landwirtschaft Archive – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

6. August 2026

Trinkgelder in Buschenschanken

Densie Pjanic, MBA

Seit 1. Juli 2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für Dienstnehmer, die in einer Buschenschank beschäftigt sind. Die Regelung erfasst neben regulär beschäftigten Dienstnehmern auch Lehrlinge sowie Pflichtpraktikanten, sofern diese in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Bereich der Buschenschank tätig sind.

Die in der entsprechenden Verlautbarung festgelegten Trinkgeldpauschalen beziehen sich grundsätzlich auf eine Vollzeitbeschäftigung. Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern ist die jeweilige Pauschale daher entsprechend dem Beschäftigungsausmaß aliquot zu berechnen. Als Grundlage ist dabei eine monatliche Vollzeitarbeitszeit von 173 Stunden heranzuziehen.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist somit das vertraglich vereinbarte beziehungsweise regelmäßig geleistete monatliche Beschäftigungsausmaß ins Verhältnis zu den 173 monatlichen Stunden einer Vollzeitbeschäftigung zu setzen. Die sich daraus ergebende aliquote Pauschale ist für die Abrechnung und die sozialversicherungsrechtliche Behandlung heranzuziehen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Quelle: ÖGK

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22. Juni 2026

Finanzamt fordert LK-Grundbetrag nach – Irritation durch „Mahnung“

Bettina Hopfgartner

Bei der Quartalsvorschreibung für den Zeitraum April bis Juni 2026 wurde der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage in Höhe von 49 Euro vom Finanzamt irrtümlich nicht vorgeschrieben. Ursache war offenbar ein datentechnischer Fehler seitens der Finanzverwaltung.

Inzwischen wurde dieser Fehler korrigiert: Der fehlende Grundbetrag wurde nachträglich vorgeschrieben. Die Verständigung darüber erfolgte jedoch in Form einer „Mahnung“, obwohl der Betrag zuvor nicht zur Zahlung vorgeschrieben worden war. Dies hat bei vielen Betroffenen verständlicherweise zu Verunsicherung geführt.

Auch seitens der Landwirtschaftskammer Kärnten wurde diese Vorgehensweise kritisiert, insbesondere die gewählte Form der Einforderung.

Wir empfehlen dennoch, die Vorschreibung des Finanzamtes zu beachten und den offenen Grundbetrag fristgerecht zu entrichten, um mögliche Einbringungsmaßnahmen zu vermeiden.

Bei Fragen zur konkreten Vorschreibung oder zur weiteren Vorgehensweise stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne unterstützend zur Seite.

Quelle: https://ktn.lko.at/finanzamt-mahnt-lk-grundbetrag-ein+2400+4433441

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4. Mai 2026

Aktuelle Entwicklungen in der bäuerlichen Vermietung, Besteuerung und Sozialversicherung

Astrid Wieser, MSc

Rechtliche Einordnung

Die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen rund um die bäuerliche Vermietung und Nebentätigkeiten in der Landwirtschaft gewinnen zunehmend an Bedeutung. Im Fokus steht dabei vor allem die Frage, wann eine Tätigkeit noch als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit gilt und ab welchem Punkt sie in den Bereich des Gewerbes fällt. Maßgeblich ist stets die enge Verbindung zur landwirtschaftlichen Haupttätigkeit, sowie die vom Gesetz definierten Formen der Nebengewerbe wie etwa die Verarbeitung eigener Produkte oder Dienstleistungen für andere Betriebe. Speziell im Bereich der Vermietung kommt der korrekten rechtlichen Einordnung große Bedeutung zu.

Die klassische Privatzimmervermietung im Rahmen von „Urlaub am Bauernhof“ mit bis zu zehn gilt weiterhin als Teil der Land- und Forstwirtschaft. Allerdings hängt die endgültige Zuordnung immer vom individuellen Einzelfall ab, insbesondere wenn der Umfang oder die Art der Vermietung über diese Grenzen hinausgeht. Werden mehr als zehn Betten zur Verfügung gestellt, befinden sich diese außerhalb des räumlichen Wohnumfeldes des Vermieters oder werden haushaltsfremde Personen beschäftigt, so kann bereits eine gewerbliche Vermietung vorliegen. Auch die Verköstigung der Gäste spielt bei der Beurteilung, ob eine gewerbliche Vermietung vorliegt, eine Rolle. Es ist die Zuordnung hier jedenfalls im Einzelfall zu prüfen.

Abgabenrechtliche Besonderheiten

Die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichem Nebenerwerb und gewerblicher Vermietung ist von zentraler Bedeutung, da sie Auswirkungen auf die abgabenrechtliche Abwicklung hat. Während in der Einkommensteuer für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb pauschale Ausgaben für die Vermietungseinnahmen geltend gemacht werden können, sind im gewerblichen Bereich die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu beachten. Auch in der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung ergeben sich je nach Einkunftsart bedeutende Unterschiede. Zusätzlich gibt es in der Umsatzsteuer Unterschiede und auch Gestaltungsmöglichkeiten zu beachten.

Neue Regeln zum Arbeitslosengeld für Nebenerwerbslandwirte ab 2026

Wesentliche Neuerungen gibt es zudem beim Arbeitslosengeld für Nebenerwerbslandwirte: Ab 01. Jänner 2026 müssen grundsätzlich alle geringfügigen Nebentätigkeiten eingestellt werden, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Eine Fortführung ist ausnahmsweise nur für Tätigkeiten möglich, die der Versicherte bereits 26 Wochen ohne Unterbrechung vor dem Stichtag (= Beginn der Arbeitslosigkeit) neben der vollversicherten Beschäftigung ausgeübt hat. Dies unter der Voraussetzung, dass das Entgelt aller dieser Tätigkeiten in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2026: 551,10 Euro) nicht übersteigt.

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt zudem eine Besonderheit: Die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist, solange 3 % des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, als geringfügige Erwerbstätigkeit anzusehen. Bei alleiniger Betriebsführung trifft dies bis zu einem steuerlichen Einheitswert von 18.370 Euro (Wert 2026) zu. Relevant sind die Neuerungen vor allem für jene, die arbeitslos werden und den Betrieb weiterführen möchten.

Fazit

Insgesamt zeigen die aktuellen Entwicklungen, dass sowohl im Bereich der Vermietung als auch bei den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Einzelfalls entscheidend ist. Für landwirtschaftliche Betriebe ergeben sich dadurch sowohl Chancen als auch neue Pflichten, deren frühzeitige Klärung empfehlenswert ist.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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18. November 2025

Ab 2025: Höhere Nebenerwerbsgrenze in der LuF-Pauschalierung

Mag. Stefan Kescher

Mit der Änderung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung wurde die Einnahmengrenze für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb ab der Veranlagung 2025 von € 45.000,– auf € 55.000,– (inkl. USt) angehoben.

Was zählt zum land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb?

  • Nebentätigkeiten, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb untergeordnet sind
  • Be- und/oder Verarbeitung eigener und zugekaufter Urprodukte
  • Almausschank
  • Zimmervermietung mit Frühstück bis max. 10 Betten

Gewinnermittlung & Pauschalen

  • Gewinn aus Nebenerwerb ist gesondert mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
  • Betriebsausgaben sind nur bis zur Höhe der entsprechenden Einnahmen absetzbar.
  • Zimmervermietung mit Frühstück (bis 10 Betten): 50 % der Einnahmen (inkl. USt) als pauschale Betriebsausgaben.
  • Vermietung von Maschinen/Fahrzeugen an Nichtlandwirte: 50 % der gesamten Einnahmen (inkl. USt) als pauschale Betriebsausgaben.
  • Be-/Verarbeitung von Urprodukten und Almausschank: 70 % der Einnahmen (inkl. USt) als Betriebsausgaben.

Neue Grenze für Unterordnung (ab 2025)

  • Reiner Be-/Verarbeitungsbetrieb oder Almausschank: Unterordnung liegt vor, wenn die Einnahmen € 55.000,– (inkl. USt) nicht überschreiten.
  • Kombination von Nebenerwerb mit Be-/Verarbeitung oder Almausschank: gemeinsame Einnahmen dürfen € 55.000,– (inkl. USt) nicht überschreiten.
  • Nicht anzurechnen auf die € 55.000,–:
    • Einnahmen aus Zimmervermietung
    • Einnahmen aus bäuerlicher Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis (ohne Verrechnung eigener Arbeitsleistung).

Vermietung und Verpachtung – immer gesondert

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind steuerlich immer getrennt zu erfassen (LuF oder VuV) und nicht von der Pauschalierung umfasst, z. B.:

  • (Vorübergehende) Überlassung von Grund/Boden, Gebäuden oder Teilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke
  • Vermietung von Maschinen, Werkzeugen etc.
  • Entschädigungen für Handymasten, Schipistenservitute, Wegeanlagen usw.

Abgrenzung LuF / Gewerbebetrieb / VuV bei Vermietung

  • Mit Zusatzleistungen (Frühstück, tägliche Reinigung, „Urlaub am Bauernhof“)
    • Bis 10 Betten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Grenze von € 55.000,– nicht relevant).
    • Über 10 Betten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
  • Ohne Zusatzleistungen (bloße Vermietung von Zimmern/Appartements):
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei größeren Umfängen ggf. gewerblich.
  • Kombination von Vermietung mit und ohne Zusatzleistungen: getrennte Beurteilung der Tätigkeiten.

Auf den Punkt gebracht:

Die Anhebung der Nebenerwerbsgrenze auf € 55.000,– verschafft land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab 2025 mehr Spielraum bei Nebentätigkeiten wie Direktvermarktung, Almausschank und Maschinenvermietung – bei gleichzeitig klaren Abgrenzungen zur Vermietung und Verpachtung sowie zum Gewerbebetrieb.

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12. August 2024

Agrargemeinschaften: Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Agrargemeinschaften können je nach Landesgesetz entweder als Körperschaften öffentlichen Rechts oder als juristische Personen privaten Rechts eingerichtet sein. Wenn keine körperschaftliche Einrichtung nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen ist, handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mitglieder von Agrargemeinschaften besitzen Nutzungsrechte, die üblicherweise mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind.

Nutzungsrechte und Mitgliedschaft

Die Mitglieder haben das Recht, Nutzen aus den von der Agrargemeinschaft verwalteten Grundstücken zu ziehen. Dies kann entweder durch individuelle Tätigkeiten, wie das Recht auf Holzschlägerung oder Almauftrieb, oder durch gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Ausschüttung der Erträge erfolgen.

Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen

Geld- und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften gelten als Einkünfte aus Kapitalüberlassung und unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt). Die Agrargemeinschaft selbst ist verpflichtet, die KESt abzuführen. Der Steuersatz beträgt 27,5 % auf Ausschüttungen, die 4.000 € pro Person im Kalenderjahr übersteigen.

Nur Beträge, die aufgrund des Anteilsrechtes ausgeschüttet werden, fallen unter die Ausschüttung. Beträge, die aufgrund eines anderen Rechtsgrundes an die Anteilsinhaber ausgezahlt werden, sind nicht als Ausschüttung anzusehen (zB Alpungsprämie, Erlöse aus Milch- oder Käseverkäufen).

Freigrenze

Ausschüttungen bis zu 4.000 € pro Person und Jahr unterliegen grundsätzlich nicht der KESt und müssen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Diese Freigrenze gilt unabhängig von der Anzahl der Anteile und selbst bei Beteiligung an mehreren Agrargemeinschaften nur einmal pro Person.

Sachausschüttungen

Die KESt für Sachausschüttungen wird vom gemeinen Wert berechnet. Die Bewertung erfolgt analog zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bewertung bestimmter Sachbezüge.

Bescheinigung

Die Agrargemeinschaft muss den Empfängern für sämtliche Ausschüttungen pro Jahr eine Bescheinigung über die Steuerabrechnung ausstellen. Diese enthält die Höhe der Kapitalerträge, den Steuerbetrag, den Zahlungstag, den Zeitraum der Erträge und das zuständige Finanzamt.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung  – Ihre Ansprechpartner!

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