausfall abdecken.

Unternehmen, welche die bekannten Fördervoraussetzungen, wie Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich, erfüllen, können den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen. Es werden, wie beim ersten Fixkostenzuschuss die bereits bekannten Fixkosten (z.B.: Miete, verdorbene Waren etc.) ersetzt. Neu zu berücksichtigen sind nunmehr auch die AfA/Abschreibungen und frustrierten Aufwendungen (= Aufwendungen welche aufgrund von COVID-19 und den entsprechenden Maßnahmen nutzlos geworden sind). Um generell anspruchsberechtigt zu sein, muss das Unternehmen mindestens einen 30%igen Umsatzeinbruch (gegenüber Vergleichsperiode) erlitten haben.

Der Antrag auf den FKZ 800.000 muss bis zum 31.12.2021 eingebracht werden. Dabei kann der Antrag für bis zu 10 Betrachtungszeiträume gestellt werden oder aber für zwei Blöcke wobei dabei zwischen den beantragen Blöcken eine Lücke möglich ist (z.B. wegen erhaltenen Umsatzersatz). Der Zuschuss ist im Gegensatz zum FKZ I nicht mehr mit fixen Prozentsätzen gestaffelt, sondern der prozentuelle Umsatzeinbruch ergibt die prozentuelle Zuschusshöhe. Optional gibt es für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von max. 120.000 Euro einen pauschalen Zuschuss von 30% des Umsatzeinbruches, sofern diese auch die Voraussetzungen für einen Antrag auf einen Fixkostenzuschuss haben.

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5. Juli 2021

Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Philipp Feierabend, MSc

Die schwindelerregenden Kursentwicklungen bei Kryptowährungen führen dazu, dass immer mehr Privatpersonen ihr Glück am Kryptomarkt versuchen und entsprechend investieren. Um hier als Investor tätig zu werden gibt es auch einige Möglichkeiten. Die wohl einfachste Art wäre ein Investment in ein Krypto-Wertpapier (z.B. ETFs) bei einer in Österreich depotführenden Stelle. Diese hat bei einem entsprechenden Veräußerungsgewinn 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten (=endbesteuert).

Wenn jedoch Kryptowährungen (z.B. Bitcoins) über entsprechende Krypto-Börsen/Wallets (Bitpanda) im Privatvermögen gehalten werden, kann es hier zu Spekulationsgewinnen mit entsprechender Steuerpflicht kommen. Durch den Verkauf muss grundsätzlich ein Gewinn erzielt werden und zwischen Kauf und Verkauf der Kryptowährung muss weniger als ein Jahr liegen. Es gibt hierbei eine Freigrenze von 440 Euro pro Jahr. Wird diese überschritten, so müssen die Gewinne in die Steuererklärung als sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinne) aufgenommen werden. Die Besteuerung erfolgt dann – zusammen mit etwaigen anderen Einkünften – mit dem progressiven Einkommensteuertarif. Werden Krypto-Assets zinstragend veranlagt also an andere Marktteilnehmer verliehen, gilt, dass die daraus realisierten Wertänderungen (inkl. Zinsen) mit 27,5% zu versteuern sind. Führen im Privatvermögen gehaltene Kryptos hingegen zu Verlusten, so können diese nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften innerhalb desselben Jahres verrechnet werden.

Für den Nachweis beim Finanzamt ist es erforderlich, dass die Transaktionen genau aufgezeichnet werden (Euro-Wert beim Kauf sowie bei der Veräußerung, Datum der Transaktion, etc.). Dies kann z.B. anhand von spezieller Software erfolgen.

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12. März 2021

Ärztliche Umsatzsteuerbefreiung: Heilbehandlung & Gutachten

Mag. Klaus Lepuschütz

Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung wurden einige Anpassungen bei für Ärzte wichtigen Begrifflichkeiten vorgenommen.

Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit.

Die Umsatzsteuerrichtlinien führen dann detailliert aus, was die Finanzverwaltung unter Heilbehandlung versteht. Hier gab es zwei Ergänzungen:

  • Ergänzt wurde, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann.
  • Die Liste von Tätigkeiten, die nicht als Heilbehandlung gelten, wurde ergänzt um folgenden Punkt: „Leistungen, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht geeignet sind, zum Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beizutragen.“

Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt. Einige Gutachten fallen jedoch nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Hier wurde erweitert, dass Gutachten über verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen im Sinne der §§ 17 und 18 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ab 1.7.2021 nicht unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung fallen.

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3. Februar 2021

Neugründungs-Fördergesetz (NeuFöG)

Mag. Hans Malliga

Durch das NeuFöG sparen sich Unternehmer bei der Neugründung oder Übernahme von Betrieben Kosten im Zusammenhang mit der Gründung/Übernahme.

Voraussetzung ist, dass der neue Betriebsinhaber innerhalb der letzten 5 Jahre im In- und Ausland nicht in vergleichbarer Art (in der selben Branche) in beherrschender Stellung betrieblich tätig war. Weiters müssen entweder neue betriebliche Strukturen geschaffen werden, oder ein Betrieb/Teilbetrieb entgeltlich oder unentgeltlich übernommen werden und ein Wechsel des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers stattfinden.

Treffen alle Voraussetzungen zu, so unterbleiben u.a. Gerichtsgebühren für die Eintragung im Firmenbuch und im Grundbuch, in speziellen Fällen die Grunderwerbsteuer sowie bei den Lohnabgaben die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die ersten 36 Monate!

Um in den Genuss der Begünstigungen des NeuFöG zu kommen, muss im Zuge der Gründung das Formular NeuFö2 von der gesetzlichen Berufsvertretung (i.d.R. der WKÖ) eingeholt werden und den entsprechenden Behörden im Original vorgelegt werden.

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2. Februar 2021

E-Auto – ein Steuerzuckerl

Philipp Feierabend, MSc

Die Anzahl der E-Autos im täglichen Straßenverkehr nimmt stetig zu und immer mehr neue Modelle kommen auf den Markt.

Getrieben wird der Trend im Wesentlichen durch Unternehmen, da das E-Auto im Vergleich zum „Verbrenner“ steuerlich und fördertechnisch sehr begünstigt wird. Im Folgenden zeigen wir Ihnen eine kurze Übersicht über die bestehenden steuerlichen Vorteile:

Vorsteuerabzug: Bis zu € 40.000 brutto Anschaffungskosten besteht für das E-Auto ein voller Vorsteuerabzug. Liegen die Anschaffungskosten über 40.000 EUR und unter 80.000 EUR kann zwar der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, allerdings erfolgt in diesen Fällen eine Korrektur über die Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung. Darüber hinaus steht kein Vorsteuerabzug mehr zu. Zusätzlich sind auch die Stromkosten aus der „Betankung“ vorsteuerabzugsberechtigt. Betriebsausgaben wie Strom zur „Betankung“ berechtigen auch beim E-Auto zum vollen Vorsteuerabzug auch mit Anschaffungskosten von über 80.000 EUR. Wird das E-Auto jedoch vom Unternehmer weniger als 100 % betrieblich genutzt, ist von den Gesamtkosten (AfA, Leasingraten, laufende Betriebskosten) auch umsatzsteuerlich ein durch ein Fahrtenbuch nachzuweisender Privatanteil im Sinne der Eigenverbrauchsbesteuerung auszuscheiden.

Sachbezugsfrei: Eine der wesentlichsten Begünstigungen besteht darin, dass bei Privatnutzung des arbeitgebereigenen E-Auto ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist. Dies gilt für Mitarbeiter wie auch für (Gesellschafter-)Geschäftsführer.

Degressive Abschreibung: Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist auch bei E-Autos grundsätzlich die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zugrunde zu legen. Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte E-Autos ist jedoch auch die Möglichkeit gegeben die degressiven Abschreibung iHv bis zu 30% anzuwenden. Dadurch können Steuerspareffekte vorgezogen werden.

Sonstige steuerliche Vorteile: E-Autos sind zudem nicht NoVA-pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an.

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25. Januar 2021

Wie werden die Erträge eines Arztes besteuert?

Mag. Klaus Lepuschütz

Ärzte kommen je nach Art ihrer Tätigkeit in der Regel mit unterschiedlichen Steuergesetzen in Berührung wie zum Beispiel:

  • als niedergelassener Arzt in der Form eines Einzelunternehmers mit Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
  • als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH mit Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
  • als angestellter Arzt in einer Krankenanstalt mit der Einkommensteuer

Die Erträge von Ärzten sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. Die Einkommensteuer tritt üblicherweise in folgenden Formen auf:

  • Lohnsteuer: Bei Ärzten, die in einem Dienstverhältnis stehen. In diesem Fall werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
  • Veranlagte Einkommensteuer: bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Zusatzeinkünfte (z. B. Vermietungen)
  • Kapitalertragsteuer: bei den meisten Zinseinkünften
  • Immobilienertragsteuer: beim Verkauf einer Immobilie

Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, wird die Lohnsteuer vom Dienstgeber einbehalten, bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist der Gewinn zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben. Nachfolgend soll beispielhaft dargestellt werden, ob die Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit unterliegt.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

  • Einkünfte aus der Ordination
  • Die sogenannten Klassegebühren gehören sowohl beim Primararzt als auch bei nachgeordneten Ärzten grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden.
  • Freiberufliche Vertretungsärzte, die eine Vertretungstätigkeit gemäß Ärztegesetz ausüben und unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz fallen.
  • Einkünfte als Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH: Ist ein Arzt an einer Ärzte-GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so sind dies Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Erträge der Ärzte-GmbH selbst unterliegen der Körperschaftsteuer. Für Ausschüttungen aus der GmbH an den Arzt ist zudem Kapitalertragsteuer abzuführen.
  • Einkünfte aus bestimmten Neben-tätigkeiten (z. B. Fachvorträge)

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

  • Einkünfte aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt
  • Krankenanstalt hebt Sondergebühr von Klassepatient im eigenen Namen ein und zahlt einen gewissen Prozentsatz sowohl an den Primararzt als auch an den Assistenzarzt. Sie sind zusammen mit dem laufenden Monatsbezug der Lohnsteuer zu unterwerfen.
  • Gemeinde-(Distrikts-)Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung. Diese Einkünfte stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar.
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