Gabriele Bliem, Autor bei kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer – Seite 2 von 12

4. Mai 2026

Anheben der Grenzen für den Verkürzungszuschlag ab 01.01.2026

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde der Anwendungsbereich für den Verkürzungszuschlag in § 30a FinStrG erweitert. Werden im Rahmen einer Betriebsprüfung Sachverhalte aufgedeckt, bei denen der Verdacht auf ein Finanzvergehen besteht, kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen einen Verkürzungszuschlag festsetzen. Dieser beträgt ab 01.01.2026 bei Nachforderungen über EUR 50.000 pauschal 15%, darunter wie bisher 10%. Um Straffreiheit zu erlangen, müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss der Verdacht eines Finanzvergehens vorliegen und die vom Verdacht erfasste Abgabennachforderung darf  zwei Betragsgrenzen (EUR 100.000 für den gesamten Prüfungszeitraum und EUR 33.000 pro Veranlagungszeitraum) nicht überschreiten.
  • Die Abgabenbehörde setzt eine Abgabenerhöhung iHv 10% bzw. 15% fest, sofern kein Finanzstrafverfahren anhängig ist, keine Selbstanzeige vorliegt und es keiner Bestrafung des Täters bedarf.
  • Der Abgabepflichtige ist binnen 14 Tagen einverstanden und beantragt innerhalb dieser Frist die Festsetzung der Abgabenerhöhung. Die Einzahlung der Abgabennachforderung und des Verkürzungszuschlages hat binnen 1 Montas zu erfolgen, wobei für die zugrunde liegende Abgabennachforderung auch ein Ratenansuchen auf max. 6 Monate gestellt werden kann. Nicht aber für den Verkürzungszuschlag, dieser ist sofort zur Gänze zu entrichten.

Durch einen erfolgreich exerzierten Verkürzungszuschlag können Finanzstrafverfahren vermieten werden und zudem zu Straffreiheit kommen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

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Forschungsprämie Neu

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Sowohl natürliche Personen als auch Mitunternehmerschaften und Körperschaften können für eigenbetriebliche, experimentelle oder Auftragsforschung eine 14%ige Forschungsprämie bis 4 Jahre nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres oder Wirtschaftsjahres beantragen. Ziel der Forschungsprämie ist und war es bislang, die Forschung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zu fördern. Für die Beantragung der Forschungsprämie sind neben bestimmten qualitativen Voraussetzungen (zB Darlegung des Projektes im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung oder experimentellen Entwicklung für das FFG Forschungsgutachten) auch die Darlegung der begünstigten Forschungsaufwendungen erforderlich. Diese bestehen in:

  • den Lohn- und Gehaltsaufwendungen inkl. Lohnnebenkosten und freiwilligen Sozialaufwendungen für die in der Forschung beschäftigten Personen
  • unmittelbare Aufwendungen und Investitionen für die Forschung und Entwicklung
  • Finanzierungskosten, soweit sie der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zuordenbar sind
  • Den Gemeinkosten
  • Dem fiktiven Unternehmerlohn (derzeit EUR 50/h für begünstigte Forschungstätigkeiten)
  • Abzüglich steuerfreier Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.

Änderungen ergaben sich kürzlich durch das Festlegen auf steuerliche Werte und der Definition eines Nachhaltigkeitszeitraumes für Investitionen im Rahmen der Forschung und Entwicklung: Festgehalten wurde, dass, soweit die Forschungsprämienverordnung nichts anderes vorsieht, die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen mit steuerlichen Werten anzusetzen sind. Für Betriebsausgaben sind daher die steuerlichen Werte maßgebend. Auch die steuerlichen Abzugsverbote gelten für die Forschungsprämie und Wahlrechte hinsichtlich der Abschreibungen sind auch für die Forschungsprämie bindend. Zudem können nur tatsächliche Betriebsausgaben angesetzt werden, nicht aber zB Investitionsfreibeträge. Hinweis für Anträge, die zwischen 05.11.2025 und 17.12.2025 gestellt wurden, ergeben sich hier Ausnahmen.

Neuerungen ergeben sich ab 2026 auch für Investitionen, die unmittelbar für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen getätigt wurden: Bei nachhaltiger Nutzung können die Gesamtaufwendungen entweder einmalig oder alternativ durch jährliche Abschreibung geltend gemacht werden. (Hinweis: Auch bei nicht durchgehender nachhaltiger Nutzung können bei abnutzbaren Investitionen die anteiligen Afa Beträge angesetzt werden.) Der Nachhaltigkeitszeitraum beträgt dabei mindestens die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, maximal aber 10 Jahre. Weicht die tatsächliche Nutzung im Nachhaltigkeitszeitraum von der angenommenen Forschungs- und Entwicklungsnutzung um mehr als 25% ab oder wird diese im Nachhaltigkeitszeitraum beendet, ist eine Berichtigung vorzunehmen. Die Berichtigung erfolgt dabei durch einen Prämienzuschlag oder – abschlag. Die Höhe dieser Zu- oder Abschläge ergibt sich aus der Änderung der Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem Prämiensatz.

Dies macht es umso wichtiger, eine sorgfältige Einschätzung darüber zu treffen, ob und in welchem Ausmaß ein Wirtschaftsgut im Nachhaltigkeitszeitraum Zwecken der Forschung und Entwicklung dient.

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Wahlrecht zum Ansatz fiktiver Anschaffungskosten für Gebäude im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Bei der erstmaligen Vermietung von entgeltlich erworbenem Altvermögen ergeben sich hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Afa durch eine Neuregelung im EstG nun Wahlmöglichkeiten, die bislang durch den verpflichtenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten eingeschränkt waren.

Bislang war es im Rahmen des entgeltlichen Erwerbes verpflichtend, für die erstmalige Vermietung von Altvermögen die fiktiven Anschaffungskosten als Afa-Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das Wahlrecht ermöglicht es nun alternativ auch, die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Die untenstehende Tabelle stellt die beiden Rechtslagen zusammenfassend gegenüber.

Da es bei der Veräußerung hinsichtlich der Besteuerung zu Unterschieden kommen kann, empfiehlt es sich, hier vorab Überlegungen anzustellen. Während beim Ansatz tatsächlicher Anschaffungskosten die Altvermögensbesteuerung zur Anwendung kommt, gibt es beim Ansatz fiktiver Anschaffungskosten eine gespaltene Betrachtungsweise beim Veräußerungsvorgang (Altvermögensbesteuerung bis Vermietungsbeginn und Neuvermögensbesteuerung ab Vermietungsbeginn).

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24. März 2026

Phishing-Mails im Namen der Statistik Austria im Umlauf

Raphaela Gottole-Happe, MSc

Derzeit kursiert eine gefälschte E-Mail, die vorgibt, von Statistik Austria zu stammen. Darin werden Unternehmen aufgefordert, sensible Finanz- und Geschäftsdaten zu übermitteln, darunter Listen ausländischer Geschäftspartner, Beträge offener Forderungen oder Zahlungsfristen. Es ist davon auszugehen, dass die Daten von Kriminellen für Betrugsversuche oder gefälschte Geldforderungen missbraucht werden sollen.

Die Nachricht erweckt den Anschein einer offiziellen Anfrage einer statistischen Erhebung in Zusammenarbeit mit Eurostat. Im Detail enthält sie:

  • ein professionell wirkendes Logo,
  • vermeintliche rechtliche Hinweise,
  • eine allgemein gehaltene Aufforderung zur Übermittlung sensibler Finanzdaten,
  • eine sehr kurze Frist zur Rückmeldung,
  • zwei beigefügte Excel-Dateien zur Eingabe der geforderten Informationen.

Die Angesprochenen sollen insbesondere eine Übersicht über ausländische Geschäftspartner mit Forderungen oder Verbindlichkeiten über 50.000 Euro erstellen und diese zurücksenden.

Warum ist die E-Mail gefährlich?

Unabhängig davon, dass die Anfrage fingiert ist, lässt der Inhalt darauf schließen, dass Kriminelle versuchen könnten:

  • in Ihrem Namen Forderungen an Geschäftspartner zu stellen, oder
  • umgekehrt falsche Zahlungsaufforderungen an Ihr Unternehmen zu senden.

E-Mails, die überraschend nach vertraulichen Unternehmensdaten fragen, sind grundsätzlich hochgradig verdächtig.

Woran Sie Phishing-Nachrichten erkennen

1. Absenderadresse prüfen
Offizielle E-Mail-Adressen von Statistik Austria enden ausschließlich auf @statistik.gv.at. Abweichungen sind ein klares Warnsignal.

2. Fehlende persönliche Anrede
Phishing-Mails verwenden häufig allgemeine Formulierungen wie „Sehr geehrte Damen und Herren“.

3. Ungewöhnliche oder überraschende Aufforderungen
Behörden fordern keine sensiblen Daten per E-Mail an – erst recht nicht in Excel-Dateien.

4. Zeitdruck, Drohungen oder künstlicher Stress
Kurze Fristen sollen Empfänger zur vorschnellen Reaktion verleiten.

5. Im Zweifel: Offiziell nachfragen
Nutzen Sie ausschließlich die Kontaktmöglichkeiten der offiziellen Website einer Organisation, um die Echtheit einer Anfrage zu prüfen.

Was tun, wenn Sie bereits geantwortet haben?

Sollten Sie die geforderten Daten bereits übermittelt haben, empfiehlt es sich dringend:

  • besondere Vorsicht bei eingehenden E-Mails zu wahren, vor allem bei unerwarteten Geldforderungen,
  • Ihre betroffenen Geschäftspartner proaktiv zu informieren und zu warnen, da auch diese Ziel weiterer Betrugsversuche werden könnten.

Je früher Beteiligte Bescheid wissen, desto besser lassen sich mögliche Schäden verhindern.

Wenn Sie Unterstützung bei der Bewertung verdächtiger Nachrichten benötigen oder Fragen zum sicheren Umgang mit Unternehmensdaten haben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Quelle: www.watchlist-internet.at

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10. Februar 2026

Noch mehr Familienfreundlichkeit an unseren Standorten

Raphaela Gottole-Happe, MSc

Bei uns sollen sich nicht nur Mitarbeiter:innen und Klient:innen wohlfühlen, sondern auch die Kleinsten.

Aus diesem Grund haben wir an all unseren Standorten mobile Spielekisten eingeführt. Sie sorgen für Spaß, Abwechslung und Beschäftigung und können flexibel überall dort eingesetzt werden, wo sie gerade gebraucht werden.

Als familienfreundlicher Arbeitgeber ist es uns wichtig, dass Kinder bei uns willkommen sind. Mitarbeiter:innen sollen die Sicherheit haben, dass sie ihre Kinder bei Bedarf oder in Ausnahmesituationen mitbringen können. Auch für Klient:innen ist es oft eine Herausforderung, kurzfristig eine Betreuung zu organisieren. Mit unseren Spielekisten möchten wir ihnen den Besuch bei uns erleichtern und einen angenehmen Rahmen schaffen.

Ein kleines Detail mit großer Wirkung für ein Arbeits- und Beratungsumfeld, das Rücksicht nimmt und Zusammenhalt fördert.

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29. Januar 2026

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht 2026: Was sich ändert und was der jüngste Betrugsfall lehrt

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Was gilt grundsätzlich?

Die Registrierkassen und die Belegerteilungspflicht sollen transparente Barumsätze sicherstellen. In Österreich sind Betriebe grundsätzlich erfasst, sobald bestimmte Umsatzschwellen überschritten werden. Ausnahmen bestehen unter anderem für Umsätze im Freien gemäß Barumsatzverordnung.

 

Änderungen ab 1. Jänner 2026

Der Nationalrat beschloss in seiner Sitzung am 10. Dezember 2025 die Erhöhung der Umsatzgrenzen für bestimmte Umsätze im Freien ab 01. Jänner 2026. So wurde die Umsatzgrenze für die vereinfachte Ermittlung der Tageslosung bei Umsätzen im Freien, der früheren Kalte Hände Regelung, von EUR 30.000 Euro auf EUR 45.000 pro Jahr angehoben. Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, entfallen Einzelaufzeichnungspflicht, Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht.

 

Änderungen ab 1. Oktober 2026

Der Ministerrat beschloss am 10. Dezember 2025, dass Belege künftig auf Wunsch digital bereitgestellt werden können. Es genügt, wenn der Beleginhalt für eine angemessene Zeit am Display sichtbar ist, beispielsweise über einen QR-Code oder Link, sodass Kundinnen und Kunden ihn scannen oder fotografieren können. Eine Übermittlung per E-Mail ist nicht mehr erforderlich.
Wichtig ist, dass weiterhin jederzeit ein Papierbeleg verlangt werden kann und die Möglichkeit zum Ausdruck daher technisch bestehen muss.

Die digitale Option ist freiwillig und soll laut Branchenverbänden keinen zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen. Das Recht auf einen gedruckten Beleg bleibt vollständig erhalten. Zahlreiche Informationsstellen bestätigen die Einführung digitaler Belege ab 1. Oktober 2026 ohne Betragsgrenze.

 

Temporäre Beleglotterie 2026 bis 2029

Noch nicht beschlossen wurde die geplante Beleglotterie. Zwischen Oktober 2026 und Ende Dezember 2029 soll eine solche  eingeführt werden, um Konsumentinnen und Konsumenten dazu zu motivieren, Belege aktiv entgegenzunehmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Barumsätze korrekt in der Registrierkasse erfasst werden. Vorgesehen sind monatlich 100 Gewinne zu jeweils 2.500 Euro sowie zweimal jährlich Bonusziehungen mit zwei Gewinnen zu je 250.000 Euro. Die Gewinne wären steuerfrei, teilnehmen dürften nur Belege, die der Registrierkassensicherheitsverordnung entsprechen.

 

Praxis und Compliance: Was der aktuelle Betrugsfall zeigt

Ende Jänner 2026 hat die Steuerfahndung einen umfangreichen Registrierkassenbetrug in der Gastronomie aufgedeckt. Mit Hilfe einer Manipulationssoftware wurden Buchungen nachträglich gelöscht, insbesondere bei Barzahlungen ohne Beleg. Der Schaden liegt laut Finanzministerium im mehrstelligen Millionenbereich. Es gab über 50 Hausdurchsuchungen und rund 20 Beschuldigte. Der Fall zeigt deutlich, wie wichtig eine ordnungsgemäße Belegerteilung und funktionierende Registrierkassensicherheit ist.

 

Konsequenzen für Betriebe

Aufgrund aktuell verstärkter Überprüfung durch die Finanz gilt es umso mehr, die Belegerteilungspflicht einzuhalten. Belege sollten immer erstellen und ausgegeben werden. Durch die neuen digitalen Möglichkeiten können abweichen vom Papierbeleg auch digitale Varianten gewählt werden.  Zudem müssen die Kassensysteme aktuell gehalten werden, insbesondere im Bereich Signatur und Siegelerstellung sowie RKSV Konformität um Manipulationsrisiken minimieren.
Der Betrugsfall belegt, dass fehlende Belege oder das Nichtanfordern von Belegen, Manipulationen begünstigen können.

 

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

  1. Ab Jänner 2026:
    • Prüfen, ob die erhöhte Grenze von 45.000 Euro gemäß Barumsatzverordnung greift, etwa für Marktstände, Straßenverkauf, Hütten oder Buschenschank.
    • Dokumentationsprozesse entsprechend anpassen.
  2. Bis Oktober 2026:
    • Mit dem Kassenanbieter klären, wie die digitale Beleganzeige, zum Beispiel über einen QR Code oder Link am Display, technisch umgesetzt wird.
    • Prozessbeschreibungen und Mitarbeiterschulungen aktualisieren.
    • Sicherstellen, dass ein Papierbeleg jederzeit ausgedruckt werden kann.
  3. Compliance stärken:
    • Regelmäßige Systemupdates durchführen.
    • Prüfprotokolle pflegen und klare interne Richtlinien zur Kassenführung festlegen.
    • Bei Auffälligkeiten rasch reagieren und Belege stets aktiv anbieten, um Verdachtsmomente zu vermeiden und Prüfungsrisiken zu reduzieren.

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28. Januar 2026

Geräte-Retter-Prämie

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Wie bereits im Jahresnewsletter informiert, folgt dem Reparaturbonus das Nachfolgemodell der Geräte-Retter-Prämie. Mit der Geräte-Retter-Prämie werden neben Kostenvoranschlägen auch die Reparatur, das Service und die Wartung von elektrischen und elektronischen Geräten, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden, gefördert.

Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich können auf der Website geräte-retter-prämie.at einen Bon für die Reparatur ihrer Elektro- und Elektronikgeräte beantragen und bei den angeführten Partnerbetrieben einlösen.

Der Schwerpunkt der Förderaktion liegt dabei auf klassischen Haushaltsgeräten, Werkzeugen, Geräten im Gesundheitsbereich sowie Computerbedarf und Unterhaltungselektronik (z.B. Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Innenleuchte, Fernsehgerät, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgerät, Bohrmaschine). Bons können nur für jene E-Geräte genutzt werden, die in der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Kosten enthalten sind. Die Liste finden Sie auf der Förderungswebsite geräte-retter-prämie.at.

Der erstellte Bon kann innerhalb von drei Wochen ab Ausstellung bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb digital oder ausgedruckt eingelöst werden. Der teilnehmende Partnerbetrieb überprüft die Gültigkeit des Bons über den QR-Code oder durch Eingabe der Bon-Nummer.

Pro Elektro- oder Elektronikgerät kann nur ein Bon beantragt werden. Sobald dieser Bon bei einem teilnehmenden Reparaturbetrieb eingelöst wurde, kann neuerlich ein Bon beantragt und für ein weiteres E-Gerät eingesetzt werden.

Die Höhe der Förderung beträgt pro Bon 50 % der förderungsfähigen Bruttokosten bis maximal 130 Euro für die Reparaturkosten und/oder bis zu maximal 30 Euro für die Einholung eines Kostenvoranschlags. Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den ein Bon eingelöst wurde, die Reparatur beauftragt, muss diese beim selben Betrieb durchgeführt werden.

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Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Ab dem 01.01.2026 treten hinsichtlich der Vermietung von sogenannten Luxusimmobilien umfangreiche Neuerungen in Kraft:

Die Vermietung von Grundstücken ist iSd § 6 Abs. 1 Z 16 UStG grundsätzlich unecht steuerbefreit, ein entsprechender Vorsteuerabzug steht demnach auch nicht zu. Ausgenommen von dieser Regelung sind aber Vermietungen zu Wohnzwecken, die, abgesehen von einer steuerfreien Behandlung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung, gem. § 10 Abs. 2 Z 3 UStG einem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen. Demnach steht für Wohnraumvermietung der Vorsteuerabzug grundsätzlich uneingeschränkt zu. Bei hohen Baukosten wurde die Umsatzsteuer nicht zum Kostenfaktor und bewirkte durch den Vorsteuerabzug von grundsätzlich 20% einen Liquiditätsvorteil, zumal die steuerpflichtige Wohnraumvermietung mit 10% gedeckelt ist.

In der Vergangenheit kam es speziell bei hochwertigen Immobilien, die von Gesellschaften an ihre Gesellschafter überlassen wurden, zu Streitfragen hinsichtlich Liebhaberei und/oder verdeckter Gewinnausschüttungen.

Die Neuregelung in § 6 Abs 1 Z 16 UStG soll nun für die Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken eine zwingende unechte Steuerbefreiung vorsehen. Damit entfällt gem. § 12 Abs. 3 UstG auch das Recht auf Vorsteuerabzug. Eine Luxusimmobilie soll den derzeitigen Ausführungen zufolge dann vorliegen, wenn die „Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder der Kosten von Großreparaturen für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als 2.000.000 Euro betragen.“

Der Begriff des Grundstückes umfasst neben dem Grund und Boden auch das Gebäude und wesentliche Bestandteile sowie in den Gebäuden installierte Ausstattungen. Auch Nebengebäude wie Garagen, Gartenhäuser und sonstige Bauwerke wie Schwimmbäder, die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, gehören dazu. Ob sich angrenzende Grundstücksteile auf einer eigenen Einlagezahl befinden, macht demnach keinen Unterschied.

Dem Gesetzestext zufolge sind alle aktivierungspflichtigen Aufwendungen in die Wertgrenze von EUR 2 Mio einzubeziehen. Instandhaltungen und Instandsetzungen sind grundsätzlich nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren, jedoch fallen Instandsetzungskosten in der Regel zu Kosten für Großreparaturen, welche den Ausführungen zufolge ebenso zu berücksichtigen wären.

Betreffend des 5-jährigen Beobachtungszeitraumes kann es für ursprünglich unter der Wertgrenze eingeschätzte Objekte nachträglich zu einem Überschreiten kommen, was wiederum zu einer Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UstG führt.

Von der Neuregelung betroffen sind alle Umsätze, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Luxusimmobilie vom Vermieter oder einer Personenvereinigung nach dem 31.12.2025 angeschafft und/oder hergestellt wurde. Für Grundstücke des Altbestandes gilt die alte Regelung (Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht) weiterhin.

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Änderung Arbeitszeit und Geringfügigkeitsgrenze

Denise Pjanic, MBA

Durch das Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2026 auf den Betrag von € 551,10 pro Monat kann es im Zuge kollektivvertraglicher Gehalts- und Lohnerhöhungen dazu kommen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Um ein solches Überschreiten zu vermeiden, wurde in der Praxis häufig eine Reduktion der vereinbarten Arbeitszeit vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist jedoch besonders zu beachten, dass Änderungen des Arbeitszeitausmaßes gemäß § 19d Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) zwingend der Schriftform bedürfen.

Wird diese formale Voraussetzung nicht eingehalten, kann dies im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen.

Zu beachten ist insbesondere, dass mündliche Vereinbarungen, Absprachen per E‑Mail oder über Messenger‑Dienste (z. B. WhatsApp) sowie ein bloßer Dienstzettel die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllen.

Wir empfehlen daher, jede Änderung des Arbeitszeitausmaßes schriftlich in Form einer entsprechenden Vertragsänderung (Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag) festzuhalten

Bei Unklarheiten oder Fragen unterstützen Sie gerne Ihre Ansprechpartner!

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Nachzahlungen und Vergleichszahlungen in der Lohnverrechnung

Denise Pjanic, MBA

Warum sind Nachzahlungen und Vergleichszahlungen besonders zu beachten?

Damit diese Angaben korrekt ausgewiesen werden können, müssen Nachzahlungen und Vergleichszahlungen bereits in der laufenden Lohnverrechnung richtig erfasst werden.

 

Was versteht man unter Nachzahlungen?

Nachzahlungen sind Bezüge, die nachträglich für frühere Lohnzahlungszeiträume ausbezahlt werden, zum Beispiel:

  • rückwirkende Gehaltserhöhungen
  • nachträgliche Korrekturen von Entgeltbestandteilen

 

Was sind Vergleichszahlungen?

Vergleichszahlungen sind Zahlungen, die aufgrund eines arbeitsrechtlichen oder gerichtlichen Vergleichs geleistet werden, etwa bei der Beilegung von Streitigkeiten über Entgeltansprüche.

Warum müssen diese Zahlungen bereits in der Lohnverrechnung erfasst werden?

Die korrekte Erfassung in der Lohnverrechnung ist notwendig, um:

  • die richtige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung sicherzustellen und
  • eine korrekte Darstellung am Jahreslohnzettel zu gewährleisten.

Eine nachträgliche Korrektur ist oft mit zusätzlichem Aufwand verbunden und kann vermieden werden, wenn die Informationen frühzeitig vorliegen.

 

Was ist von Ihnen zu tun?

Bitte informieren Sie die zuständige Ansprechperson in der Lohnverrechnung möglichst frühzeitig, wenn:

  • Nachzahlungen geplant sind oder
  • Vergleichszahlungen vereinbart wurden.

Hilfreich sind dabei insbesondere Angaben zum:

  • betroffenen Zeitraum,
  • Anlass der Zahlung,
  • gegebenenfalls zur rechtlichen Grundlage.

 

Wann sollten die Informationen an die zuständige Person der Lohnverrechnung übermittelt werden?

Idealerweise sollten die relevanten Informationen bereits bei der ersten Beanstandung bzw. bei Bekanntwerden des Sachverhalts an die zuständige Person der Lohnverrechnung übermittelt werden. Eine frühzeitige Information erleichtert die korrekte Beurteilung und Abwicklung der weiteren Schritte.

Besonders ist darauf Bedacht zu nehmen, dass abgeschlossene Vergleichs- und Nachzahlungen in der Praxis häufig als Bruttobeträge vereinbart werden. Für die tatsächliche Auszahlung an die Mitarbeiter:innen ist daher der entsprechende Nettoauszahlungsbetrag zu ermitteln, wobei die korrekte lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu berücksichtigen ist.

Eine rechtzeitige und vollständige Information trägt wesentlich dazu bei, eine korrekte Abrechnung sicherzustellen und spätere Korrekturen oder Rückfragen zu vermeiden.

 

Wer unterstützt Sie bei Fragen?

Bei Unklarheiten oder Fragen zur Einstufung von Zahlungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Eine frühzeitige Abstimmung hilft, eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen. Ihre Ansprechpartner!

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