Budgetbegleitgesetz 2027-2028 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

16. Juni 2026

Budgetbegleitgesetz 2027-2028

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Am 10. Juni 2026 wurde parallel zur Budgetrede des Finanzministers die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 veröffentlicht. Dieses Gesetzespaket enthält eine Reihe steuerlicher Anpassungen und kündigt eine Reihe steuerlicher Maßnahmen an, die nachfolgend vorgestellt werden sollen. Es handelt sich um einen Überblick der geplanten Änderungen:

Geplante Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer

Geplant ist eine Staffelung der Körperschaftsteuer. Der reguläre Steuersatz bleibt bei 23 %, jedoch soll für Einkommensteile über 1 Mio. Euro künftig ein Steuersatz von 24 % gelten. Bei Unternehmensgruppen nach § 9 KStG sollte die Erhöhung ebenfalls auf das gesamte Gruppeneinkommen angewendet werden. Auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften sind grundsätzlich betroffen, mit Ausnahme von Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Organisationen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG – für diese bleibt es bei 23 %.

Neu angekündigt wurde die Einführung des § 8 Abs. 2a KStG zu Gesellschafterverrechnungskonten: Forderungen gegenüber natürlichen Personen als Gesellschafter sollten demnach bis zum Bilanzstichtag entweder beglichen oder in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt werden (inkl. Schriftform, Sicherheiten, marktüblicher Verzinsung, Bonitätsprüfung). Erfolgt dies nicht, gilt die Forderung ab dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag als ausschüttungsgleich und löst KESt aus. Bei Beteiligungen ab 10 % greift die Regelung erst ab einem Forderungsstand von über 50.000 Euro. Die Bestimmung soll für Wirtschaftsjahre gelten, die im Kalenderjahr 2027 enden.

Geplante Änderungen im Bereich der Einkommensteuer

Immobilienertragsteuer

Für die Veräußerung von Altvermögen (nicht steuerverfangen vor dem 31. März 2012) soll die effektive Steuerbelastung erhöht werden, obwohl der nominelle Steuersatz von 30 % unverändert bleibt. Die Anpassung erfolgt über geänderte pauschale Anschaffungskosten:

  • Ohne Umwidmung soll die effektive Steuer von 4,2 % auf 6 % steigen.
  • Bei Umwidmung in Bauland nach dem 31.12.1987 erhöht sich die Belastung demnach von 18 % auf 21 %.
  • Bei Umwidmung nach dem 31.12.2024 kommt zusätzlich der bereits eingeführte Umwidmungszuschlag von 30 % zum Tragen, wodurch die effektive Steuer von 23,4 % auf 27,3 % steigen soll.

Die Änderungen sollen für Verkäufe ab dem 1. Jänner 2027 gelten.

Weitere geplante Änderungen im EStG:

  • Degressive Abschreibung: Elektrizitätsunternehmen konnten die degressive AfA länger nutzen als andere Unternehmen. Künftig soll der maximal zulässige Prozentsatz für Wirtschaftsgüter, die zwischen 30. Juni 2020 und 1. Jänner 2026 angeschafft wurden, in Wirtschaftsjahren ab 2027 bis 2029 auf 10 % (statt bisher 30%) begrenzt werden.
  • Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag soll vorübergehend auf Realinvestitionen (keine Wertpapiere) für die Wirtschaftsjahre 2027–2029 beschränkt werden. Demnach sollen Wertpapiere aus der begünstigten Investitionsmöglichkeit rausfallen. Nach dem 31.12.2029 sollen Wertpapiere dann wieder als Investitionsmöglichkeit für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zur Verfügung stehen.
  • Einführung eines Sachbezugs für emissionsfreie Fahrzeuge- demnach soll es künftig einen Sachbezug für Elektrofahrzeuge geben:
    • 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten, max. 180 €/Monat
    • ab 2028: 0,625 %, max. 300 €/Monat
  • Abschaffung des großen/kleinen Arbeitsplatzpauschales ab 2027 sowie des Telearbeitspauschales. Ergonomisches Mobiliar bleibt bis 300 €/Jahr abzugsfähig.
  • Einschränkung der Aufteilungsmöglichkeiten beim Familienbonus Plus auf Haushalte mit Kindern unter 4 Jahren.
  • Aussetzung der jährlichen Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrags.

Geplante Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer

Bei Verdacht auf Finanzvergehen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren soll künftig ein zweijähriger Ausschluss vom unbaren EUSt-Verfahren (§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG) per Bescheid ausgesprochen werden können.

Weitere geplante Budgetmaßnamen

  • Stabilitätsabgabe (Bankenabgabe): Der derzeitige Steuersatz soll bis 2029 unverändert bleiben. Ab 2030 soll die Abgabe wieder auf das Niveau vor dem Budgetsanierungsmaßnahmen-Gesetz 2025 Teil I zurückgeführt werden. Gleiches gilt für die Zumutbarkeits- und Belastungsgrenzen. Zusätzlich soll die mit dem Budget­sanierungs­maßnahmengesetz 2025 I für die Jahre 2025 und 2026 eingeführte Sonderzahlung in der derzeit bestehenden Höhe bis einschließlich das Kalenderjahr 2028 fortgeführt werden. Im Kalenderjahr 2029 soll der Betrag der Sonder­zahlung um etwas mehr als zwei Drittel abge­senkt werden und ab dem Kalenderjahr 2030 zur Gänze entfallen.
  • Bewertungsgesetz: In einigen steuerlichen Bestimmungen wird auf den gemeinen Wert als Wertmaßstab abge­stellt, der im Bewertungs­gesetz definiert wird. In § 13 BewG, der den gemeinen Wert für Wertpapiere und Anteile normiert, soll ein neuer Absatz 4 angefügt werden. Der neue § 13 Abs 4 BewG soll die Möglichkeit eröffnen, unter bestimmten Voraussetzungen den gemeinen Wert aus einem einzigen Verkauf abzuleiten. Dies gilt dann, wenn es sich beim veräußerten Kapital­anteil um einen hinsichtlich Beteiligungsausmaß und der damit ver­bundenen Rechte (z. B. Stimm­rechte) um einen mit dem zu be­werten­den Kapitalanteil vergleichbaren Kapitalanteil handelt. Zusätzlich soll eine Ableitung aber auch bei nicht unmittelbar vergleichbaren Ver­käufen durch Vornahme von auf dem jeweiligen Stand der anerkannten Bewertungs­wissen­schaften basierenden Zu- oder Abschlägen ermöglicht werden. Darüber hinaus kann die Ableitung des gemeinen Wertes auch aus dem zu bewertenden Vorgang zeitlich nachgelagerten Verkäufen erfolgen, wobei in diesem Fall der „Vergleichs-Verkauf“ als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 295a BAO gilt. Die neue Bestimmung soll bereits auf nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge anzu­wenden sein.
  • Bundesabgabenordnung: Zur besseren Aufdeckung nicht deklarierter Vermietungseinkünfte und Scheingeschäfte im Immobilienbereich sollen künftig mehr Daten verarbeitet werden dürfen: Daten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sollen künftig nicht nur für Einheitsbewertung sondern auch für abgabenrechtliche Zwecke und Risikomanagement genutzt werden. Aus dem Grundbuch werden zusätzliche Informationen wie Pfandrechte und Wohnungseigentum übermittelt.
  • Weiters geplant ist eine Erhöhung der Alkoholsteuer, die Ausweitung der Strafbestände im FinStrG auf tabakverwandte Produkte (z. B. E‑Zigaretten) sowie eine Schaffung einer Ersatzregelung bei der Berechnung der Nova für KFZ, die aus Drittstaaten importiert werden.

Geplante Änderungen in der Sozialversicherung und Lohnverrechnung

  • Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Geringverdiener: Es ist geplant, die bisherige Staffelung der reduzierten ALV-Beiträge für niedrige Einkommen ab 1.1.2027 abzuschaffen. Künftig soll für alle Arbeitnehmer der reguläre Beitragssatz von 2,95 % gelten. Für bereits vor dem 1.1.2027 bestehende Dienstverhältnisse ist eine Übergangsregelung vorgesehen.
  • Arbeitslosenversicherung für ältere Dienstnehmer: Ab 1.1.2027 soll die generelle Befreiung von Personen ab 63 Jahren von der Arbeitslosenversicherung entfallen. Der Arbeitgeberbeitrag ist demnach bis zum Erreichen der Pensionsvoraussetzungen zu entrichten.
  • ASVG‑Höchstbeitragsgrundlage: Für die Jahre 2027 und 2028 sind außerordentliche Erhöhungen der Höchstbeitragsgrundlage geplant: 2027: +150 € monatlich (+5 € täglich); 2028: +50 € monatlich (+1,67 € täglich)
  • Telearbeitspauschale: Die Steuerfreiheit und Abzugsfähigkeit des Telearbeitspauschales soll ab 1.1.2027 entfallen.
  • Familienbonus Plus: Ab 1.1.2027 soll die Aufteilung des Familienbonus Plus eingeschränkt werden: Hat ein Haushalt kein Kind unter 4 Jahren, kann der Bonus künftig nur noch 75/25 oder 50/50 zwischen den Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. Die Möglichkeit einer 100%-Zurechnung soll entfallen, um die Erwerbstätigkeit zu fördern.
  • Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB): Ab 1.1.2028 soll der Dienstgeberbeitrag von 3,7 % auf 2,7 % gesenkt werden. Gleichzeitig soll die DB‑Befreiung für Arbeitnehmer ab 60 Jahren entfallen.
  • Nichtanpassung von Familien‑, Sozial‑ und Krankenversicherungsleistungen: Für das Jahr 2028 ist geplant, die Inflationsanpassung folgender Leistungen erneut auszusetzen: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Krankengeld, Rehabilitationsgeld sowie das Wiedereingliederungsgeld.

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