Neue Regeln für Gesellschafter-Verrechnungskonten ab 2027 – kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

21. September 2026

Neue Regeln für Gesellschafter-Verrechnungskonten ab 2027

Astrid Wieser, MSc

Handlungsbedarf für Gesellschafter und GmbHs

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde in § 8 Abs. 2a KStG eine neue Ausschüttungsfiktion eingeführt. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person und besteht zum Bilanzstichtag eine Verrechnungsforderung der Gesellschaft gegenüber diesem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person, ist die Forderung bis zum Ablauf des Bilanzstichtags auszugleichen. Dies gilt auch bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen. Alternativ kann die Verrechnungsforderung in eine den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entsprechende Forderung aus einem Kreditvertrag umgewandelt werden.

Erfolgt weder ein Ausgleich noch eine solche Umwandlung, gilt der den Betrag von 50.000 Euro übersteigende Forderungsteil als offen ausgeschüttet und zugeflossen und löst grundsätzlich Kapitalertragsteuer aus. Folglich sollen generell nur jene Forderungsteile der Ausschüttungsfiktion unterliegen, die mit Ablauf des Bilanzstichtages einen Betrag von 50.000 Euro übersteigen. Dieser Betrag ist als Freibetrag vorgesehen. Die neue Regelung ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden. Bei einem Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Dezember ist daher erstmals der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2027 betroffen.

Zum Gesellschafterverrechnungskonto

Finanzielle Transaktionen zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern werden häufig auf Verrechnungskonten verbucht. Dabei stellen Entnahmen eines Gesellschafters aus einer Kapitalgesellschaft rückzahlungspflichtige Vorgänge dar. Die Entnahmen werden üblicherweise auf einem Verrechnungskonto der Gesellschaft verbucht, das in der Folge mit Forderungen auf Gewinnausschüttungen verrechnet oder durch Einzahlungen aufgefüllt wird. Entnahmen werden auf dem Verrechnungskonto als Abgänge und Einzahlungen als Zugänge erfasst.

Bisher wurde ein solcher Saldo steuerlich nicht automatisch als Ausschüttung behandelt. Für die Beurteilung waren unter anderem die Bonität des Gesellschafters und seine Rückzahlungsabsicht von Bedeutung. Die neue gesetzliche Regelung schafft für bestimmte Forderungen eine eigene Ausschüttungsfiktion. Eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter, fällt nicht unter diese neue Regelung.

Die Verrechnungsforderung muss bis zum Ablauf des Bilanzstichtags entweder:

  • vollständig ausgeglichen oder
  • in eine den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entsprechende Forderung aus einem Kreditvertrag umgewandelt werden.

Für einen solchen Kreditvertrag werden also demonstrativ Schriftlichkeit,  laufende Verzinsung und eine Rückzahlungsverpflichtung als Kriterien der Fremdüblichkeit genannt. Erfolgt weder ein Ausgleich noch eine solche Umwandlung, gilt der den Betrag von 50.000 Euro übersteigende Forderungsteil als offen ausgeschüttet und zugeflossen. Die 50.000-Euro-Bagatellgrenze gilt unabhängig von der Beteiligungshöhe. Die fiktive Ausschüttung gilt mit dem Tag nach der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses als zugeflossen. Erfolgt die Beschlussfassung nicht innerhalb von fünf Monaten nach dem Bilanzstichtag, gilt die Ausschüttung spätestens nach Ablauf dieser Fünfmonatsfrist als zugeflossen. Für die fiktive Ausschüttung fällt grundsätzlich Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % an, welche innerhalb einer Woche anzumelden und einzuzahlen ist.

Die Regelung erfasst unmittelbare und mittelbare Beteiligungsverhältnisse sowie Forderungen gegenüber nahestehenden Personen. Welche Personen konkret als nahestehend gelten und wie mehrere Verrechnungskonten zusammenzurechnen sind, ist anhand der gesetzlichen Regelung und der weiteren Verwaltungspraxis zu beurteilen.

Fazit

Die neue Ausschüttungsfiktion erhöht den Handlungsdruck bei offenen Gesellschafter-Verrechnungskonten deutlich. Ein zum Bilanzstichtag bestehender Sollsaldo kann – trotz fehlender tatsächlicher Ausschüttung – Kapitalertragsteuer auslösen. Die 50.000 Euro Bagatellgrenze, die Einbeziehung nahestehender Personen und der maßgebliche Zuflusszeitpunkt sind dabei besonders zu beachten.

Unternehmen mit solchen Konten sollten die Salden und Personenverhältnisse daher bereits jetzt überprüfen. Je früher die Rückzahlung oder eine belastbare Darlehensgestaltung geplant wird, desto besser lassen sich unerwartete Steuerbelastungen und kurzfristiger Zeitdruck vermeiden.

Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig an, wenn in Ihrer Gesellschaft ein Gesellschafter-Verrechnungskonto mit Sollsaldo besteht oder Forderungen gegenüber nahestehenden Personen vorliegen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

Redaktioneller Hinweis: Der Beitrag stellt die wesentlichen Grundzüge der Neuregelung dar und ersetzt keine Prüfung des konkreten Verrechnungskontos, der Beteiligungsstruktur oder der Darlehensvereinbarung. Die konkrete Einbeziehung nahestehender Personen, die Zusammenrechnung mehrerer Verrechnungskonten und die steuerliche Behandlung einer späteren Tilgung sollten im Einzelfall geprüft werden. Die Anwendung sollte anhand des kundgemachten Gesetzestextes und der weiteren Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis beurteilt werden.


Rechtliche Grundlagen und Quellen:

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