Gabriele Bliem, Autor bei kth – Die Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

6. August 2026

Gutscheine und Bonuspunkte: Was Unternehmen bilanziell beachten müssen

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Kundenbindungsprogramme sind aus dem modernen Handel kaum wegzudenken. Doch wie Geschenkgutscheine und Bonuspunktesysteme in der Bilanz und in der Steuererklärung zu behandeln sind, sorgt in der Praxis immer wieder für Unsicherheit. Eine aktuelle Rechtsprechung bringt nun mehr Klarheit.

Bedeutung für die betriebliche Praxis

Ob Treuepunkte beim Supermarkt oder Geschenkgutscheine im Onlineshop: Solche Programme binden Kunden und steigern den Umsatz. Aus steuerlicher und bilanzieller Sicht stellen sie Unternehmen jedoch vor eine grundlegende Frage: Wann entsteht eine Verpflichtung, die in der Bilanz abgebildet werden muss, und wie ist diese zu bewerten?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich zuletzt in einer Entscheidung vom 10. Oktober 2025 (RV/7104675/2020) ausführlich mit dieser Frage befasst. Die Ergebnisse sind für viele Unternehmen unmittelbar relevant.

 

Grundregel: Wann ist eine Rückstellung zu bilden?

Sowohl im Unternehmensrecht (UGB) als auch im Steuerrecht (EStG) gilt: Eine Rückstellung darf nur dann gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag eine gegenwärtige, ausreichend konkretisierte Verpflichtung besteht. Eine bloße Erwartung künftiger Ausgaben reicht nicht aus.

Steuerlich ist die Hürde noch höher: § 9 EStG lässt Rückstellungen nur für bestimmte Tatbestände zu, unter anderem für ungewisse Verbindlichkeiten. Reine Aufwandsrückstellungen, also Vorsorgen für selbst auferlegte zukünftige Ausgaben ohne rechtliche Verpflichtung, werden steuerlich nicht anerkannt.

 

Geschenkgutscheine: Verbindlichkeit ja, aber nicht zwingend in voller Höhe

Wer einen Geschenkgutschein verkauft, erhält Geld, ohne sofort eine Leistung zu erbringen. Der Betrag ist daher zunächst als Verbindlichkeit zu passivieren.

Die entscheidende Folgefrage lautet: Was passiert mit Gutscheinen, die über Jahre hinweg nicht eingelöst werden?

Das BFG hat klargestellt: Wenn auf Basis langjähriger, statistisch belegter Erfahrungswerte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Einlösung mehr zu erwarten ist, darf die Verbindlichkeit entsprechend reduziert und der Betrag erfolgswirksam vereinnahmt werden.

Wichtig: Pauschale Abschläge sind unzulässig. Erforderlich ist eine altersabhängige und statistisch fundierte Schätzung, zum Beispiel auf Basis interner Auswertungen über das Einlöseverhalten der Kunden.

 

Bonuspunkte und Treueschecks

Anders verhält es sich bei klassischen Bonuspunkteprogrammen, bei denen Kunden durch Einkäufe Punkte sammeln und diese später gegen Prämien oder Rabattgutscheine einlösen können.

Hier hat das BFG die Rückstellungsbildung im Ausgabejahr der Punkte abgelehnt. Die Begründung: Die wirtschaftliche Verpflichtung entsteht nicht bereits mit dem ursprünglichen Kauf, bei dem die Punkte gesammelt werden, sondern erst dann, wenn der Kunde die Punkte tatsächlich einlöst. Bis dahin ist die Einlösung regelmäßig an einen weiteren Einkauf geknüpft. Ohne diesen weiteren Umsatz entsteht für das Unternehmen keine Belastung. Entscheidend in der Beurteilung ist also das Bestehen einer gegenwärtigen, von zukünftigen Umsätzen unabhängigen Verpflichtung.

Steuerliche Konsequenz:

  • Im Jahr der Punkteausgabe: keine Rückstellung zulässig
  • Im Jahr der Einlösung: Erfassung als Erlösschmälerung, steuerlich abzugsfähig
  • Bereits gebildete Rückstellungen müssen aufgelöst werden

 

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Rechtsprechung macht deutlich: Nicht jede aus Marketingsicht erwartete künftige Ausgabe begründet bereits heute eine Rückstellung. Entscheidend ist, ob am Bilanzstichtag eine gegenwärtige, von zukünftigen Ereignissen unabhängige Verpflichtung besteht.

Für Unternehmen mit Kundenbindungsprogrammen empfiehlt sich daher:

  1. Programmstruktur analysieren: Ist die Einlösung an weitere Einkäufe geknüpft oder nicht?
  2. Statistiken dokumentieren: Einlösequoten und Verfallsraten sorgfältig erfassen und auswerten.
  3. Bilanzierung und Steuererklärung abstimmen: Unternehmensrechtliche und steuerliche Behandlung können voneinander abweichen und erfordern entsprechende Mehr-Weniger-Rechnungen.
  4. Bestehende Rückstellungen prüfen: Wurden in der Vergangenheit Rückstellungen für Bonuspunkte gebildet, sollte deren Zulässigkeit überprüft werden.

Die Revision gegen die BFG-Entscheidung ist zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Linie des BFG bestätigt oder modifiziert.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Quelle: BFG 10. 10. 2025, RV/7104675/2020; BFH 19. 9. 2012, IV R 45/09, BStBl II, 123; Mares, Gutscheine und Bonuspunkte – Unternehmens- und ertragsteuerrechtliche Behandlung im Lichte aktueller Rechtsprechung, RWP 2026/15, Heft 4/2026, 91 ff.

Zurück zur Übersicht

Geplante Änderung in der Mitarbeitervorsorge §17 Abs. 2 BMSVG

Densie Pjanic, MBA

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll es künftig mehr Möglichkeiten geben, über ihre Mitarbeitervorsorgebeiträge nach dem Ende eines Dienstverhältnisses zu verfügen. Eine geplante Änderung des § 17 Abs. 2 BMSVG sieht vor, dass die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Einmalprämie in eine bereits bestehende Lebensversicherung übertragen werden können.

Auch bei der Zusammenführung mehrerer Vorsorgekonten ist eine Änderung geplant: Die Übertragung auf das aktive Konto beim aktuellen Arbeitgeber soll künftig nach einer Übergangsfrist grundsätzlich automatisch durch die zuständige BV-Kasse erfolgen. Davon ausgenommen bleibt die BUAK-Vorsorgekasse.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Beschlossene Änderungen im Sozialrecht: Auswirkungen für Dienstgeber und Dienstnehmer

Densie Pjanic, MBA

Entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf wurden folgende Änderungen beschlossen:

Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze

Auch im Jahr 2027 wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht valorisiert, sondern weiterhin mit € 551,10 pro Monat. Eine automatische Anpassung an die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung erfolgt somit auch für 2027 nicht. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung als geringfügig einzustufen ist, ist daher weiterhin diese unveränderte monatliche Entgeltgrenze maßgeblich.

 

Begrenzung des refundierbaren Lohnausgleichs bei Altersteilzeit

Für Altersteilzeitvereinbarungen, die ab dem November 2026 beginnen, wird der vom Arbeitsmarktservice (AMS) refundierbare Lohnausgleich begrenzt. Der maximal refundierbare Betrag beträgt künftig 75 % der Höchstbeitragsgrundlage. Die ursprünglich vorgesehene Refundierung von bis zu 100 % der Höchstbeitragsgrundlage kommt für diese ab 1. November 2026 beginnenden Altersteilzeiten somit nicht zur Anwendung. Diese Begrenzung sollte bereits bei der Gestaltung neuer Altersteilzeitvereinbarungen und bei der damit verbundenen Kostenkalkulation berücksichtigt werden.

 

Ausschluss vom Arbeitslosengeld bei Anspruch auf Korridorpension

Sobald die Voraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Der Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen führt somit zum Ausschluss aus dem Arbeitslosengeldbezug. Dies ist insbesondere für Personen relevant, die sich nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses zunächst arbeitslos melden und während dieser Zeit die Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt ist zu prüfen, ob anstelle des Arbeitslosengeldes ein Anspruch auf Korridorpension geltend gemacht werden kann.

 

Erhöhung Dienstgeberabgabe

Für geringfügig beschäftigte Dienstnehmer ist eine Dienstgeberabgabe zu entrichten, sobald die Summe der monatlichen Entgelte aller beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigten Personen das 1,5-Fache der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Maßgeblich ist dabei die gesamte monatliche Lohnsumme der geringfügig Beschäftigten und nicht das Entgelt einer einzelnen Person.

Der Abgabensatz beträgt derzeit 19,40 % und wird mit 1. Jänner 2027 auf 23 % angehoben. Für Dienstgeber führt diese Änderung zu einer entsprechenden Erhöhung der lohnabhängigen Abgabenbelastung für geringfügig Beschäftigte, sofern die Voraussetzungen für die Abgabepflicht erfüllt sind.

Ab dem Jahr 2030 ist nach derzeitiger Planung wieder eine Reduktion des Abgabensatzes auf 21 % vorgesehen.

Die Anhebung ab 2027 ist daher bei der Personal- und Kostenplanung insbesondere da zu berücksichtigen wo regelmäßig mehrere geringfügig beschäftigte Dienstnehmer eingesetzt und dadurch die maßgebliche Entgeltgrenze überschreiten

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Quelle: Beschluss des Nationalrats: (https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/BNR/198/fnameorig_1770846.html)

Zurück zur Übersicht

Trinkgelder in Buschenschanken

Densie Pjanic, MBA

Seit 1. Juli 2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für Dienstnehmer, die in einer Buschenschank beschäftigt sind. Die Regelung erfasst neben regulär beschäftigten Dienstnehmern auch Lehrlinge sowie Pflichtpraktikanten, sofern diese in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Bereich der Buschenschank tätig sind.

Die in der entsprechenden Verlautbarung festgelegten Trinkgeldpauschalen beziehen sich grundsätzlich auf eine Vollzeitbeschäftigung. Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern ist die jeweilige Pauschale daher entsprechend dem Beschäftigungsausmaß aliquot zu berechnen. Als Grundlage ist dabei eine monatliche Vollzeitarbeitszeit von 173 Stunden heranzuziehen.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist somit das vertraglich vereinbarte beziehungsweise regelmäßig geleistete monatliche Beschäftigungsausmaß ins Verhältnis zu den 173 monatlichen Stunden einer Vollzeitbeschäftigung zu setzen. Die sich daraus ergebende aliquote Pauschale ist für die Abrechnung und die sozialversicherungsrechtliche Behandlung heranzuziehen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Quelle: ÖGK

Zurück zur Übersicht

22. Juni 2026

Finanzamt fordert LK-Grundbetrag nach – Irritation durch „Mahnung“

Bettina Hopfgartner

Bei der Quartalsvorschreibung für den Zeitraum April bis Juni 2026 wurde der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage in Höhe von 49 Euro vom Finanzamt irrtümlich nicht vorgeschrieben. Ursache war offenbar ein datentechnischer Fehler seitens der Finanzverwaltung.

Inzwischen wurde dieser Fehler korrigiert: Der fehlende Grundbetrag wurde nachträglich vorgeschrieben. Die Verständigung darüber erfolgte jedoch in Form einer „Mahnung“, obwohl der Betrag zuvor nicht zur Zahlung vorgeschrieben worden war. Dies hat bei vielen Betroffenen verständlicherweise zu Verunsicherung geführt.

Auch seitens der Landwirtschaftskammer Kärnten wurde diese Vorgehensweise kritisiert, insbesondere die gewählte Form der Einforderung.

Wir empfehlen dennoch, die Vorschreibung des Finanzamtes zu beachten und den offenen Grundbetrag fristgerecht zu entrichten, um mögliche Einbringungsmaßnahmen zu vermeiden.

Bei Fragen zur konkreten Vorschreibung oder zur weiteren Vorgehensweise stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne unterstützend zur Seite.

Quelle: https://ktn.lko.at/finanzamt-mahnt-lk-grundbetrag-ein+2400+4433441

Zurück zur Übersicht

16. Juni 2026

Auftraggeberhaftung im Baubereich – So schützen Sie sich durch die HFU-Liste

Mag. Selina Greile-Preßler

In einem unserer letzten Beiträge haben wir Sie über die ab 1. Jänner 2026 gültigen erhöhten Haftungsbeträge im Rahmen der Auftraggeberhaftung informiert. Wenn Sie als Unternehmer Bauleistungen an Subunternehmer vergeben, möchten wir Ihnen in diesem Beitrag gezielt erklären, wie Sie sich bei bestehender Eintragung Ihrer Auftragnehmer in die sogenannte HFU-Liste wirksam von der Haftung befreien können. Umgekehrt können auch Sie sich in die HFU-Liste eintragen lassen, wenn Sie als Subunternehmer für andere Unternehmen Aufträge in der Baubranche wahrnehmen.

Was ist die HFU-Liste – und warum ist sie für Sie relevant?

Die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) ist ein vom Dienstleistungszentrum AGH („DLZ-AGH“) geführtes Verzeichnis von Unternehmen, die nachweislich ihren Verpflichtungen zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnabgaben ordnungsgemäß nachkommen.

Für Sie als Auftraggeber gilt: Ist Ihr beauftragtes Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes in der HFU-Liste eingetragen, sind Sie vollständig von der Haftung befreit – ohne weitere Maßnahmen oder zusätzliche Einbehalte.

Voraussetzungen für die Aufnahme in die HFU-Liste

Damit ein Unternehmen in die HFU-Liste aufgenommen wird, muss es beim DLZ-AGH einen Antrag stellen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Unternehmen erbringt seit mindestens drei Jahren Bauleistungen.
  • Es beschäftigt nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) ordnungsgemäß angemeldete Dienstnehmer.
  • Es bestehen keine rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat vor Antragstellung. Kleinere Rückstände bis zu 10 % der Beitragsforderungen bleiben dabei außer Betracht.
  • Es sind keine ausständigen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) für denselben Zeitraum vorhanden. Auch hier gilt eine Toleranzgrenze von 10 % aller zu erstattenden Meldungen.

Sonderregelung für Ein-Personen-Unternehmen (EPU)

Auch Ein-Personen-Unternehmen ohne angestellte Dienstnehmer können in die HFU-Liste aufgenommen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Erbringung von Bauleistungen seit mindestens drei Jahren.
  • Bestehende Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit.
  • Die fälligen GSVG-Beiträge wurden zum Antragszeitpunkt bis zum 15. des auf das jeweilige Quartal folgenden Kalendermonats vollständig entrichtet.

Wie können wir Sie dabei unterstützen?

Gerne prüfen wir für Sie im Rahmen Ihrer laufenden Buchhaltung, ob Ihre Lieferanten und Subunternehmer in der HFU-Liste eingetragen sind. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl bei Ihrer Firma als auch bei den jeweiligen Lieferantenkonten in Ihrem Buchhaltungssystem eine Dienstgebernummer hinterlegt ist.

Bitte teilen Sie uns daher die Dienstgebernummer Ihrer Subunternehmer mit, damit wir diese Prüfung für Sie automatisiert und regelmäßig durchführen können.

Sollten Sie Fragen zur Auftraggeberhaftung, zur HFU-Liste oder zu den Voraussetzungen für Ihre Subunternehmer haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Geplante Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Grundnahrungsmittel ab 1. Juli 2026

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Um die anhaltende Teuerung im Lebensmittelbereich abzufedern, plant die Bundesregierung eine dauerhafte Senkung des Umsatzsteuersatzes auf bestimmte Grundnahrungsmittel. Der Steuersatz soll von derzeit 10 % auf 4,9 % reduziert werden. Die Maßnahme soll Haushalte spürbar entlasten und sicherstellen, dass Preisreduktionen tatsächlich bei den Konsumentinnen und Konsumenten ankommen.

Welche Produkte sollen begünstigt werden?

Die Auswahl der betroffenen Lebensmittel erfolgt anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN). Nur die Lieferung und Einfuhr dieser Waren soll dem neuen Steuersatz unterliegen – Gastronomieumsätze sind ausdrücklich ausgenommen.

Die begünstigten Nahrungsmittel werden mittels Kombinierter Nomenklatur abgegrenzt und in der Anlage 3 zum UStG aufgelistet.

Auch verpackte oder in Behältnissen gelieferte Waren sollen weiterhin begünstigt bleiben.

Nicht umfasst sind Lebensmittelkombinationen oder verarbeitete Produkte, die nicht ausschließlich unter die genannten KN‑Positionen fallen – etwa Wurstsemmeln, Kakaogetränke oder andere zusammengesetzte Lebensmittel. Für diese bleibt es beim regulären Steuersatz von 10 %.

Durch die Einführung des neuen Steuersatzes müssen Registrierkassen und Buchhaltungssysteme entsprechend angepasst werden. Da das Inkrafttreten der Maßnahme bereits mit 01.07.2026 geplant ist, bitten wir Sie, rechtzeitig Kontakt mit Ihrem Registrierkassenhersteller aufzunehmen.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

Budgetbegleitgesetz 2027-2028

Mag. Konstanze Ranacher, MSc

Am 10. Juni 2026 wurde parallel zur Budgetrede des Finanzministers die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 veröffentlicht. Dieses Gesetzespaket enthält eine Reihe steuerlicher Anpassungen und kündigt eine Reihe steuerlicher Maßnahmen an, die nachfolgend vorgestellt werden sollen. Es handelt sich um einen Überblick der geplanten Änderungen:

Geplante Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer

Geplant ist eine Staffelung der Körperschaftsteuer. Der reguläre Steuersatz bleibt bei 23 %, jedoch soll für Einkommensteile über 1 Mio. Euro künftig ein Steuersatz von 24 % gelten. Bei Unternehmensgruppen nach § 9 KStG sollte die Erhöhung ebenfalls auf das gesamte Gruppeneinkommen angewendet werden. Auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften sind grundsätzlich betroffen, mit Ausnahme von Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Organisationen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG – für diese bleibt es bei 23 %.

Neu angekündigt wurde die Einführung des § 8 Abs. 2a KStG zu Gesellschafterverrechnungskonten: Forderungen gegenüber natürlichen Personen als Gesellschafter sollten demnach bis zum Bilanzstichtag entweder beglichen oder in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt werden (inkl. Schriftform, Sicherheiten, marktüblicher Verzinsung, Bonitätsprüfung). Erfolgt dies nicht, gilt die Forderung ab dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag als ausschüttungsgleich und löst KESt aus. Bei Beteiligungen ab 10 % greift die Regelung erst ab einem Forderungsstand von über 50.000 Euro. Die Bestimmung soll für Wirtschaftsjahre gelten, die im Kalenderjahr 2027 enden.

Geplante Änderungen im Bereich der Einkommensteuer

Immobilienertragsteuer

Für die Veräußerung von Altvermögen (nicht steuerverfangen vor dem 31. März 2012) soll die effektive Steuerbelastung erhöht werden, obwohl der nominelle Steuersatz von 30 % unverändert bleibt. Die Anpassung erfolgt über geänderte pauschale Anschaffungskosten:

  • Ohne Umwidmung soll die effektive Steuer von 4,2 % auf 6 % steigen.
  • Bei Umwidmung in Bauland nach dem 31.12.1987 erhöht sich die Belastung demnach von 18 % auf 21 %.
  • Bei Umwidmung nach dem 31.12.2024 kommt zusätzlich der bereits eingeführte Umwidmungszuschlag von 30 % zum Tragen, wodurch die effektive Steuer von 23,4 % auf 27,3 % steigen soll.

Die Änderungen sollen für Verkäufe ab dem 1. Jänner 2027 gelten.

Weitere geplante Änderungen im EStG:

  • Degressive Abschreibung: Elektrizitätsunternehmen konnten die degressive AfA länger nutzen als andere Unternehmen. Künftig soll der maximal zulässige Prozentsatz für Wirtschaftsgüter, die zwischen 30. Juni 2020 und 1. Jänner 2026 angeschafft wurden, in Wirtschaftsjahren ab 2027 bis 2029 auf 10 % (statt bisher 30%) begrenzt werden.
  • Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag soll vorübergehend auf Realinvestitionen (keine Wertpapiere) für die Wirtschaftsjahre 2027–2029 beschränkt werden. Demnach sollen Wertpapiere aus der begünstigten Investitionsmöglichkeit rausfallen. Nach dem 31.12.2029 sollen Wertpapiere dann wieder als Investitionsmöglichkeit für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zur Verfügung stehen.
  • Einführung eines Sachbezugs für emissionsfreie Fahrzeuge- demnach soll es künftig einen Sachbezug für Elektrofahrzeuge geben:
    • 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten, max. 180 €/Monat
    • ab 2028: 0,625 %, max. 300 €/Monat
  • Abschaffung des großen/kleinen Arbeitsplatzpauschales ab 2027 sowie des Telearbeitspauschales. Ergonomisches Mobiliar bleibt bis 300 €/Jahr abzugsfähig.
  • Einschränkung der Aufteilungsmöglichkeiten beim Familienbonus Plus auf Haushalte mit Kindern unter 4 Jahren.
  • Aussetzung der jährlichen Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrags.

Geplante Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer

Bei Verdacht auf Finanzvergehen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren soll künftig ein zweijähriger Ausschluss vom unbaren EUSt-Verfahren (§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG) per Bescheid ausgesprochen werden können.

Weitere geplante Budgetmaßnamen

  • Stabilitätsabgabe (Bankenabgabe): Der derzeitige Steuersatz soll bis 2029 unverändert bleiben. Ab 2030 soll die Abgabe wieder auf das Niveau vor dem Budgetsanierungsmaßnahmen-Gesetz 2025 Teil I zurückgeführt werden. Gleiches gilt für die Zumutbarkeits- und Belastungsgrenzen. Zusätzlich soll die mit dem Budget­sanierungs­maßnahmengesetz 2025 I für die Jahre 2025 und 2026 eingeführte Sonderzahlung in der derzeit bestehenden Höhe bis einschließlich das Kalenderjahr 2028 fortgeführt werden. Im Kalenderjahr 2029 soll der Betrag der Sonder­zahlung um etwas mehr als zwei Drittel abge­senkt werden und ab dem Kalenderjahr 2030 zur Gänze entfallen.
  • Bewertungsgesetz: In einigen steuerlichen Bestimmungen wird auf den gemeinen Wert als Wertmaßstab abge­stellt, der im Bewertungs­gesetz definiert wird. In § 13 BewG, der den gemeinen Wert für Wertpapiere und Anteile normiert, soll ein neuer Absatz 4 angefügt werden. Der neue § 13 Abs 4 BewG soll die Möglichkeit eröffnen, unter bestimmten Voraussetzungen den gemeinen Wert aus einem einzigen Verkauf abzuleiten. Dies gilt dann, wenn es sich beim veräußerten Kapital­anteil um einen hinsichtlich Beteiligungsausmaß und der damit ver­bundenen Rechte (z. B. Stimm­rechte) um einen mit dem zu be­werten­den Kapitalanteil vergleichbaren Kapitalanteil handelt. Zusätzlich soll eine Ableitung aber auch bei nicht unmittelbar vergleichbaren Ver­käufen durch Vornahme von auf dem jeweiligen Stand der anerkannten Bewertungs­wissen­schaften basierenden Zu- oder Abschlägen ermöglicht werden. Darüber hinaus kann die Ableitung des gemeinen Wertes auch aus dem zu bewertenden Vorgang zeitlich nachgelagerten Verkäufen erfolgen, wobei in diesem Fall der „Vergleichs-Verkauf“ als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 295a BAO gilt. Die neue Bestimmung soll bereits auf nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge anzu­wenden sein.
  • Bundesabgabenordnung: Zur besseren Aufdeckung nicht deklarierter Vermietungseinkünfte und Scheingeschäfte im Immobilienbereich sollen künftig mehr Daten verarbeitet werden dürfen: Daten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sollen künftig nicht nur für Einheitsbewertung sondern auch für abgabenrechtliche Zwecke und Risikomanagement genutzt werden. Aus dem Grundbuch werden zusätzliche Informationen wie Pfandrechte und Wohnungseigentum übermittelt.
  • Weiters geplant ist eine Erhöhung der Alkoholsteuer, die Ausweitung der Strafbestände im FinStrG auf tabakverwandte Produkte (z. B. E‑Zigaretten) sowie eine Schaffung einer Ersatzregelung bei der Berechnung der Nova für KFZ, die aus Drittstaaten importiert werden.

Geplante Änderungen in der Sozialversicherung und Lohnverrechnung

  • Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Geringverdiener: Es ist geplant, die bisherige Staffelung der reduzierten ALV-Beiträge für niedrige Einkommen ab 1.1.2027 abzuschaffen. Künftig soll für alle Arbeitnehmer der reguläre Beitragssatz von 2,95 % gelten. Für bereits vor dem 1.1.2027 bestehende Dienstverhältnisse ist eine Übergangsregelung vorgesehen.
  • Arbeitslosenversicherung für ältere Dienstnehmer: Ab 1.1.2027 soll die generelle Befreiung von Personen ab 63 Jahren von der Arbeitslosenversicherung entfallen. Der Arbeitgeberbeitrag ist demnach bis zum Erreichen der Pensionsvoraussetzungen zu entrichten.
  • ASVG‑Höchstbeitragsgrundlage: Für die Jahre 2027 und 2028 sind außerordentliche Erhöhungen der Höchstbeitragsgrundlage geplant: 2027: +150 € monatlich (+5 € täglich); 2028: +50 € monatlich (+1,67 € täglich)
  • Telearbeitspauschale: Die Steuerfreiheit und Abzugsfähigkeit des Telearbeitspauschales soll ab 1.1.2027 entfallen.
  • Familienbonus Plus: Ab 1.1.2027 soll die Aufteilung des Familienbonus Plus eingeschränkt werden: Hat ein Haushalt kein Kind unter 4 Jahren, kann der Bonus künftig nur noch 75/25 oder 50/50 zwischen den Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. Die Möglichkeit einer 100%-Zurechnung soll entfallen, um die Erwerbstätigkeit zu fördern.
  • Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB): Ab 1.1.2028 soll der Dienstgeberbeitrag von 3,7 % auf 2,7 % gesenkt werden. Gleichzeitig soll die DB‑Befreiung für Arbeitnehmer ab 60 Jahren entfallen.
  • Nichtanpassung von Familien‑, Sozial‑ und Krankenversicherungsleistungen: Für das Jahr 2028 ist geplant, die Inflationsanpassung folgender Leistungen erneut auszusetzen: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Krankengeld, Rehabilitationsgeld sowie das Wiedereingliederungsgeld.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

Zurück zur Übersicht

8. Mai 2026

Meldepflichtverletzung

Densie Pjanic, MBA

Dienstgeber sowie andere melde- oder auskunftspflichtige Personen begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ihre Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nicht, falsch oder verspätet erfüllen. Dazu gehören vor allem:

  • fehlende oder falsche Anmeldungen zur Pflichtversicherung,
  • nicht weitergegebene Meldungsabschriften,
  • verweigerte oder falsche Auskünfte,
  • die Verhinderung der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen durch befugte Prüfer.

Auch eine Anmeldung bei der ÖGK mit einem früheren Beschäftigungstermin als dem tatsächlichen Arbeitsantritt gilt als Meldeverstoß.

Strafen

Die Bezirksverwaltungsbehörde verhängt Geldstrafen von 730 bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis 5.000 Euro. Bei Uneinbringlichkeit kann Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen folgen. Bei erstmaligem, geringfügigem Verstoß kann die Strafe auf 365 Euro reduziert werden.

Weitere Bestimmungen

  • Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr.
  • Sozialversicherungsträger, das Amt für Betrugsbekämpfung und Abgabenbehörden müssen Verstöße melden.
  • Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der Betriebssitz liegt.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

Quelle: ÖGK & WKO

Zurück zur Übersicht

Teilnahme an Laufveranstaltungen: Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte für Arbeitgeber

Densie Pjanic, MBA

Die Teilnahme an organisierten Laufveranstaltungen wie Marathons, Business Runs oder Frauenläufen erfreut sich bei Unternehmen zunehmender Beliebtheit. Neben dem positiven Effekt auf die Gesundheitsförderung stehen dabei auch Teambuilding und Mitarbeitermotivation im Fokus. Für Arbeitgeber stellt sich in diesem Zusammenhang häufig die Frage, wie Startgelder und Laufshirts steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind.

Laufveranstaltungen als Betriebsveranstaltung

Grundsätzlich kann die Teilnahme an Lauf-Events als Betriebsveranstaltung qualifiziert werden, sofern sie allen Mitarbeitenden oder klar definierten Mitarbeitergruppen offensteht.

Startgelder: Steuer- und SV-frei bis 365 Euro

Übernimmt der Arbeitgeber die Startgebühren, liegt zwar ein geldwerter Vorteil vor, dieser bleibt jedoch bis zu einem Betrag von 365 Euro pro Jahr und Mitarbeiter:in steuer- und beitragsfrei.

Laufshirts: Die Nutzung ist entscheidend

Die steuerliche Behandlung von Laufshirts hängt maßgeblich davon ab, ob diese privat getragen werden können:

  • Privat nutzbare T-Shirts (z. B. mit dezentem Logo):
    gelten als Sachzuwendung und sind bis zu 186 Euro pro Jahr und Person steuerfrei.
  • Nicht privat tragbare T-Shirts (z. B. mit großflächigem Branding):
    stellen keinen geldwerten Vorteil dar und sind daher voll steuer- und beitragsfrei, ohne Anrechnung auf den 186-Euro-Freibetrag.

Für Fragen und Unterstützung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung –  Ihre Ansprechpartner!

 

Quelle: ÖGK Newsletter Nr. 2/Februar 2026

Zurück zur Übersicht