Trinkgelder in Buschenschanken
Seit 1. Juli 2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für Dienstnehmer, die in einer Buschenschank beschäftigt sind. Die Regelung erfasst neben regulär beschäftigten Dienstnehmern auch Lehrlinge sowie Pflichtpraktikanten, sofern diese in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Bereich der Buschenschank tätig sind.
Die in der entsprechenden Verlautbarung festgelegten Trinkgeldpauschalen beziehen sich grundsätzlich auf eine Vollzeitbeschäftigung. Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern ist die jeweilige Pauschale daher entsprechend dem Beschäftigungsausmaß aliquot zu berechnen. Als Grundlage ist dabei eine monatliche Vollzeitarbeitszeit von 173 Stunden heranzuziehen.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist somit das vertraglich vereinbarte beziehungsweise regelmäßig geleistete monatliche Beschäftigungsausmaß ins Verhältnis zu den 173 monatlichen Stunden einer Vollzeitbeschäftigung zu setzen. Die sich daraus ergebende aliquote Pauschale ist für die Abrechnung und die sozialversicherungsrechtliche Behandlung heranzuziehen.
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Quelle: ÖGK