Steuernews Archive – Seite 11 von 11 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

23. Juni 2021

Nutzungsdauer von Photovoltaikanlagen

Philipp Feierabend, MSc

Vor dem BFG war Ende 2020 die Frage strittig, wie hoch die wirtschaftliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage ist. Mit der Begründung, dass der geförderte Ökostromtarif nur für 13 Jahre garantiert wird, wurde die Nutzungsdauer durch den Beschwerdeführer mit 10 Jahren angesetzt.

Der BFG führte aus das der Hersteller der Module für den Zeitraum von 20 Jahren mit einer Leistung von 80% garantierte. Weiters ging der BFG auch davon aus, dass selbst nach Ende der geförderten Tarife ein Entgelt erzielt werden kann, auch wenn dieses erheblich unter dem Fördertarif liegt. Der Beschwerdeführer hatte auch grundsätzlich nicht die Absicht, die Photovoltaikanlage nach 13 Jahren nicht mehr zu nutzen. Das BFG entschied deshalb das die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit 20 Jahren anzusetzen ist. Auch im Wartungserlass 2021 zu den ESt-Richtlinien wurde die Nutzungsdauer von PV-Anlagen eines Energieversorgungsunternehmens mit 20 Jahren festgelegt

Zurück zur Übersicht

6. April 2021

Gastgewerbepauschalierung 2020

Hanno Nessl

Im Zuge des sogenannten „Wirtshaus-Paketes“ wurde im Jahr 2020 auch die Gastgewerbepauschalierung umfassend erweitert. Diese führt nach den ersten Erfahrungen vielfach zu einer geringeren Steuerlast vor allem für Gastronomiebetriebe im ländlichen Bereich.

Die Gastgewerbepauschalierung kann für alle Betriebsarten des Gastgewerbes, diese umfasst sowohl die Beherbergung von Gästen sowie die Verabreichung von Speisen und Getränken aller Art, unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

  • Es muss eine Berechtigung für das Gastgewerbe während des gesamten Jahres vorliegen
  • Der Umsatz im vorangegangenen Jahr darf EUR 400.000 (netto) nicht überschritten haben
  • Es darf keine Buchführungspflicht bestehen und auch freiwillig keine Bücher geführt werden

Die Gastgewerbepauschalierung ist in einem Modularsystem aufgebaut und umfasst 3 Module.

  • Grundpauschale
  • Mobilitätspauschale
  • Energie- und Raumpauschale

Die Grundpauschale darf mit 15% des Umsatzes angesetzt werden und schlägt sich mit min. EUR 6.000,- und mit max. EUR 60.000,- als Betriebsausgabe nieder. In dieser Pauschale werden u.a. folgende Kosten abgedeckt: Bürobedarf, Werbung, Fachliteratur, Bewirtung, Arbeitszimmer im Wohnungsverband, geringwertige Wirtschaftsgüter und Buchhaltungsaufwand. Die Grundpauschale dient als Voraussetzung für die Anwendung der beiden anderen Pauschalen.

Die Mobilitätspauschale richtet sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde und schlägt sich mit 2% (mehr als 10.000 Einwohner: Höchstbetrag EUR 8.000), 4% (zwischen 5.001 und 10.000 Einwohner: Höchstbetrag EUR 16.000) und 6% (max. 5.000 Einwohner: Höchstbetrag EUR 24.000) als Betriebsausgabe nieder. Die Mobilitätspauschale dient zur Abdeckung der KFZ-Kosten, der betrieblichen Nutzung anderer Verkehrsmittel, sowie der Verpflegung als auch Unterkunft bei betrieblich veranlassten Reisen. Sollte die Mobilitätspauschale nicht in Anspruch genommen werden, so können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.

Die Energie- und Raumpauschale umfasst die Aufwendungen für Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung, als auch den Versicherungsaufwand und darf mit max. 8% des Umsatzes angesetzt werden (max. EUR 32.000). Die Energie- und Raumpauschale umfasst nicht die Aufwendungen für Instandhaltungen, Instandsetzungen, AfA, Ausgaben für Miete und Pacht, womit diese separat als Betriebsausgabe angesetzt werden können. Äquivalent zur Mobilitätspauschale können auch bei der Energie- und Raumpauschale auch die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.

Aufgrund des modularen Aufbaues der Gastgewerbepauschalierung kann frei gewählt werden, ob ein, zwei oder alle drei Module angewendet werden. Für die Anwendung der Mobilitätspauschale als auch der Energie- und Raumpauschale ist die Grundpauschale verpflichtend anzuwenden. Wird die Pauschalierung erstmalig in Anspruch genommen, gilt dies in der gewählten Variante (ein, zwei oder alle drei Module) jedoch verpflichtend für das laufende und die zwei nachfolgenden Jahre. Wird von der Pauschalierung in die Bilanzierung oder in die vollständige Einnahmen-Ausgaben Rechnung gewechselt, so darf ein neuerlicher Wechsel in die Pauschalierung erst nach 3 Jahren erfolgen.

Zurück zur Übersicht

12. März 2021

Ärztliche Umsatzsteuerbefreiung: Heilbehandlung & Gutachten

Mag. Klaus Lepuschütz

Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung wurden einige Anpassungen bei für Ärzte wichtigen Begrifflichkeiten vorgenommen.

Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit.

Die Umsatzsteuerrichtlinien führen dann detailliert aus, was die Finanzverwaltung unter Heilbehandlung versteht. Hier gab es zwei Ergänzungen:

  • Ergänzt wurde, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann.
  • Die Liste von Tätigkeiten, die nicht als Heilbehandlung gelten, wurde ergänzt um folgenden Punkt: „Leistungen, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht geeignet sind, zum Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beizutragen.“

Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt. Einige Gutachten fallen jedoch nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Hier wurde erweitert, dass Gutachten über verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen im Sinne der §§ 17 und 18 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ab 1.7.2021 nicht unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung fallen.

Zurück zur Übersicht

3. Februar 2021

Neugründungs-Fördergesetz (NeuFöG)

Mag. Hans Malliga

Durch das NeuFöG sparen sich Unternehmer bei der Neugründung oder Übernahme von Betrieben Kosten im Zusammenhang mit der Gründung/Übernahme.

Voraussetzung ist, dass der neue Betriebsinhaber innerhalb der letzten 5 Jahre im In- und Ausland nicht in vergleichbarer Art (in der selben Branche) in beherrschender Stellung betrieblich tätig war. Weiters müssen entweder neue betriebliche Strukturen geschaffen werden, oder ein Betrieb/Teilbetrieb entgeltlich oder unentgeltlich übernommen werden und ein Wechsel des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers stattfinden.

Treffen alle Voraussetzungen zu, so unterbleiben u.a. Gerichtsgebühren für die Eintragung im Firmenbuch und im Grundbuch, in speziellen Fällen die Grunderwerbsteuer sowie bei den Lohnabgaben die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die ersten 36 Monate!

Um in den Genuss der Begünstigungen des NeuFöG zu kommen, muss im Zuge der Gründung das Formular NeuFö2 von der gesetzlichen Berufsvertretung (i.d.R. der WKÖ) eingeholt werden und den entsprechenden Behörden im Original vorgelegt werden.

Zurück zur Übersicht

2. Februar 2021

E-Auto – ein Steuerzuckerl

Philipp Feierabend, MSc

Die Anzahl der E-Autos im täglichen Straßenverkehr nimmt stetig zu und immer mehr neue Modelle kommen auf den Markt.

Getrieben wird der Trend im Wesentlichen durch Unternehmen, da das E-Auto im Vergleich zum „Verbrenner“ steuerlich und fördertechnisch sehr begünstigt wird. Im Folgenden zeigen wir Ihnen eine kurze Übersicht über die bestehenden steuerlichen Vorteile:

Vorsteuerabzug: Bis zu € 40.000 brutto Anschaffungskosten besteht für das E-Auto ein voller Vorsteuerabzug. Liegen die Anschaffungskosten über 40.000 EUR und unter 80.000 EUR kann zwar der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, allerdings erfolgt in diesen Fällen eine Korrektur über die Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung. Darüber hinaus steht kein Vorsteuerabzug mehr zu. Zusätzlich sind auch die Stromkosten aus der „Betankung“ vorsteuerabzugsberechtigt. Betriebsausgaben wie Strom zur „Betankung“ berechtigen auch beim E-Auto zum vollen Vorsteuerabzug auch mit Anschaffungskosten von über 80.000 EUR. Wird das E-Auto jedoch vom Unternehmer weniger als 100 % betrieblich genutzt, ist von den Gesamtkosten (AfA, Leasingraten, laufende Betriebskosten) auch umsatzsteuerlich ein durch ein Fahrtenbuch nachzuweisender Privatanteil im Sinne der Eigenverbrauchsbesteuerung auszuscheiden.

Sachbezugsfrei: Eine der wesentlichsten Begünstigungen besteht darin, dass bei Privatnutzung des arbeitgebereigenen E-Auto ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist. Dies gilt für Mitarbeiter wie auch für (Gesellschafter-)Geschäftsführer.

Degressive Abschreibung: Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist auch bei E-Autos grundsätzlich die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zugrunde zu legen. Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte E-Autos ist jedoch auch die Möglichkeit gegeben die degressiven Abschreibung iHv bis zu 30% anzuwenden. Dadurch können Steuerspareffekte vorgezogen werden.

Sonstige steuerliche Vorteile: E-Autos sind zudem nicht NoVA-pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an.

Zurück zur Übersicht

25. Januar 2021

Wie werden die Erträge eines Arztes besteuert?

Mag. Klaus Lepuschütz

Ärzte kommen je nach Art ihrer Tätigkeit in der Regel mit unterschiedlichen Steuergesetzen in Berührung wie zum Beispiel:

  • als niedergelassener Arzt in der Form eines Einzelunternehmers mit Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
  • als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH mit Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
  • als angestellter Arzt in einer Krankenanstalt mit der Einkommensteuer

Die Erträge von Ärzten sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. Die Einkommensteuer tritt üblicherweise in folgenden Formen auf:

  • Lohnsteuer: Bei Ärzten, die in einem Dienstverhältnis stehen. In diesem Fall werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
  • Veranlagte Einkommensteuer: bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Zusatzeinkünfte (z. B. Vermietungen)
  • Kapitalertragsteuer: bei den meisten Zinseinkünften
  • Immobilienertragsteuer: beim Verkauf einer Immobilie

Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, wird die Lohnsteuer vom Dienstgeber einbehalten, bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist der Gewinn zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben. Nachfolgend soll beispielhaft dargestellt werden, ob die Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit unterliegt.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

  • Einkünfte aus der Ordination
  • Die sogenannten Klassegebühren gehören sowohl beim Primararzt als auch bei nachgeordneten Ärzten grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden.
  • Freiberufliche Vertretungsärzte, die eine Vertretungstätigkeit gemäß Ärztegesetz ausüben und unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz fallen.
  • Einkünfte als Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH: Ist ein Arzt an einer Ärzte-GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so sind dies Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Erträge der Ärzte-GmbH selbst unterliegen der Körperschaftsteuer. Für Ausschüttungen aus der GmbH an den Arzt ist zudem Kapitalertragsteuer abzuführen.
  • Einkünfte aus bestimmten Neben-tätigkeiten (z. B. Fachvorträge)

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

  • Einkünfte aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt
  • Krankenanstalt hebt Sondergebühr von Klassepatient im eigenen Namen ein und zahlt einen gewissen Prozentsatz sowohl an den Primararzt als auch an den Assistenzarzt. Sie sind zusammen mit dem laufenden Monatsbezug der Lohnsteuer zu unterwerfen.
  • Gemeinde-(Distrikts-)Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung. Diese Einkünfte stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar.
Zurück zur Übersicht