näherdran Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

4. Mai 2026

Forschungsprämie Neu

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Sowohl natürliche Personen als auch Mitunternehmerschaften und Körperschaften können für eigenbetriebliche, experimentelle oder Auftragsforschung eine 14%ige Forschungsprämie bis 4 Jahre nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres oder Wirtschaftsjahres beantragen. Ziel der Forschungsprämie ist und war es bislang, die Forschung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zu fördern. Für die Beantragung der Forschungsprämie sind neben bestimmten qualitativen Voraussetzungen (zB Darlegung des Projektes im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung oder experimentellen Entwicklung für das FFG Forschungsgutachten) auch die Darlegung der begünstigten Forschungsaufwendungen erforderlich. Diese bestehen in:

  • den Lohn- und Gehaltsaufwendungen inkl. Lohnnebenkosten und freiwilligen Sozialaufwendungen für die in der Forschung beschäftigten Personen
  • unmittelbare Aufwendungen und Investitionen für die Forschung und Entwicklung
  • Finanzierungskosten, soweit sie der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zuordenbar sind
  • Den Gemeinkosten
  • Dem fiktiven Unternehmerlohn (derzeit EUR 50/h für begünstigte Forschungstätigkeiten)
  • Abzüglich steuerfreier Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.

Änderungen ergaben sich kürzlich durch das Festlegen auf steuerliche Werte und der Definition eines Nachhaltigkeitszeitraumes für Investitionen im Rahmen der Forschung und Entwicklung: Festgehalten wurde, dass, soweit die Forschungsprämienverordnung nichts anderes vorsieht, die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen mit steuerlichen Werten anzusetzen sind. Für Betriebsausgaben sind daher die steuerlichen Werte maßgebend. Auch die steuerlichen Abzugsverbote gelten für die Forschungsprämie und Wahlrechte hinsichtlich der Abschreibungen sind auch für die Forschungsprämie bindend. Zudem können nur tatsächliche Betriebsausgaben angesetzt werden, nicht aber zB Investitionsfreibeträge. Hinweis für Anträge, die zwischen 05.11.2025 und 17.12.2025 gestellt wurden, ergeben sich hier Ausnahmen.

Neuerungen ergeben sich ab 2026 auch für Investitionen, die unmittelbar für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen getätigt wurden: Bei nachhaltiger Nutzung können die Gesamtaufwendungen entweder einmalig oder alternativ durch jährliche Abschreibung geltend gemacht werden. (Hinweis: Auch bei nicht durchgehender nachhaltiger Nutzung können bei abnutzbaren Investitionen die anteiligen Afa Beträge angesetzt werden.) Der Nachhaltigkeitszeitraum beträgt dabei mindestens die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, maximal aber 10 Jahre. Weicht die tatsächliche Nutzung im Nachhaltigkeitszeitraum von der angenommenen Forschungs- und Entwicklungsnutzung um mehr als 25% ab oder wird diese im Nachhaltigkeitszeitraum beendet, ist eine Berichtigung vorzunehmen. Die Berichtigung erfolgt dabei durch einen Prämienzuschlag oder – abschlag. Die Höhe dieser Zu- oder Abschläge ergibt sich aus der Änderung der Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem Prämiensatz.

Dies macht es umso wichtiger, eine sorgfältige Einschätzung darüber zu treffen, ob und in welchem Ausmaß ein Wirtschaftsgut im Nachhaltigkeitszeitraum Zwecken der Forschung und Entwicklung dient.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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Wahlrecht zum Ansatz fiktiver Anschaffungskosten für Gebäude im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Bei der erstmaligen Vermietung von entgeltlich erworbenem Altvermögen ergeben sich hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Afa durch eine Neuregelung im EstG nun Wahlmöglichkeiten, die bislang durch den verpflichtenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten eingeschränkt waren.

Bislang war es im Rahmen des entgeltlichen Erwerbes verpflichtend, für die erstmalige Vermietung von Altvermögen die fiktiven Anschaffungskosten als Afa-Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das Wahlrecht ermöglicht es nun alternativ auch, die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Die untenstehende Tabelle stellt die beiden Rechtslagen zusammenfassend gegenüber.

Da es bei der Veräußerung hinsichtlich der Besteuerung zu Unterschieden kommen kann, empfiehlt es sich, hier vorab Überlegungen anzustellen. Während beim Ansatz tatsächlicher Anschaffungskosten die Altvermögensbesteuerung zur Anwendung kommt, gibt es beim Ansatz fiktiver Anschaffungskosten eine gespaltene Betrachtungsweise beim Veräußerungsvorgang (Altvermögensbesteuerung bis Vermietungsbeginn und Neuvermögensbesteuerung ab Vermietungsbeginn).

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29. Januar 2026

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht 2026: Was sich ändert und was der jüngste Betrugsfall lehrt

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Was gilt grundsätzlich?

Die Registrierkassen und die Belegerteilungspflicht sollen transparente Barumsätze sicherstellen. In Österreich sind Betriebe grundsätzlich erfasst, sobald bestimmte Umsatzschwellen überschritten werden. Ausnahmen bestehen unter anderem für Umsätze im Freien gemäß Barumsatzverordnung.

 

Änderungen ab 1. Jänner 2026

Der Nationalrat beschloss in seiner Sitzung am 10. Dezember 2025 die Erhöhung der Umsatzgrenzen für bestimmte Umsätze im Freien ab 01. Jänner 2026. So wurde die Umsatzgrenze für die vereinfachte Ermittlung der Tageslosung bei Umsätzen im Freien, der früheren Kalte Hände Regelung, von EUR 30.000 Euro auf EUR 45.000 pro Jahr angehoben. Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, entfallen Einzelaufzeichnungspflicht, Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht.

 

Änderungen ab 1. Oktober 2026

Der Ministerrat beschloss am 10. Dezember 2025, dass Belege künftig auf Wunsch digital bereitgestellt werden können. Es genügt, wenn der Beleginhalt für eine angemessene Zeit am Display sichtbar ist, beispielsweise über einen QR-Code oder Link, sodass Kundinnen und Kunden ihn scannen oder fotografieren können. Eine Übermittlung per E-Mail ist nicht mehr erforderlich.
Wichtig ist, dass weiterhin jederzeit ein Papierbeleg verlangt werden kann und die Möglichkeit zum Ausdruck daher technisch bestehen muss.

Die digitale Option ist freiwillig und soll laut Branchenverbänden keinen zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen. Das Recht auf einen gedruckten Beleg bleibt vollständig erhalten. Zahlreiche Informationsstellen bestätigen die Einführung digitaler Belege ab 1. Oktober 2026 ohne Betragsgrenze.

 

Temporäre Beleglotterie 2026 bis 2029

Noch nicht beschlossen wurde die geplante Beleglotterie. Zwischen Oktober 2026 und Ende Dezember 2029 soll eine solche  eingeführt werden, um Konsumentinnen und Konsumenten dazu zu motivieren, Belege aktiv entgegenzunehmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Barumsätze korrekt in der Registrierkasse erfasst werden. Vorgesehen sind monatlich 100 Gewinne zu jeweils 2.500 Euro sowie zweimal jährlich Bonusziehungen mit zwei Gewinnen zu je 250.000 Euro. Die Gewinne wären steuerfrei, teilnehmen dürften nur Belege, die der Registrierkassensicherheitsverordnung entsprechen.

 

Praxis und Compliance: Was der aktuelle Betrugsfall zeigt

Ende Jänner 2026 hat die Steuerfahndung einen umfangreichen Registrierkassenbetrug in der Gastronomie aufgedeckt. Mit Hilfe einer Manipulationssoftware wurden Buchungen nachträglich gelöscht, insbesondere bei Barzahlungen ohne Beleg. Der Schaden liegt laut Finanzministerium im mehrstelligen Millionenbereich. Es gab über 50 Hausdurchsuchungen und rund 20 Beschuldigte. Der Fall zeigt deutlich, wie wichtig eine ordnungsgemäße Belegerteilung und funktionierende Registrierkassensicherheit ist.

 

Konsequenzen für Betriebe

Aufgrund aktuell verstärkter Überprüfung durch die Finanz gilt es umso mehr, die Belegerteilungspflicht einzuhalten. Belege sollten immer erstellen und ausgegeben werden. Durch die neuen digitalen Möglichkeiten können abweichen vom Papierbeleg auch digitale Varianten gewählt werden.  Zudem müssen die Kassensysteme aktuell gehalten werden, insbesondere im Bereich Signatur und Siegelerstellung sowie RKSV Konformität um Manipulationsrisiken minimieren.
Der Betrugsfall belegt, dass fehlende Belege oder das Nichtanfordern von Belegen, Manipulationen begünstigen können.

 

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

  1. Ab Jänner 2026:
    • Prüfen, ob die erhöhte Grenze von 45.000 Euro gemäß Barumsatzverordnung greift, etwa für Marktstände, Straßenverkauf, Hütten oder Buschenschank.
    • Dokumentationsprozesse entsprechend anpassen.
  2. Bis Oktober 2026:
    • Mit dem Kassenanbieter klären, wie die digitale Beleganzeige, zum Beispiel über einen QR Code oder Link am Display, technisch umgesetzt wird.
    • Prozessbeschreibungen und Mitarbeiterschulungen aktualisieren.
    • Sicherstellen, dass ein Papierbeleg jederzeit ausgedruckt werden kann.
  3. Compliance stärken:
    • Regelmäßige Systemupdates durchführen.
    • Prüfprotokolle pflegen und klare interne Richtlinien zur Kassenführung festlegen.
    • Bei Auffälligkeiten rasch reagieren und Belege stets aktiv anbieten, um Verdachtsmomente zu vermeiden und Prüfungsrisiken zu reduzieren.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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28. Januar 2026

Geräte-Retter-Prämie

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Wie bereits im Jahresnewsletter informiert, folgt dem Reparaturbonus das Nachfolgemodell der Geräte-Retter-Prämie. Mit der Geräte-Retter-Prämie werden neben Kostenvoranschlägen auch die Reparatur, das Service und die Wartung von elektrischen und elektronischen Geräten, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden, gefördert.

Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich können auf der Website geräte-retter-prämie.at einen Bon für die Reparatur ihrer Elektro- und Elektronikgeräte beantragen und bei den angeführten Partnerbetrieben einlösen.

Der Schwerpunkt der Förderaktion liegt dabei auf klassischen Haushaltsgeräten, Werkzeugen, Geräten im Gesundheitsbereich sowie Computerbedarf und Unterhaltungselektronik (z.B. Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Innenleuchte, Fernsehgerät, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgerät, Bohrmaschine). Bons können nur für jene E-Geräte genutzt werden, die in der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Kosten enthalten sind. Die Liste finden Sie auf der Förderungswebsite geräte-retter-prämie.at.

Der erstellte Bon kann innerhalb von drei Wochen ab Ausstellung bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb digital oder ausgedruckt eingelöst werden. Der teilnehmende Partnerbetrieb überprüft die Gültigkeit des Bons über den QR-Code oder durch Eingabe der Bon-Nummer.

Pro Elektro- oder Elektronikgerät kann nur ein Bon beantragt werden. Sobald dieser Bon bei einem teilnehmenden Reparaturbetrieb eingelöst wurde, kann neuerlich ein Bon beantragt und für ein weiteres E-Gerät eingesetzt werden.

Die Höhe der Förderung beträgt pro Bon 50 % der förderungsfähigen Bruttokosten bis maximal 130 Euro für die Reparaturkosten und/oder bis zu maximal 30 Euro für die Einholung eines Kostenvoranschlags. Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den ein Bon eingelöst wurde, die Reparatur beauftragt, muss diese beim selben Betrieb durchgeführt werden.

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18. November 2025

ORF-Beitrag für Betriebe wird abgeändert

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Der vielfach diskutierte ORF Beitrag für Betriebe wird nun abgeändert und damit eine wichtige Maßnahme zur Aufhebung der Doppel- und Mehrfachbelastung getroffen.

Vorgesehen war durch das ORF Beitrags Gesetz seit 2024, dass jeder Unternehmer pro Gemeinde, in der zumindest eine kommunalsteuerpflichtige Betriebsstätte liegt, den ORF-Beitrag zu entrichten hat. Dies führte bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten zu einer Doppelbelastung.

Zudem wurde der ORF Beitrag auf Basis der Arbeitslohnsumme gestaffelt festgesetzt. Dadurch konnten Mehrfachbelastungen beispielsweise auch durch den ortsübergreifenden Mitarbeitereinsatz entstehen. Künftig soll auf die gesamte Lohnsumme eines Unternehmens, unabhängig von der jeweiligen Gemeinde abgestellt werden.

Die Entlastung für Unternehmern mit mehreren Standorten wird vorerst nur befristet mit Ende 2027 gelten.

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Überblick über einige steuerliche Maßnahmen zur Budgetsanierung

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Im aktuellen Beitrag geben wir Ihnen einen kompakten Überblick über steuerliche Maßnahmen, die vor allem der Budgetsanierung dienen. Einige dieser Punkte haben wir bereits in früheren Beiträgen detailliert behandelt. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen und Neuerungen, die seit 2025 gelten oder in den kommenden Jahren wirksam werden.

  • Einerseits verlängert sich der Spitzensteuersatz von 55% für Einkommensteile über EUR 1 Mio
  • Mit 01.04.2025 wurden einige Änderungen vorgenommen:
    • Entfall des Nullsteuersatzes für PV Anlagen
    • Einhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer für e-Autos
    • Erhöhung der Tabaksteuer
    • Änderungen in der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (Entfall von AMS-Leistungen für Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld)
  • Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten von 5.1% auf 6% ab 01.06.2025
  • Aussetzung des letzten Drittels der Inflationsanpassung im Rahmen der kalten Progression für die Jahre 2026 bis 2029. Angepasst werden in diesen Jahren daher nur 2 Drittel.
  • Der Kinderabsetzbetrag wird für die Jahre 2026 und 2027 nicht inflationär angepasst. Unverändert bleiben auch die Familienbeihilfe sowie der Mehrkindzuschlag und das Kinderbetreuungsgeld.
  • Ebenso bleibt die Geringfügigkeitsgrenze in 2026 bei EUR 551,10. Zudem wird es zu Einschränkungen hinsichtlich des geringfügigen Zuverdienstes während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe kommen (ab 01.01.2026 nur noch in Ausnahmefällen möglich).
  • Grundlegende Neuerungen im Bereich der Grunderwerbsteuer für alle Vorgänge ab dem 01.07.2025. Dabei geht es u.a. um die Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung sowie der Absenkung der Beteiligungsschwelle von 95 % auf 75 %. Zudem gibt es grundlegende Neuerungen beim Share Deal und den Immobiliengesellschaften.
  • Wirksam für Grundstücksveräußerungen ab dem 01.07.2025 wird auch ein Umwidmungszuschlag für Grund und Boden in Höhe von 30%, wenn die Umwidmung ab 01.01.2025 stattgefunden hat.
  • Verpflichtende elektronische Zustellung seit September 2025
  • Das Kilometergeld wird ab 01.07.2025 für Motorräder und Fahrräder von 0,5 EUR / km auf 0,25 EUR/km gesenkt.
  • Die Mitarbeiterprämie bleibt für 2025 mit EUR 1.000 für 2025 steuerfrei. Lohnnebenkosten und Sozialversicherung fallen aber an. Allerdings ist kein Gruppenmerkmal für die Auszahlung erforderlich sondern lediglich betriebliche oder sachliche Gründe.
  • Positiv festzuhalten ist:
    • Dass es bereits ab 2025 zu einer Erhöhung der Basispauschalierung kommen wird. Dabei werden einerseits die Umsatzgrenzen von EUR 220.000 auf EUR 320.000 angehoben. Andererseits erhöhen sich aber auch die pauschalen Betriebsausgaben von 12 % auf 13,5 %. Auch für 2026 wird es noch einmal zu einer Erhöhung der Umsatzgrenzen und Betriebsausgabenpauschale kommen: EUR 420.000 und Betriebsausgabenpauschale auf 15 %.
    • Dass es ab 2026 zu einer Erhöhung des Pendlereuros von EUR 2 auf EUR 6 pro Kilometer einfacher Fahrtstrecke kommen wird.
    • Dass sich der Investitionsfreibetrag zeitlich befristet erhöht (siehe dazu extra Beitrag)

Die vergangenen Jahre haben das Bundesbudget stark gefordert: Die Covid-19-Pandemie, der Krieg in der Ukraine, die Energiekrise sowie die anhaltende Rezession und der demografische Wandel haben tiefe Spuren in den öffentlichen Finanzen hinterlassen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hat die Regierung ein umfassendes Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht. Ob es den gewünschten Effekt in angemessener Zeit erfüllt, bleibt abzuwarten.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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22. September 2025

Anspruchszinsen ab 01.10

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern 2024 nach dem 30.09.2025 Anspruchszinsen berechnet werden können. Diese Verzinsung wird relevant, wenn Ihre Vorauszahlungen geringer sind als die endgültige Steuerfestsetzung. Die Zinsen beginnen ab dem 01.10.2025 und werden in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz festgesetzt (derzeit 3,53 % pro Jahr). Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober des Folgejahres und endet mit Erteilung des Bescheides, der eine Nachforderung ausweist.

Um Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 30.09.2025 eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung geleistet werden. Achten Sie hierbei bitte auf eine korrekte Zuordnung des Verwendungszwecks (z.B. E 1-12/2024 oder K 1-12/2024). Zinsen unter 50 EUR werden nicht erhoben.

Ergibt sich hingegen eine Gutschrift (zB wenn die Abgabe geringer ist als die geleistete Vorauszahlung, werden Gutschriftszinsen gutgeschrieben (ebenso zwei Prozent über dem Basiszinssatz).

Bitte beachten Sie, dass Anspruchszinsen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Hingegen sind Gutschriftszinsen nicht steuerpflichtig.

Auch für Umsatzsteuer-Nachforderungen und -Gutschriften wurden Zinsen in Höhe von 2% über dem aktuellen Basiszinssatz (derzeit 3,53% pro Jahr) eingeführt. Gutschriften aus einer Umsatzsteuervoranmeldung, einer Umsatzsteuerjahreserklärung oder einem UVA-Bescheid, sind diese grundsätzlich ab dem 91. Tag zu verzinsen. Auch Nachforderungen aus einer verspäteten UVA oder einem UVA Bescheid werden grundsätzlich ab dem 91 Tag verzinst. Nachzahlungen aus einem Jahresbescheid werden ab 01.10. des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides gerechnet. Die Bagatellgrenze von EUR 50 greift auch hier, die Zinsen sind steuerlich abzugsfähig.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

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Umsatzsteuerberichtigung bei Versicherungen gegen das Forderungsausfallsrisiko

Mag. Selina Greile

Ab dem 1.1.2024 trat durch die EuGH-Rechtsprechung (EuGH 9.2.2023, Rs C-482/21) eine Änderung bei der Möglichkeit zur Umsatzsteuerberichtigung ein, wenn eine Versicherung gegen das Forderungsausfallsrisiko abgeschlossen wurde.

Wenn der Versicherungsfall eintritt und es tatsächlich zum Ausfall der Forderung kommt, leistet die Versicherung idR eine Entschädigung für einen Teil des Forderungsausfalls. Der Rest ist vom Unternehmer als Selbstbehalt zu tragen.

Die von der Versicherung erhaltene Entschädigung wird durch die EuGH-Rsp umsatzsteuerlich als Entgelt von dritter Seite für die zugrunde liegenden versicherten Umsätze betrachtet.

Das bedeutet, dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für den uneinbringlichen, aber versicherten Teil nicht mehr gemindert werden darf. Eine Berichtigung des geschuldeten Umsatzsteuerbetrags ist in diesem Umfang nicht zulässig.

Für den uneinbringlichen, aber nicht versicherten Teil – den Selbstbehalt – ist die Umsatzsteuerberichtigung weiterhin möglich.

Hinweis: erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsunternehmen hinsichtlich der für Sie optimalen Ausfallsversicherung, sodass etwaige Belastungen so gering wie möglich gehalten werden können.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

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12. September 2025

Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen – Kurz und praxisnah

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Wir informieren Sie über wichtige Urteile der obersten Gerichte, die für die Praxis relevant sind:

 

Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags (Haushaltsabgabe) bestätigt

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und damit der ORF Beitrag in seiner aktuellen Ausgestaltung verfassungskonform ist. Es ist zulässig, dass alle Haushalte – unabhängig davon, ob sie das ORF-Angebot nutzen oder nicht – den gleichen Beitrag zahlen müssen. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt keine Anpassung des Beitrags an den tatsächlichen ORF-Konsum. Entscheidend ist, dass jede beitragspflichtige Person grundsätzlich die Möglichkeit hat, die ORF-Leistungen zu nutzen, auch wenn kein Fernseher oder Radio vorhanden ist.

 

Steuerfreier Mitarbeiterrabatt auch für pensionierte Mitarbeiter

Arbeitgeber gewähren oft Mitarbeiterrabatte, die als steuerfreier Arbeitslohn gelten können, solange sie 20 % des Normalpreises nicht übersteigen oder jährlich € 1.000 nicht überschreiten.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte nun klar, dass diese Steuerbefreiung auch für Rabatte gilt, die ehemaligen Mitarbeitern – also pensionierten Arbeitnehmern – nach deren Ausscheiden gewährt werden.

 

Hälftesteuersatz für Pensionsabfindung bei Betriebsaufgabe eines selbständigen GmbH-Geschäftsführers

Beendet ein selbständiger GmbH-Geschäftsführer seine Tätigkeit (Einkünfte nach § 22 Abs. 2 Z 2 EStG), liegt eine Betriebsaufgabe vor. Dabei ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln und eine Aufgabebilanz zu erstellen. Der VwGH entschied, dass die Kapitalforderung aus der Abfindung der Betriebspension nur dann im Aufgabeergebnis berücksichtigt werden darf – und somit der begünstigte Hälftesteuersatz iSd ³ 37 ABs. 5 EStG für den Gewinn aus der Betriebsaufgabe zur Anwendung kommen kann, wenn die Forderung bis zum Stichtag der Betriebsaufgabe bereits entstanden ist.

Bei Fragen zu diesen Urteilen oder zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!

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14. Juli 2025

Überblick über wesentliche Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2025

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Auch der Bundesrat hat am 26.06.2025 der Vorlage des Budgetbegleitgesetzes zugestimmt. Damit nahmen die Abschaffung des Klimabonus, der erschwerte Zugang zur Korridorpension, das Einfrieren der Familienbeihilfe und weiterer Familienleistungen für zwei Jahre sowie zahlreiche weitere Maßnahmen die letzte parlamentarische Hürde. Ganz im Zeichen der Budgetkonsolidierung wird es durch das Budgetbegleitgesetz 2025 auch zu einigen steuerlichen Neuerungen kommen. Die größten Änderungen betreffen wohl den Immobilienbereich.

Im nachfolgenden Artikel sollen die steuerlichen Neuerungen auszugsweise zusammengefasst werden:

Steuerfreie Mitarbeiterprämien

Im Kalenderjahr 2025 soll Mitarbeitern wieder eine steuerfreie Prämie bis maximal EUR 1.000 gewährt werden können. Für die Steuerbefreiung soll das Gruppenmerkmal nicht maßgeblich sein, es muss die Gewährung aber aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich rechtfertigbar sein.

Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche Prämie handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Nicht in Betracht kommen für die Mitarbeiterprämie daher Zahlungen, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen geleistet werden.  Die in den Jahren 2020 und 2021 gewährten Corona Prämien sowie die im Jahr 2023 gewährte Teuerungsprämie und/oder eine in 2024 gewährte Mitarbeiterprämie stellen hingegen keine üblicherweise gewährten Zahlungen dar und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Weg.

Sollte ein:e Arbeitnehmer:in zB von mehreren Arbeitgeber:innen im Kalenderjahr 2025 mehr als EUR 1.000 an Mitarbeiterprämie steuerfrei bekommen, kommt der Pflichtveranlagungstatbestand  zum Tragen.

Erhält ein:e Mitarbeiter:in im Kalenderjahr 2025 zusätzlich zur Mitarbeiterprämie iHv EUR 1.000 eine steuerlich begünstigte Mitarbeitergewinnbeteiligung, so darf maximal ein Betrag von EUR 3.000 steuerfrei bleiben.

Inflationsanpassung

Wie bereits einleitend erwähnt, entfallen für diverse Sozialleistungen die Valorisierungen für die Jahre 2026 und folgende. Die diskretionären Maßnahmen (das letzte Drittel für die Anpassungsmaßnahmen im Zuge der Abschaffung der Kalten Progression) sollen daher in den folgenden Jahren nicht zur Anwendung kommen und die Kalte Progression somit nur in den ersten zwei Dritteln ausgeglichen werden. Auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und das Schulstartgeld werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht angepasst werden.

Basispauschalierung

Grundsätzlich können Gewerbetreibende und Selbständige mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung  alternativ auch die Basispauschalierung iSd § 17 EstG als Gewinnermittlungsmethode anwenden. Dabei werden Betriebsausgaben pauschal ohne Belegnachweis abgesetzt.
Voraussetzung dafür ist, dass im vorangegangenen Wirtschaftsjahr bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten wurde. Die Umsatzgrenzen für die Basispauschalierung iRd § 17 Abs. 1 -3 EStG sollen für das Kalenderjahr 2025 auf EUR 320.000 sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 13,5% erhöht werden. Ab dem Kalenderjahr 2026 erhöhen sich die Grenzen dann auf EUR 420.000 sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 15% der Umsätze.

Die 6% für u.a. wissenschaftliche, schriftstellerische und vortragende Tätigkeiten sowie für die Ermittlung der pauschalen Ausgaben im Rahmen der Selbständigen Einkünfte eines Gesellschafter Geschäftsführers, bleiben aber bislang unverändert.

Entsprechend der Anpassung der Umsatzhöhe für die Anwendung der ertragsteuerlichen Basispauschalierung soll auch die umsatzsteuerliche Vorsteuerpauschalierung angepasst werden. Der maximal mögliche Vorsteuerbetrag erhöht sich durch den unveränderten Durchschnittssatz von 1,8% auf EUR 7.560.

Unverändert bleibt die zusätzlich zu den Pauschalen zustehenden Betriebsausgaben wie Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Löhne und Gehälter, Fremdlöhne und Fremdleistungen, Pflichtbeiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung, das Arbeitsplatzpauschale, Reise- und Fahrtkosten sowie der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags von 15 % vom pauschalierten Gewinn. Steuerberatungskosten können zudem zusätzlich als Sonderausgaben Berücksichtigung finden.

Pendlereuro

Da der Klimabonus abgeschafft wird, soll durch eine Erhöhung des Pendlereuros eine Teilkompensation stattfinden. Der Pendlereuro betrug bisher EUR 2 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sofern ein Anspruch auf Pendlerpauschale bestanden hat. Der Pendlereuro soll ab 2026 auf EUR 6 pro Kilometer erhöht werden.

SV Rückerstattung

Ergibt die Steuerberechnung bei Dienstnehmern mit Anspruch auf das Pendlerpauschale eine Einkommensteuer von unter Null, so wird ein Teil der Sozialversicherungszahlungen rückerstattet. Bislang wurden für Pendler maximal EUR 608 rückerstattet. Dieser Rückerstattungsbetrag wurde auf EUR 737 erhöht. Diese Änderungen gelten ab dem Kalenderjahr 2026.

Erhöhung Krankenversicherungsbeiträge von Pensionisten

Bei Pensionsbeziehern wurde bislang eine Krankenversicherung von 5,1 % einbehalten, ab 01.06.2025 erhöhen sich diese auf 6%.

Handwerkerbonus

Der Handwerkerbonus soll auch für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der EU bzw. im EWR gelten. Damit soll unionsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden.

Änderungen im Immobilienbereich

Umwidmungszuschlag

Auch bisher schon kam es im Rahmen der Veräußerung von Grundstücken des Altvermögens bei Umwidmungen nach 31.12.1987 zu einem Umwidmungszuschlag in Höhe von 40%.  Demnach werden die Anschaffungskosten pauschal statt mit 86% nur mit 40% des Veräußerungserlöses angesetzt. Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn beträgt damit 60% des Erlöses (effektiver Steuersatz iHv 18% vom Veräußerungserlös)

Die durch Umwidmung „atypisch realisierten Wertsteigerungen“ von Grund und Boden sollen im Rahmen der Grundstücksveräußerung auch künftig durch einen Umwidmungszuschlag steuerlich berücksichtigt werden. Dies soll durch einen neuen Zuschlag zu den positiven Einkünften aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke erfolgen. Der Zuschlag soll dabei nur bei Gewinnen oder positiven Einkünften anfallen, nicht also wenn aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust resultiert oder die Veräußerung unter die Befreiung des § 30 Abs. 2 EStG (Hauptwohnsitz- oder Herstellerbefreiung) fällt.   Ebenso fällt kein Umwidmungszuschlag bei (nach der Umwidmung errichteten) Gebäuden an. Der Umwidmungszuschlag soll in solchen Fällen nur auf den Grund und Boden entfallenden Teil des Veräußerungsgewinnes anfallen.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob Grundstücke aus dem Privat- oder dem Betriebsvermögen verkauft werden oder ob es sich dabei um Alt- oder Neuvermögen handelt. Auch ein Antrag auf Regelbesteuerung soll zu keiner abweichenden Behandlung führen.

Der Zuschlag beträgt 30% des Veräußerungsgewinnes. Es soll durch den Zuschlag aber zu keiner Erhöhung des Veräußerungserlöses kommen. Demnach ist die durch den Zuschlag ermittelte steuerliche Bemessungsgrundlage mit dem Veräußerungserlös gedeckelt.

Von diesem Umwidmungszuschlag sollen nur jene Veräußerungen von Grundstücken erfasst sein, die ab dem 01.07.2025 stattfinden, wenn die Umwidmung nach 01.01.2025 stattgefunden hat. Eine Umwidmung ist dann für den Zuschlag relevant, wenn sie die erstmalige Bebauung ermöglicht. Demnach kann ein Umwidmungszuschlag nur einmal pro Grundstück anfallen. Sie muss nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden haben.

Grunderwerbsteuer

Zur Verbesserung der Steuerstruktur und zur Steuerbetrugsbekämpfung soll laut Regierungsprogramm 2025-2029 bei der Grunderwerbsteuer ein Lückenschluss erfolgen, um große Immobilientransaktionen in der Form von sog. „Share Deals“ (Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften) steuerlich effektiver zu erfassen.

Dies soll zum einen durch Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung und zum anderen durch Schaffung zusätzlicher Verschärfungen für Immobiliengesellschaften bewerkstelligt werden.

Beim Gesellschafterwechsel werden künftig nicht nur Personengesellschaften, sondern auch Kapitalgesellschaften erfasst. Steuerpflicht aufgrund Gesellschafterwechsels ist durch die Neuregelung dann gegeben, wenn innerhalb von 7 Jahren mindestens 75 % der Anteile unmittelbar auf neue Gesellschafter übergehen. Bisher bezog sich der Steuertatbestand nur auf Personengesellschaften, wenn innerhalb von 5 Jahren mindestens 95% der Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übertragen wurden.

Die Neuregelung für Gesellschafterwechsel gilt für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht. Bei Kapitalgesellschaften sind Änderungen im Gesellschafterbestand, die vor dem 1.7.2025 erfolgt sind, unbeachtlich.

Eine Börsenklausel sorgt dafür, dass Übergänge von an einer Wertpapierbörse gehandelten Anteilen an Kapitalgesellschaften für Gesellschafterwechsel außer Acht bleiben. Zudem ist das Halten eigener Anteile unbeachtlich.

Bei der Anteilsvereinigung wird die Beteiligungsschwelle ebenso auf 75% gesenkt. Zudem gelten bei diesem Tatbestand nicht nur unmittelbare sondern auch mittelbare Beteiligungen.  Mittelbarkeit liegt dann vor, wenn nicht die Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft selbst, sondern die Anteile einer in der Beteiligungskette darüberstehenden Gesellschaft übertragen werden. Dadurch sollen Umgehungen durch Zwischenschalten einer Gesellschaft verhindert werden. Die Beteiligungsschwelle ermittelt sich dabei durch Multiplikation der prozentuellen Beteiligung auf jeder Ebene.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen:

An der grundstücksbesitzenden A-GmbH ist zu 50% die B-GmbH beteiligt. Die an der B-GmbH zu 70% beteiligte C-GmbH überträgt sämtliche Anteile an der B-GmbH an die D-GmbH. Durch die Übertragung der Anteile von der C-GmbH an die D-GmbH kommt es hinsichtlich der Beteiligung an der A-GmbH zu einer Anteilsverschiebung im Ausmaß von 35% (70% von 50%). Eine Anteilsvereinigung wird daher weder unmittelbar noch mittelbar verwirklicht.

Auch die Neuregelung für Anteilserwerbe gilt für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht. Werden am 30.6.2025 mindestens 75 % der Anteile an der Gesellschaft in der Hand einer Person gehalten, nimmt das Gesetz eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung auch dann an, wenn das Beteiligungsausmaß verändert (aber nicht unter 75 % gesenkt) wird und bezogen auf diese Anteile nicht bereits vorher eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung stattgefunden hat. Veräußert beispielsweise ein Hauptgesellschafter nach dem 30.6.2025 von seiner 85 %-Beteiligung einen Anteil von 5 %, löst diese Veräußerung die Grunderwerbsteuer aus.

Sowohl beim Gesellschafterwechsel als auch bei der Anteilsvereinigung wird die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom sogenannten Grundstückswert berechnet. Finden diese Vorgänge aber im Rahmen einer sogenannten Immobiliengesellschaft, deren Schwerpunkt in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt, statt, wird die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert des Grundstücks der Gesellschaft zu rechnen sein.

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