Auftraggeberhaftung im Baubereich - Erhöhung der Haftungsbeträge für Arbeitskräfteüberlassung ab 01.01.2026 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

4. Mai 2026

Auftraggeberhaftung im Baubereich – Erhöhung der Haftungsbeträge für Arbeitskräfteüberlassung ab 01.01.2026

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Durch die Auftraggeberhaftung wurde im Baubereich ein System geschaffen, mit dem Ausfälle von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnabgaben durch Sozialbetrug entgegengewirkt werden soll.

Es verpflichtet Unternehmen, die die Erbringung von Bauleistungen iSd § 19 Abs. 1a UStG an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergeben, für die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnabgaben durch ihre Subunternehmer einzustehen. Die Bauleistungen umfassen dabei alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Unter Bauwerke fallen dabei nicht nur Gebäude sondern sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende hergestellt Anlagen.

Ab 01.01.2026 kommt es zu erhöhten Haftungsbestimmen für Arbeitskräfteüberlassung bzw. Leiharbeit: Der Auftraggeber haftet dabei für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben, die der Auftragnehmer an die ÖGK und das Finanzamt abzuführen hat. Der Haftungsbetrag erhöht sich ab 01.01.2026 von 20% auf 32% für Sozialversicherungsbeiträge und von 5% auf 8% für Lohnabgaben. Wird die Erbringung von Bauleistungen an Subunternehmen weitergegeben, muss der Auftraggeber nun genau prüfen, ob der Vertragspartner eine Bauleistung bzw Werkleistung oder eine bloße Arbeitskräftegestellung erbringt. Für Bauleistungen bleibt es nämlich bei der Haftung von 25 %, dh 20 % Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben. In beiden Fällen setzt die Haftungsinanspruchnahme voraus, dass gegen den Auftragnehmer erfolglos Exekution geführt wurde oder ein Insolvenztatbestand vorliegt.

Auftraggeber können sich ihrer Haftung entledigen, wenn

  • er seinen Vertrag mit einem Partnerunternehmen abschließt, das zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der HFU Liste eingetragen ist oder
  • er eine Zahlung von 25% bzw. 40% des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum AGH zur Weiterleitung an den Krankenversicherungsträger und das Finanzamt leistet.

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