Forschungsprämie Neu
Sowohl natürliche Personen als auch Mitunternehmerschaften und Körperschaften können für eigenbetriebliche, experimentelle oder Auftragsforschung eine 14%ige Forschungsprämie bis 4 Jahre nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres oder Wirtschaftsjahres beantragen. Ziel der Forschungsprämie ist und war es bislang, die Forschung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zu fördern. Für die Beantragung der Forschungsprämie sind neben bestimmten qualitativen Voraussetzungen (zB Darlegung des Projektes im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung oder experimentellen Entwicklung für das FFG Forschungsgutachten) auch die Darlegung der begünstigten Forschungsaufwendungen erforderlich. Diese bestehen in:
- den Lohn- und Gehaltsaufwendungen inkl. Lohnnebenkosten und freiwilligen Sozialaufwendungen für die in der Forschung beschäftigten Personen
- unmittelbare Aufwendungen und Investitionen für die Forschung und Entwicklung
- Finanzierungskosten, soweit sie der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zuordenbar sind
- Den Gemeinkosten
- Dem fiktiven Unternehmerlohn (derzeit EUR 50/h für begünstigte Forschungstätigkeiten)
- Abzüglich steuerfreier Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.
Änderungen ergaben sich kürzlich durch das Festlegen auf steuerliche Werte und der Definition eines Nachhaltigkeitszeitraumes für Investitionen im Rahmen der Forschung und Entwicklung: Festgehalten wurde, dass, soweit die Forschungsprämienverordnung nichts anderes vorsieht, die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen mit steuerlichen Werten anzusetzen sind. Für Betriebsausgaben sind daher die steuerlichen Werte maßgebend. Auch die steuerlichen Abzugsverbote gelten für die Forschungsprämie und Wahlrechte hinsichtlich der Abschreibungen sind auch für die Forschungsprämie bindend. Zudem können nur tatsächliche Betriebsausgaben angesetzt werden, nicht aber zB Investitionsfreibeträge. Hinweis für Anträge, die zwischen 05.11.2025 und 17.12.2025 gestellt wurden, ergeben sich hier Ausnahmen.
Neuerungen ergeben sich ab 2026 auch für Investitionen, die unmittelbar für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen getätigt wurden: Bei nachhaltiger Nutzung können die Gesamtaufwendungen entweder einmalig oder alternativ durch jährliche Abschreibung geltend gemacht werden. (Hinweis: Auch bei nicht durchgehender nachhaltiger Nutzung können bei abnutzbaren Investitionen die anteiligen Afa Beträge angesetzt werden.) Der Nachhaltigkeitszeitraum beträgt dabei mindestens die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, maximal aber 10 Jahre. Weicht die tatsächliche Nutzung im Nachhaltigkeitszeitraum von der angenommenen Forschungs- und Entwicklungsnutzung um mehr als 25% ab oder wird diese im Nachhaltigkeitszeitraum beendet, ist eine Berichtigung vorzunehmen. Die Berichtigung erfolgt dabei durch einen Prämienzuschlag oder – abschlag. Die Höhe dieser Zu- oder Abschläge ergibt sich aus der Änderung der Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem Prämiensatz.
Dies macht es umso wichtiger, eine sorgfältige Einschätzung darüber zu treffen, ob und in welchem Ausmaß ein Wirtschaftsgut im Nachhaltigkeitszeitraum Zwecken der Forschung und Entwicklung dient.
Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung – Ihre Ansprechpartner!