Anheben der Grenzen für den Verkürzungszuschlag ab 01.01.2026 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

4. Mai 2026

Anheben der Grenzen für den Verkürzungszuschlag ab 01.01.2026

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde der Anwendungsbereich für den Verkürzungszuschlag in § 30a FinStrG erweitert. Werden im Rahmen einer Betriebsprüfung Sachverhalte aufgedeckt, bei denen der Verdacht auf ein Finanzvergehen besteht, kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen einen Verkürzungszuschlag festsetzen. Dieser beträgt ab 01.01.2026 bei Nachforderungen über EUR 50.000 pauschal 15%, darunter wie bisher 10%. Um Straffreiheit zu erlangen, müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss der Verdacht eines Finanzvergehens vorliegen und die vom Verdacht erfasste Abgabennachforderung darf  zwei Betragsgrenzen (EUR 100.000 für den gesamten Prüfungszeitraum und EUR 33.000 pro Veranlagungszeitraum) nicht überschreiten.
  • Die Abgabenbehörde setzt eine Abgabenerhöhung iHv 10% bzw. 15% fest, sofern kein Finanzstrafverfahren anhängig ist, keine Selbstanzeige vorliegt und es keiner Bestrafung des Täters bedarf.
  • Der Abgabepflichtige ist binnen 14 Tagen einverstanden und beantragt innerhalb dieser Frist die Festsetzung der Abgabenerhöhung. Die Einzahlung der Abgabennachforderung und des Verkürzungszuschlages hat binnen 1 Montas zu erfolgen, wobei für die zugrunde liegende Abgabennachforderung auch ein Ratenansuchen auf max. 6 Monate gestellt werden kann. Nicht aber für den Verkürzungszuschlag, dieser ist sofort zur Gänze zu entrichten.

Durch einen erfolgreich exerzierten Verkürzungszuschlag können Finanzstrafverfahren vermieten werden und zudem zu Straffreiheit kommen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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