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16. Juni 2026

Auftraggeberhaftung im Baubereich – So schützen Sie sich durch die HFU-Liste

Mag. Selina Greile-Preßler

In einem unserer letzten Beiträge haben wir Sie über die ab 1. Jänner 2026 gültigen erhöhten Haftungsbeträge im Rahmen der Auftraggeberhaftung informiert. Wenn Sie als Unternehmer Bauleistungen an Subunternehmer vergeben, möchten wir Ihnen in diesem Beitrag gezielt erklären, wie Sie sich bei bestehender Eintragung Ihrer Auftragnehmer in die sogenannte HFU-Liste wirksam von der Haftung befreien können. Umgekehrt können auch Sie sich in die HFU-Liste eintragen lassen, wenn Sie als Subunternehmer für andere Unternehmen Aufträge in der Baubranche wahrnehmen.

Was ist die HFU-Liste – und warum ist sie für Sie relevant?

Die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) ist ein vom Dienstleistungszentrum AGH („DLZ-AGH“) geführtes Verzeichnis von Unternehmen, die nachweislich ihren Verpflichtungen zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnabgaben ordnungsgemäß nachkommen.

Für Sie als Auftraggeber gilt: Ist Ihr beauftragtes Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes in der HFU-Liste eingetragen, sind Sie vollständig von der Haftung befreit – ohne weitere Maßnahmen oder zusätzliche Einbehalte.

Voraussetzungen für die Aufnahme in die HFU-Liste

Damit ein Unternehmen in die HFU-Liste aufgenommen wird, muss es beim DLZ-AGH einen Antrag stellen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Unternehmen erbringt seit mindestens drei Jahren Bauleistungen.
  • Es beschäftigt nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) ordnungsgemäß angemeldete Dienstnehmer.
  • Es bestehen keine rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat vor Antragstellung. Kleinere Rückstände bis zu 10 % der Beitragsforderungen bleiben dabei außer Betracht.
  • Es sind keine ausständigen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) für denselben Zeitraum vorhanden. Auch hier gilt eine Toleranzgrenze von 10 % aller zu erstattenden Meldungen.

Sonderregelung für Ein-Personen-Unternehmen (EPU)

Auch Ein-Personen-Unternehmen ohne angestellte Dienstnehmer können in die HFU-Liste aufgenommen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Erbringung von Bauleistungen seit mindestens drei Jahren.
  • Bestehende Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit.
  • Die fälligen GSVG-Beiträge wurden zum Antragszeitpunkt bis zum 15. des auf das jeweilige Quartal folgenden Kalendermonats vollständig entrichtet.

Wie können wir Sie dabei unterstützen?

Gerne prüfen wir für Sie im Rahmen Ihrer laufenden Buchhaltung, ob Ihre Lieferanten und Subunternehmer in der HFU-Liste eingetragen sind. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl bei Ihrer Firma als auch bei den jeweiligen Lieferantenkonten in Ihrem Buchhaltungssystem eine Dienstgebernummer hinterlegt ist.

Bitte teilen Sie uns daher die Dienstgebernummer Ihrer Subunternehmer mit, damit wir diese Prüfung für Sie automatisiert und regelmäßig durchführen können.

Sollten Sie Fragen zur Auftraggeberhaftung, zur HFU-Liste oder zu den Voraussetzungen für Ihre Subunternehmer haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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