Aktuelle Entwicklungen in der bäuerlichen Vermietung, Besteuerung und Sozialversicherung
Rechtliche Einordnung
Die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen rund um die bäuerliche Vermietung und Nebentätigkeiten in der Landwirtschaft gewinnen zunehmend an Bedeutung. Im Fokus steht dabei vor allem die Frage, wann eine Tätigkeit noch als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit gilt und ab welchem Punkt sie in den Bereich des Gewerbes fällt. Maßgeblich ist stets die enge Verbindung zur landwirtschaftlichen Haupttätigkeit, sowie die vom Gesetz definierten Formen der Nebengewerbe wie etwa die Verarbeitung eigener Produkte oder Dienstleistungen für andere Betriebe. Speziell im Bereich der Vermietung kommt der korrekten rechtlichen Einordnung große Bedeutung zu.
Die klassische Privatzimmervermietung im Rahmen von „Urlaub am Bauernhof“ mit bis zu zehn gilt weiterhin als Teil der Land- und Forstwirtschaft. Allerdings hängt die endgültige Zuordnung immer vom individuellen Einzelfall ab, insbesondere wenn der Umfang oder die Art der Vermietung über diese Grenzen hinausgeht. Werden mehr als zehn Betten zur Verfügung gestellt, befinden sich diese außerhalb des räumlichen Wohnumfeldes des Vermieters oder werden haushaltsfremde Personen beschäftigt, so kann bereits eine gewerbliche Vermietung vorliegen. Auch die Verköstigung der Gäste spielt bei der Beurteilung, ob eine gewerbliche Vermietung vorliegt, eine Rolle. Es ist die Zuordnung hier jedenfalls im Einzelfall zu prüfen.
Abgabenrechtliche Besonderheiten
Die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichem Nebenerwerb und gewerblicher Vermietung ist von zentraler Bedeutung, da sie Auswirkungen auf die abgabenrechtliche Abwicklung hat. Während in der Einkommensteuer für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb pauschale Ausgaben für die Vermietungseinnahmen geltend gemacht werden können, sind im gewerblichen Bereich die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu beachten. Auch in der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung ergeben sich je nach Einkunftsart bedeutende Unterschiede. Zusätzlich gibt es in der Umsatzsteuer Unterschiede und auch Gestaltungsmöglichkeiten zu beachten.
Neue Regeln zum Arbeitslosengeld für Nebenerwerbslandwirte ab 2026
Wesentliche Neuerungen gibt es zudem beim Arbeitslosengeld für Nebenerwerbslandwirte: Ab 01. Jänner 2026 müssen grundsätzlich alle geringfügigen Nebentätigkeiten eingestellt werden, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Eine Fortführung ist ausnahmsweise nur für Tätigkeiten möglich, die der Versicherte bereits 26 Wochen ohne Unterbrechung vor dem Stichtag (= Beginn der Arbeitslosigkeit) neben der vollversicherten Beschäftigung ausgeübt hat. Dies unter der Voraussetzung, dass das Entgelt aller dieser Tätigkeiten in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2026: 551,10 Euro) nicht übersteigt.
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt zudem eine Besonderheit: Die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist, solange 3 % des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, als geringfügige Erwerbstätigkeit anzusehen. Bei alleiniger Betriebsführung trifft dies bis zu einem steuerlichen Einheitswert von 18.370 Euro (Wert 2026) zu. Relevant sind die Neuerungen vor allem für jene, die arbeitslos werden und den Betrieb weiterführen möchten.
Fazit
Insgesamt zeigen die aktuellen Entwicklungen, dass sowohl im Bereich der Vermietung als auch bei den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Einzelfalls entscheidend ist. Für landwirtschaftliche Betriebe ergeben sich dadurch sowohl Chancen als auch neue Pflichten, deren frühzeitige Klärung empfehlenswert ist.
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