Steuernews Archive – Seite 9 von 11 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

23. Februar 2023

Senkung des Körperschaftsteuertarifs

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Weiters erfolgt in der Körperschaftsteuer heuer eine Senkung im Tarif von 25 % auf 24 %. Ab dem Folgejahr 2024 kann dann mit einem Körperschaftsteuertarif von 23% gerechnet werden. Folgewirkungen ergeben sich daraus auch für die KESt und die ImmoEst von Körperschaften. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren erfolgt für 2022 und 2023 bzw für 2023 und 2024 eine getrennte Erfassung nach Einkommensteilen jeweils aus dem Kalenderjahr 2022 bzw. 2023 und 2024: für Einkommensteile aus 2022 wird der 25 % KöSt-Satz berechnet, für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2023 der 24 % KöSt-Satz bzw. für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2024 der 23 % KöSt-Satz.

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Senkung der dritten Einkommensteuertarifstufe

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Senkung der dritten Einkommensteuertarifstufe

Zusätzlich zur Abschaffung der kalten Progression ab dem Jahr 2023 erfolgt heuer eine weitere steuerliche Entlastung durch die Absenkung der dritten Einkommensteuertarifstufe. Nachdem bereits im Jahr 2020 der Eingangssteuersatz von 25 % auf 20 % reduziert wurde und auch Mitte 2022 die zweite Tarifstufe von 35 % auf 30 % angepasst wurde, wird mit 01.07.2023 die dritte Tarifstufe von 42 % auf 40 % sinken.

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Erhöhung der Umsatzgrenze bei Kleinunternehmerpauschalierung

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Ursprünglich wurde die Kleinunternehmerpauschalierung iSd EStG an die Regelungen für den Kleinunternehmer iSd Umsatzsteuerrechtes angelehnt. Somit kann für das Jahr 2022 eine Betriebsausgabenpauschale iHv 45 % bzw. 20 % bei Dienstleistungsbetrieben angesetzt werden, sofern die Umsatzgrenze von EUR 35.000 nicht überschritten wurde. Ab 2023 wird diese Umsatzgrenze in der einkommensteuerlichen Pauschalierung um EUR 5.000 auf EUR 40.000 erhöht. Einkünfte, die nicht unter die Pauschalierung fallen, haben keinen Einfluss auf die Betragsgrenze von EUR 40.000.
Zusätzlich zur Pauschale können noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie das 50%ige Pauschale für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Zudem steht der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages zu.

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Steuerfreie Teuerungsprämie – auch für 2023 möglich

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Auch für das Kalenderjahr 2023 steht die steuerfreie Teuerungsprämie weiterhin zu. Daher sind Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber teuerungsbedingt zusätzlich gewährt, bis zu 2.000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich bis zu 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung mit allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern) erfolgt. Für den Mitarbeiter gilt die Betragsgrenze von EUR 3.000 p.a. ebenso, demnach sind die Prämien nur bis zu EUR 3.000 steuerfrei. Wird der Betrag (zB durch die Auszahlung von mehreren Dienstgebern) überschritten, kommt es zu einer Pflichtveranlagung.

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21. Februar 2023

Wann müssen Ärzte eine Registrierkasse führen?

Mag. Klaus Lepuschütz

Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. Betroffen sind vor allem Wahlärzte, aber auch Kassenärzte, die Zusatzleistungen verkaufen, wie z. B. Zahnärzte.

Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe

  • ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 netto je Betrieb, wenn
  • davon über € 7.500,00 netto als Barumsätze gelten.

Zum Barumsatz zählen Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon). Bezahlt der Patient nicht bar, sondern mit Erlagschein, zählt der Umsatz nicht zum Barumsatz.

Die Krankenkasse verrechnet die Leistungen üblicherweise in Form einer Sammelrechnung. In diesem Fall liegt kein Barumsatz vor.

Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind die Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln und zählen nicht zum Barumsatz. Sie sind daher auch bei der Beurteilung der Grenzen nicht miteinzuberechnen.

Um der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gerecht zu werden, dürfen auf dem Beleg keine persönlichen Daten des Patienten aufscheinen.

Wenn ein Arzt die Grenzen überschreitet und eine Registrierkasse anschaffen muss, gibt es für Hausbesuche Erleichterungen im Hinblick auf die zeitliche Erfassung des Umsatzes. Während eines Hausbesuches darf ein händischer Beleg ausgestellt werden. Der Umsatz ist dann unmittelbar nach Rückkehr in die Praxis in der Registrierkasse zu erfassen.

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20. Februar 2023

WiEReG Meldepflicht

Marina Podesser

WiEReG – Das Wirtschaftliche Eigentümer Register ist ein zentrales Register, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts (= vertraglich vereinbarter Zusammenschluss mehrere Unternehmen) eingetragen werden.

Dieses Register zielt auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ab und stellt somit einen idealen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern dar. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer werden jene natürlichen Personen verstanden, denen eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Für wen besteht eine Meldepflicht?

Eine Meldepflicht nach dem WiEReG besteht für alle Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 WiEReG die ihren Sitz im Inland haben. Meldepflichtig sind demnach die im Firmenbuch eingetragenen Personen- und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, im Vereinsregister eingetragenen Vereine und gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen. Keine Meldepflicht besteht für protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümer- und Agrargemeinschaften. Des Weiteren sind auch jene wirtschaftlichen Eigentümer von der Meldepflicht befreit, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind. Darunter fallen OGs, KGs und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz.

Der meldepflichtige Rechtsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Meldung abgegeben wird, und zwar binnen vier Wochen ab Eintragung in das jeweilige Stammregister (i.d.R. Firmenbuch). Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung ebenfalls eine Meldung abgegeben werden muss.

Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer kann von dem meldepflichtigen Rechtsträger entweder selbst über das Unternehmensserviceportal (USP) vorgenommen werden oder durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, Notar, Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner).

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19. Februar 2023

Geschäftsführung haftet bei fehlendem internem Kontrollsystem

Philipp Feierabend, MSc

Durch die Entscheidung des OGH (OGH 9 ObA 136/19v vom 26.8.2020) wurde ein GmbH-Geschäftsführer, wegen des Fehlverhaltens seiner Buchhalterin und der damit in Verbindung gebrachten Missachtung seiner Geschäftsführerpflichten verurteilt.

Geschäftsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass im Unternehmen ein funktionierendes Internes Kontrollsystem (IKS) eingerichtet ist. Ist nämlich kein entsprechendes IKS implementiert bzw. ist dieses nicht funktionsfähig so ist der Geschäftsführer für allfällige Schaden daraus verantwortlich und auch haftbar. Im konkreten Fall hatte die Buchhalterin der GmbH Geld veruntreut. Dies geschah einerseits dadurch, dass sie Geld aus der Kassa entnahm und andererseits Überweisungen auf ihr eigenes Konto durchführte.

Die Konzernrichtlinie sah vor, dass vor allem beim Zahlungsverkehr verpflichtend das 4-Augen-Prinzip anzuwenden ist. Dies geschah jedoch durch den Geschäftsführer offensichtlich nicht. Die Betrugshandlungen der Buchhalterin blieben somit für den Geschäftsführer unbemerkt. Nach Feststellungen durch den Jahresabschlussprüfer und der internen Revision wurde der Geschäftsführer entlassen. Auf Basis des § 22 (1) GmbHG, welches ein funktionierendes IKS verlangt, wurde beim Geschäftsführer durch den Gesellschafter Schadenersatz geltend gemacht.

Dabei gelangte der OGH zu der Erkenntnis, dass es irrelevant sei, ob ein neues oder bereits vorhandenes Internes Kontrollsystem verwendet wird. Es muss jedoch regelmäßig evaluiert werden und den Ansprüchen des Unternehmens entsprechen. Vor allem ein 4-Augen-Prinzip muss durchgängig gewährleistet sein.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass für Unternehmen jeglicher Größe die Etablierung und laufende Evaluierung eines adäquaten internen Kontrollsystems von wesentlicher Bedeutung ist.

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30. Januar 2023

Auszug aus den steuerlichen Neuerungen 2023

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Photovoltaikanlagen, Öffi-Ticket und Land- & forstwirtschaftliche Pauschalierung

Steuerliche Befreiung Photovoltaikanlagen:
Aufgrund der derzeitigen Energiesituation und auch unter dem Aspekt, möglichst klimafreundlich Energie zu gewinnen, investieren viele private Haushalte in Photovoltaikanlagen. Bisher waren die Gewinne aus der Einspeisung häufig im Rahmen einer Liebhaberei zu beurteilen oder lagen unter dem Veranlagungsfreibetrag von EUR 730. Durch die steigenden Energiepreise kann es nunmehr steuerlich aber doch zu relevanten Einkünften kommen.

Ab der Veranlagung 2022 sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Zu beachten sind also einerseits der personenbezogene Freibetrag (12.500 kWh) und andererseits die anlagenbezogene Freigrenze (25 kWp).

Öffi-Ticket für Selbständige und Unselbständige:
Bereits ab der Veranlagung 2022 dürfen Selbständige pauschal 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen als Betriebsausgabe geltend machen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet wird. Die ursprünglich vorgesehene Einschränkung auf Jahreskarten zweiter Klasse wurden so nicht ins Gesetz aufgenommen.

Bei Unselbständigen kürzen die Kosten, die der Arbeitgeber für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte übernimmt, erstmals ab 01.01.2023 das Pendlerpauschale. Demnach steht das Pendlerpauschale grundsätzlich weiterhin zu, jedoch ist diese um den Kostenbeitrag zu kürzen. Ebenso steht der Pendlereuro ab 01.01.2023 ungekürzt zu.

Änderungen bei der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung:
Ab der Veranlagung 2023 sollen die relevanten Einheitswertgrenzen für die Teilpauschalierung von EUR 130.000 auf EUR 165.000 angehoben werden. Stichtag für die Beurteilung, ob die Einheitswertgrenze über- oder unterschritten wird, ist der 31.12. eines Jahres.

Wird der selbst bewirtschaftete Einheitswert iHv EUR 165.000 beispielsweise zum 31.12.2022 überschritten, kommt die Teilpauschalierung automatisch zur Anwendung. Wurde der Gewinn hier bisher durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt und wird diese Gewinnermittlungsart 2023 freiwillig fortgeführt, besteht eine 5-jährige Bindungsfrist.

Gleichzeitig wird für Veranlagungen ab 2023 die Umsatzgrenze für die Gewinnpauschalierung in der LuF-PauschVO 2015 angehoben und zwar von EUR 400.000 auf EUR 600.000. Diese Grenze erhöht sich ab 2023 gleichlautend in der Umsatzsteuer.

Zudem wird die Bruttoeinnahmengrenze bei land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben von EUR 40.000 auf EUR 45.000 erhöht.
Mit den Umsatzsteigerungen soll vorwiegend den inflationsbedingten Preis- und Umsatzsteigerung Rechnung getragen werden.

 

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21. November 2022

Investitionsfreibetrag

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Investitionsfreibetrag – Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wurde im Zuge der Ökosozialen Steuerreform ein neuer Investitionsfreibetrag eingeführt. Eingearbeitet wurde der Investitionsfreibetrag in den § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Darin wird geregelt, dass für ab dem 01.01.2023 angeschaffte abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sein sollen. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5%, also auf insgesamt 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Insgesamt ist der Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens, für den der Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden kann, mit 1.000.000 Euro im Wirtschaftsjahr limitiert. Eine entsprechende Aliquotierung, bei Wirtschaftsjahren die keine 12 Monate umfassen, ist vorzunehmen. Dieser Investitionsfreibetrag steht zusätzlich zur Abschreibung zu.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme erfüllt sein:

  • Der Investitionsfreibetrag darf nur im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten geltend gemacht werden.
  • Die Gewinnermittlung hat durch einen Betriebsvermögensvergleich oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen. Eine Geltendmachung im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 EStG oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ist nicht zulässig.
  • Die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird, müssen eine Nutzungsdauer von mind. 4 Jahren aufweisen. Scheidet ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der 4-Jahresfrist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie (unentgeltlich) ins Ausland verbracht, so hat eine Nachversteuerung des entsprechenden Investitionsfreibetrages zu erfolgen. Bei Wirtschaftsgütern, die aufgrund höherer Gewalt aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, unterbleibt eine Nachversteuerung. Eine Nachversteuerung hat auch für Rechtsnachfolger (zB bei Übertragung eines Betriebes) zu erfolgen, sollten diese ein die Nachversteuerung auslösendes Ereignis realisieren.
  • Nachträgliche Änderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewirken eine Anpassung des geltend gemachten Investitionsfreibetrages im Jahr der Änderung.
  • Die entsprechenden Wirtschaftsgüter müssen einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugehörig sein.
  • Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages muss in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen werden.
  • Im Anlagenverzeichnis oder der Anlagenkartei sind die Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag angesetzt wird, entsprechend auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Zudem dürfen nicht alle Wirtschaftsgüter für den Investitionsfreibetrag herangezogen werden.
Nicht geltend gemacht werden darf dieser für:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (zB Gebäude oder PKW, wobei KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km davon wieder ausgenommen sind)
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter – ausgenommen davon sind unkörperliche Wirtschaftsgüter, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zugeordnet werden können
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Die Inanspruchnahme stellt grundsätzlich ein Wahlrecht dar, das im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ausgeübt werden kann. Bei Anschaffungen oder Herstellungen die jahresübergreifend erfolgen, kann der Investitionsfreibetrag von den bereits aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsgut entfallen, im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

Da für ein Wirtschaftsgut nicht gleichzeitig der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden können, lohnt sich ein Vorteilhaftigkeitsvergleich.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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7. November 2022

Energiekostenzuschuss – Wie kommen Sie zum Zuschuss, was müssen Sie tun?

Philipp Feierabend, MSc

Energiekostenzuschuss *Achtung – Nachfrist für Voranmeldung vom 16.01.2023 bis 20.01.2023

Schritt für Schritt zum Energiekostenzuschuss
• Verpflichtende Voranmeldung vom 07.11.2022 bis 28.11.2022* (Zeitraum wurde nochmals verlängert) über die aws Website (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/ ). Hier müssen die allgemeinen Unternehmensdaten, vertretungsbefugte Personen und die Angabe ob der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses EUR 700.000,- überschritten hat, eingegeben werden. Weiters muss auch angegeben werden ob voraussichtlich ein energieintensives Unternehmen vorliegt.

Derzeit ist noch unklar, ob die Voranmeldung für Unternehmen auch durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden könnte. Wir empfehlen daher, die Voranmeldung für Ihr Unternehmen selbst durchzuführen. Gerne stehen wir Ihnen aber bei Problemen jederzeit zur Seite.

Sobald Sie die Voranmeldung durchgeführt haben, ersuchen wir Sie um ehestmögliche Kontaktaufnahme mit uns. Wir möchten uns zeitgerecht mit Ihnen über die notwendigen Bestätigungen bzw. „Feststellungen“ abstimmen (in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht) und so sicherstellen, dass bei Antragstellung alle benötigten Unterlagen vorliegen. Auf Grund der Tatsache dass die Fristen sehr knapp sind, benötigen wir bitte Ihre volle und zeitgerechte Mitarbeit, da wir bei der hohen Anzahl der potentiell zu beantragenden Zuschüsse inkl. möglicher Beantragungszeitfenster über die Weihnachtszeit entsprechend sehr knappe Kapazitäten haben werden.

• Registrierung aws Fördermanager. Falls Sie noch nicht beim aws Fördermanager registriert sind, bitten wir Sie sich auch hier anzumelden, da die Antragsstellung in weiterer Folge über den aws Fördermanager erfolgen wird.

• Feststellung der Energieintensität. Sofern Ihr Unternehmen mehr als EUR 700.000 Jahresumsatz macht, muss eine Festlegung der Energieintensität erfolgen. Dies muss von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in weiterer Folge bestätigt werden. Unternehmen mit einem Jahresumsatz kleiner EUR 700.000 benötigen keinen Nachweis der Energieintensität.

• Ermittlung der förderbaren Kosten. Dafür müssen Sie zuerst den Energieverbrauch im Förderzeitraum (01.02.2022 bis 30.09.2022) anhand von Verbrauchsmessungen mit einen intelligenten Messgerät (Smart Meter, Lastprofilzähler) oder einer Monats-/Jahresabrechnung des Energieversorgers ermitteln. Bei Treibstoffen wird die Ermittlung des Verbrauches auch über entsprechende Abrechnungen (Tankrechnungen) nachzuweisen sein. In weiterer Folge muss die Preissteigerung im Förderzeitraum ermittelt werden. Dafür benötigen Sie für die Energieträger Strom/Erdgas einerseits die Jahresabrechnung aus dem Jahr 2021 und andererseits die Monatsabrechnungen im Förderzeitraum 2022 oder die Verbrauchswerte (wie oben beschrieben) und eine Preisinformation (Vertrag, sonstige Preisinformationen) anhand dieser die Preissteigerung berechnet werden kann. Für Treibstoffe wird ein fixer Durchschnittspreis von 60 Cent pro Liter für 2021 angenommen, hier sind somit keine zusätzlichen Nachweise für 2021 notwendig. Hier finden Sie eine Berechnungshilfe welche von der aws zur Verfügung gestellt wird.

Um den Energiekostenzuschuss beantragen zu können, muss grundsätzlich auch der errechnete Zuschussbetrag die Mindestgrenze von EUR 2.000,- erreichen. Dies bedeutet die Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.09.2022 müssen im Vergleich zu 2021 mehr als EUR 6.666,- ausmachen.

Die Ermittlung der förderbaren Kosten muss ebenfalls durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Grundsätzlich werden die Kosten für die Bestätigungsleistung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers mit einem Pauschalbetrag von 500,- mit gefördert.

• Antrag stellen. Nach der Voranmeldung erhalten Sie per E-Mail einen fixen, zugewiesenen Beantragungszeitraum welcher frühestens am 29. November 2022 startet und spätestens am 15. Februar 2023 endet. Laut letzten Informationen wird der jeweilige Beantragungszeitraum wohl nur 1 Woche betragen, sprich es muss dann innerhalb der vorgegebenen Woche der Antrag zum Energiekostenzuschuss vollständig (inkl. Bestätigungsleistungen des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers) abgegeben werden. Wie schon aus dem letzten Newsletter bekannt, handelt es sich um eine First come – First served Förderung bei welcher das verfügbare Förderungs-Budget in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben wird.

Pauschalförderung für Unternehmen, welche die Zuschussgrenze von EUR 2.000,- nicht erreichen
In Ergänzung zum aws Energiekostenzuschuss ist ein Pauschalförderungsmodell in Ausarbeitung. Dieses ermöglicht Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.09.2022 nicht mehr als EUR 6.666,- ausmachten, (und daher unter die Mindestgrenze von EUR 2.000,- Zuschussbetrag gemäß aws Energiekostenzuschuss fallen) einen Zuschuss zu beantragen.

Es handelt sich dabei um eine ergänzende Maßnahme – eine Voranmeldung zum aws Energiekostenzuschuss ist daher für die betroffenen Unternehmen NICHT erforderlich. Informationen zu dieser ergänzenden Maßnahme werden nach Ausarbeitung folgen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung  -Ihre Ansprechpartner!

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