Peter Rohrmoser, Autor bei kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer – Seite 2 von 2

3. Februar 2021

Neugründungs-Fördergesetz (NeuFöG)

Mag. Hans Malliga

Durch das NeuFöG sparen sich Unternehmer bei der Neugründung oder Übernahme von Betrieben Kosten im Zusammenhang mit der Gründung/Übernahme.

Voraussetzung ist, dass der neue Betriebsinhaber innerhalb der letzten 5 Jahre im In- und Ausland nicht in vergleichbarer Art (in der selben Branche) in beherrschender Stellung betrieblich tätig war. Weiters müssen entweder neue betriebliche Strukturen geschaffen werden, oder ein Betrieb/Teilbetrieb entgeltlich oder unentgeltlich übernommen werden und ein Wechsel des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers stattfinden.

Treffen alle Voraussetzungen zu, so unterbleiben u.a. Gerichtsgebühren für die Eintragung im Firmenbuch und im Grundbuch, in speziellen Fällen die Grunderwerbsteuer sowie bei den Lohnabgaben die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die ersten 36 Monate!

Um in den Genuss der Begünstigungen des NeuFöG zu kommen, muss im Zuge der Gründung das Formular NeuFö2 von der gesetzlichen Berufsvertretung (i.d.R. der WKÖ) eingeholt werden und den entsprechenden Behörden im Original vorgelegt werden.

Zurück zur Übersicht

2. Februar 2021

E-Auto – ein Steuerzuckerl

Philipp Feierabend, MSc

Die Anzahl der E-Autos im täglichen Straßenverkehr nimmt stetig zu und immer mehr neue Modelle kommen auf den Markt.

Getrieben wird der Trend im Wesentlichen durch Unternehmen, da das E-Auto im Vergleich zum „Verbrenner“ steuerlich und fördertechnisch sehr begünstigt wird. Im Folgenden zeigen wir Ihnen eine kurze Übersicht über die bestehenden steuerlichen Vorteile:

Vorsteuerabzug: Bis zu € 40.000 brutto Anschaffungskosten besteht für das E-Auto ein voller Vorsteuerabzug. Liegen die Anschaffungskosten über 40.000 EUR und unter 80.000 EUR kann zwar der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, allerdings erfolgt in diesen Fällen eine Korrektur über die Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung. Darüber hinaus steht kein Vorsteuerabzug mehr zu. Zusätzlich sind auch die Stromkosten aus der „Betankung“ vorsteuerabzugsberechtigt. Betriebsausgaben wie Strom zur „Betankung“ berechtigen auch beim E-Auto zum vollen Vorsteuerabzug auch mit Anschaffungskosten von über 80.000 EUR. Wird das E-Auto jedoch vom Unternehmer weniger als 100 % betrieblich genutzt, ist von den Gesamtkosten (AfA, Leasingraten, laufende Betriebskosten) auch umsatzsteuerlich ein durch ein Fahrtenbuch nachzuweisender Privatanteil im Sinne der Eigenverbrauchsbesteuerung auszuscheiden.

Sachbezugsfrei: Eine der wesentlichsten Begünstigungen besteht darin, dass bei Privatnutzung des arbeitgebereigenen E-Auto ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist. Dies gilt für Mitarbeiter wie auch für (Gesellschafter-)Geschäftsführer.

Degressive Abschreibung: Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist auch bei E-Autos grundsätzlich die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zugrunde zu legen. Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte E-Autos ist jedoch auch die Möglichkeit gegeben die degressiven Abschreibung iHv bis zu 30% anzuwenden. Dadurch können Steuerspareffekte vorgezogen werden.

Sonstige steuerliche Vorteile: E-Autos sind zudem nicht NoVA-pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an.

Zurück zur Übersicht

25. Januar 2021

Wie werden die Erträge eines Arztes besteuert?

Mag. Klaus Lepuschütz

Ärzte kommen je nach Art ihrer Tätigkeit in der Regel mit unterschiedlichen Steuergesetzen in Berührung wie zum Beispiel:

  • als niedergelassener Arzt in der Form eines Einzelunternehmers mit Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
  • als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH mit Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
  • als angestellter Arzt in einer Krankenanstalt mit der Einkommensteuer

Die Erträge von Ärzten sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. Die Einkommensteuer tritt üblicherweise in folgenden Formen auf:

  • Lohnsteuer: Bei Ärzten, die in einem Dienstverhältnis stehen. In diesem Fall werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
  • Veranlagte Einkommensteuer: bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Zusatzeinkünfte (z. B. Vermietungen)
  • Kapitalertragsteuer: bei den meisten Zinseinkünften
  • Immobilienertragsteuer: beim Verkauf einer Immobilie

Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, wird die Lohnsteuer vom Dienstgeber einbehalten, bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist der Gewinn zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben. Nachfolgend soll beispielhaft dargestellt werden, ob die Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit unterliegt.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

  • Einkünfte aus der Ordination
  • Die sogenannten Klassegebühren gehören sowohl beim Primararzt als auch bei nachgeordneten Ärzten grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden.
  • Freiberufliche Vertretungsärzte, die eine Vertretungstätigkeit gemäß Ärztegesetz ausüben und unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz fallen.
  • Einkünfte als Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH: Ist ein Arzt an einer Ärzte-GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so sind dies Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Erträge der Ärzte-GmbH selbst unterliegen der Körperschaftsteuer. Für Ausschüttungen aus der GmbH an den Arzt ist zudem Kapitalertragsteuer abzuführen.
  • Einkünfte aus bestimmten Neben-tätigkeiten (z. B. Fachvorträge)

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

  • Einkünfte aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt
  • Krankenanstalt hebt Sondergebühr von Klassepatient im eigenen Namen ein und zahlt einen gewissen Prozentsatz sowohl an den Primararzt als auch an den Assistenzarzt. Sie sind zusammen mit dem laufenden Monatsbezug der Lohnsteuer zu unterwerfen.
  • Gemeinde-(Distrikts-)Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung. Diese Einkünfte stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar.
Zurück zur Übersicht